PREISLISTE PUMPE GÜLTIG AB JURA Beton

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Transkript:

PREISLISTE PUMPE GÜLTIG AB 01.02.2018 JURA Beton JURA Beton GmbH Preisliste 2017 & Co. KG Seite 2 / 10

ANSPRECHPARTNER VERWALTUNG JURA Beton GmbH & Co. KG Telefon: 09154/49-80 Hunaser Straße 3 Telefax: 09154/49-81 91224 Pommelsbrunn info@jura-beton.de OT Hartmannshof www.jura-beton.de Damit wir Ihre Anfragen für Transportbeton / Pumpe schnell und zeitnah bearbeiten können, senden Sie Ihre E-Mail bitte an die nachfolgende Adresse: anfrage@jura-beton.de Gerhard Urbansky Christoph Laur Gerhard Hackner Geschäftsleitung Großraum Nürnberg Großraum Regensburg Telefon: 09154/49-93 Werksleitung / Verkauf Werksleitung / Verkauf Telefax: 09154/49-81 Telefon: 09154/49-82 Telefon: 09406/2833-13 g.urbansky@jura-beton.de Telefax: 09154/49-81 Telefax: 09406/2833-19 Mobil: 0175/5869955 Mobil: 0171/6421639 c.laur@jura-beton.de g.hackner@jura-beton.de Lisa Endner Petra Kraußer Selina Donhauser Sekretariat / Fakturierung Fakturierung Fakturierung Telefon: 09154/49-84 Telefon: 09154/49-88 Telefon: 09154/49-69 Telefax: 09154/49-81 Telefax: 09154/49-81 Telefax: 09154/49-81 l.endner@jura-beton.de p.krausser@jura-beton.de s.donhauser@jura-beton.de Florian Spieß Buchhaltung Josef Weber Betontechnologie Telefon: 09154/49-73 Telefon: 09406/95846-46 Telefax: 09154/49-81 Telefax: 09406/95846-47 f.spiess@jura-beton.de Mobil: 0151/70512457 j.weber@jura-beton.de MS Betontechnik GmbH Stefan Lutz Betontechnologie Mobil: 0151/59076811 s.lutz@jura-beton.de JURA Beton Preisliste 2018 Seite 2 / 9

VERMIETUNG VON BETONPUMPEN Verteilermasthöhe Mindestrechnungsbetrag (nicht rabattfähig) Nutzpreise Fördermenge je Aufstellungsort Schlauchpumpe bis 24 m bis 32 m bis 36 m bis 42 m bis 46 m bis 52 m 275,00 275,00 390,00 430,00 530,00 615,00 855,00 0,01 8,00 m³ pauschal 355,00 355,00 520,00 625,00 780,00 860,00 900,00 8,01 16,00 m³ pauschal 465,00 465,00 585,00 645,00 790,00 870,00 925,00 16,01 25,00 m³ pauschal 485,00 485,00 600,00 665,00 800,00 880,00 950,00 25,01 50,00 m³ je m³ 19,10 19,10 24,00 26,20 31,60 34,90 36,60 50,01 100,00 m³ je m³ 15,80 15,80 18,80 21,10 27,10 33,30 32,00 100,01 250,00 m³ je m³ 13,60 13,60 17,30 18,50 22,00 25,50 27,00 über 250,01 m³ je m³ 12,50 12,50 15,20 16,30 19,80 23,10 24,60 Stundenmietsatz bei Unterschreitung der Förderleistung pro Sunde 15 m³/ h 220,00 15 m³/ h 220,00 15 m³/ h 270,00 20 m³/ h 330,00 25 m³/ h 420,00 25 m³/ h 480,00 25 m³/ h 550,00 Allgemeine Hinweise Gegenstand der Vermietung eines Betonfördergerätes sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten. Bei ihrer Bestellung benötigen wir folgende Angaben: 1. Rechnungsanschrift des Mieters 2. Vollständige Baustellenanschrift 3. Betonmenge, Betonkonsistenz, Betonsorte und Betonlieferant 4. Erforderliche Förderlänge/- höhe 5. Bauteil (z.b. Fundament, Decke, Wände, Stützmauer ) 6. Zeitpunkt des Pumpbeginns (Tag, Uhrzeit) Hinweise zur Abrechnung Der Berechnungszeitraum für den Stundenmietpreis ergibt sich aus bestellter Pumpbeginn bis Abfahrt Baustelle sowie einer pauschalierten Aufbauzeit: für Betonpumpen < 36m je 30 min und für Betonpumpen 36m je 45 min vor bestellter Pumpbeginn. Für den Einsatz von Schlauchpumpen im Stundenmietpreis und mit mehr als 25 m Schlauch wird der Zeitraum Ankunft Baustelle bis Abfahrt Baustelle zugrunde gelegt. Auf- bzw. Abbau von Rohr- oder Schlauchleitungen wird nach Aufwand berechnet; Berechnungsgrundlage siehe Sonderleistungen und Zuschläge. Wartezeiten auf der Baustelle werden laut Preisliste Sonderleistungen und Zuschläge abgerechnet. Baustellenbesichtigung durch einen unserer Mitarbeiter ist im Auftragsfalle kostenlos. Andernfalls erfolgt eine Berechnung nach Zeitaufwand mit 50,00 / h. Der Mietpreis wird berechnet aus der Summe von Nutzpreis und Preisen für Sonderleistungen und Zuschläge, vorbehaltlich des Mindestrechnungsbetrages. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle bestehenden Preislisten ihre Gültigkeit. Wir behalten uns vor, außergewöhnliche Erhöhungen, insbesondere der Dieselpreise, Energie- und Personalkosten, sowie bei Steuern und Autobahngebühren für LKW an Sie weiterzugeben. Die Bestellung der Pumpe beinhaltet nicht die Bestellung des Betons. Die Preise sind nicht skontierfähig, da sie ausschließlich Dienstleistungen betreffen. Zahlungsziel: Sofort, ohne Abzug Alle Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt. JURA Beton Preisliste 2018 Seite 3 / 9

