Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk.

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1 Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk Weißkirchen, Gemeindeplatz 1 Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Weißkirchen in Steiermark Der Gemeinderat der Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk. hat in seiner Sitzung am auf Grund des 8, Abs.5, Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr.45, ferner gemäß 15, Abs.3, Z.4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 573/1978, im Zusammenhalt mit dem Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBLNr. 42/1971 und dem Steiermärkischen Wasserleitungsbeitragsgesetz 1961, LGBL.Nr. 137/1962 i.d.f. der Novelle LGBl.Nr. 152/1969 nachstehende Wassergebührenordnung beschlossen. 1 Erhebung von Beiträgen und Gebühren Die Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk. erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung, der Erweiterung und des Betriebes der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk. einen Wasserleitungsbeitrag, eine Anschlußgebühr, eine Wasserverbrauchsgebühr (Wasserzins) und eine Wasserzählergebühr. 2 Gegenstand der Beiträge und Gebühren; Abgabenpflicht Gegenstand der in 1 genannten Beiträge und Gebühren sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anschließenden Liegenschaft. Die Abgabenpflicht trifft den Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabenpflichtig. 3 Wasserleitungsbeitrag (1) Der Wasserleitungsbeitrag ist einmalig für alle Gebäude (Anlagen) im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht, und zwar ohne Rücksicht darauf ob diese an die Wasserleitung angeschlossen sind oder nicht. Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene oder sonst nicht

2 anschlusspflichtige Gebäude (Anlagen) und für unbebaute Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. (2) Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages ergibt sich aus dem Produkt des Berechnungsfaktors mit dem Einheitssatz. (3) Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der verbauten Fläche in Quadratmetern mit der um 1 erhöhten Anzahl der Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschosse bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken benützbar ausgebaut sind. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude bezeichnet werden können, ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß derselben in Quadratmetern. (4) Der Einheitssatz wird, in Euro ausgedrückt, 5.v.H. der durchschnittlichen, für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Anlage gemäß 4 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes festgelegt und beträgt 18,03. (5) Bei der Festsetzung des Einheitssatzes wurden von den Baukosten die aus Bundesmitteln gewährten Darlehen zur Hälfte und die aus Landesmitteln gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge zur Gänze in Abschlag gebracht. (6) Dieser Festsetzung liegt mit Stichtag 15. Juli 1980 eine Gesamtkostenbausumme für die öffentliche Wasserleitung von S 9.625,000.- vermindert um die Hälfte der Bundesdarlehen und zur Gänze um die nicht rückzahlbaren Landesmittel, insgesamt S 5, somit eine Baukostensumme von S 4, bei einer Gesamtbaulänge des Leitungsnetzes von m1 zugrunde. (7) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die der Festsetzung des Wasserleitungsbeitrages zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabenpflichtige diese Veränderungen binnen acht Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Marktgemeinde schriftlich anzuzeigen. (8) Ist durch die ursprüngliche oder spätere Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu gegenwärtig, so erhöht sich der Beschluss des Gemeinderates der Wasserleitungsbeitrag noch um die Kosten der hierdurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage.

3 4 Anschlußgebühr (1) Für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung erhebt die Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk. eine Anschlussgebühr. Diese Anschlussgebühr ist eine einmalige pauschale Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung. (2) Für bereits bestehende, wasserrechtlich bewilligte Gemeinschaftsanlagen wird für die Gemeinschaft die Anschlussgebühr nur einmal eingehoben. (3) Im Falle eines Nichtvorhandenseins eines Zählers bei bereits bestehenden Gemeinschaftsanlagen sind die nicht vorhandenen Armaturen zu bezahlen, die bestehenden gehen in das Gemeindeeigentum über. 5 Wasserverbrauchsgebühr (Wasserzins) (1) Mit dem Anschluss an die öffentliche Wasservorsorgungsanlage der Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk. entsteht für die Wasserbezieher die Pflicht zur Entrichtung eines Wasserzinses. (2) Die Wasserverbrauchsgebühr (der Wasserzins) setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Verbrauchsgebühr im engeren Sinne zusammen. (3) Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Haushalt monatlich 4,-. Sie ist auch für alle im Gemeindegebiet gelegenen leerstehenden Wohngebäuden zu leisten, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Dabei zählt zum Zwecke der Berechnung der Bereitstellungsgebühr das leerstehende Wohngebäude als ein Haushalt. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam in einer Wohnung leben (Wohnhaushaltsprinzip). Allein wohnende Personen bilden damit einen eigenen Haushalt (Einpersonenhaushalt). Unter einer Wohnung versteht man nach außen abgeschlossene und zu Wohnzwecken bestimmte zusammen liegende Räume in Wohngebäuden und bewohnten Unterkünften. Die Gebäude oder Unterkünfte müssen dabei die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen und dürfen nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Eine Wohnung muss definitionsgemäß mindestens eine Küche/Kochnische, ein WC und eine Nasszelle (Bad oder Dusche) enthalten. (4) Die Bereitstellungsgebühr für Betriebe und Anlagen (auch ungenützte Betriebe und Anlagen)beträgt monatlich 4,-. Betriebe und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossenen Betriebe und Anlagen, auf die der im Abs. 2 definierte Begriff des Haushaltes/der Wohnung nicht zutrifft.

4 (5) Als Stichtag für die Ermittlung der Haushalte und Einwohnergleichwerte gilt der 1. Jänner bzw. bei An- und Abmeldungen der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres. (6) Die Verbrauchsgebühr wird nach dem durch Wasserzähler festgestellten tatsächlichen Verbrauch berechnet. Die Festlegung einer Pauschalgebühr wird nur für den Fall vorgesehen, wenn der Wasserzähler ein vom Wasserbezieher unverschuldetes Versagen aufweist und dies von einem Fachmann festgestellt wird. In diesem Falle kann der Gemeinderat eine Sonderregelung nach Erfahrungswerten treffen. (7) Der Einheitssatz zur Berechnung der Verbrauchsgebühr beträgt 0,70 je m³ verbrauchten Wassers. (8) Die Wasserverbrauchsgebühr wird vom Marktgemeindeamt jährlich ermittelt. (9) Treten in den der Berechnung zugrunde liegenden Voraussetzungen Veränderungen ein, (Störung am Wasserzähler) hat der Abgabenpflichtige diese binnen zwei Wochen nach dem Eintritt oder bekannt werden dem Marktgemeindeamt Weißkirchen anzuzeigen. 6 Die Wasserzählergebühr Die Gebührenpflicht für die Benützung eines Wasserzählers entsteht mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und die Benützung eines gemeindeeigenen Wasserzählers. Die Höhe dieser Gebühr wird jeweils in einem gesonderten Tarif vom Gemeinderat festgesetzt. Die Gebühr beträgt derzeit: für Wasserzähler 3 m³ jährlich für Wasserzähler 7 m³ jährlich für Wasserzähler 20 m³ jährlich 7 Zahlungstermine (1) Der Wasserleitungsbeitrag ist nach Ablauf der im Abgabenbescheid festzusetzenden Zahlungsfrist, die Anschlussgebühr ist mit Fertigstellung der Anschlussleitung fällig. (2) Die Wasserverbrauchsgebühr für das laufende Kalenderjahr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 30.3., 30.6., 30.9., und jeden Jahres und die Wasserzählergebühr für das laufende Kalenderjahr zur Gänze am jeden Jahres ohne weitere Aufforderung auf das Konto Nr der Marktgemeinde Weißkirchen in Stmk. bei der Raiffeisenbank

5 Obdach-Weißkirchen einzuzahlen. Bei Zahlungsverzug tritt Terminverlust ein. Nach erfolgter Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen ist die offene Schuld mit 2 % zu verzinsen. 8 Umsatzsteuer Allen vorgenannten Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 9 Veränderungsanzeige Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrundegelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gemäß 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister:

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