MIETPREISE FÜR FAHRMISCHERPUMPEN (PUMI)* Verteilermasthöhe bis 26 m Mindestrechnungsbetrag (nicht rabattfähig) 275,00 pauschal 0,00 6,00 m³ geförderter Menge 330,00 pauschal 6,25 16,00 m³ geförderter Menge 415,00 pauschal 16,25 25,00 m³ geförderter Menge 465,00 pauschal 25,25 50,00 m³ geförderter Menge 19,10 m³ ab 50,25 m³ geförderter Menge 15,80 m³ SONDERLEISTUNGEN UND ZUSCHLÄGE Verteilermasthöhe Standortwechsel auf der Baustelle Baustelle ohne Reinigungsmöglichkeit vor Ort Schlauchpumpe bis 24 m bis 32 m bis 36 m bis 42 m bis 46 m bis 52 m je Wechsel 70,00 70,00 75,00 80,00 110,00 140,00 170,00 pauschal 90,00 90,00 110,00 125,00 150,00 170,00 180,00 Wartezeit je Stunde 220,00 220,00 270,00 330,00 420,00 480,00 550,00 Vergebliche Anfahrt pauschal 275,00 275,00 390,00 430,00 530,00 615,00 855,00 Abbestellung am Einsatztag pauschal 275,00 275,00 390,00 430,00 530,00 615,00 855,00 Schlauch- bzw. Rohrpauschalen bei mehr als 10 lfdm. Schlauch oder Rohrleitung* 50,00 je Einsatz Schlauch- bzw. Rohrleitung bis DN 65* 7,20 je lfdm. Schlauch- bzw. Rohrleitung bis DN 65** 7,20 je lfdm. Zuschlag Schlauch- bzw. Rohrleitung ohne bauseitiges Hilfspersonal 3,00 je lfdm. Bogen für Schlauch- und Rohrleitung 7,20 je Stück Reduzierung für Schlauch und Rohrleitung 29,50 je Stück Betonabsperrventil/ Quetschventil inklusive Zusätzlicher An- und Abtransport von Schlauch- bzw. Rohrleitungen 79,00 je Stunde Samstagszuschlag bis 13 Uhr und Zuschlag werktags 17-20 Uhr 35,00 je Stunde Nachtzuschlag von 20-6 Uhr und samstags ab 13 Uhr 47,00 je Stunde Sonn- und Feiertagszuschlag (von Abfahrt bis Ankunft Betriebsstätte) 70,00 je Stunde Saisonzuschlag von 1. Dezember bis 29. Februar 22,00 je Einsatz Zuschlag beim Pumpen von Faserbeton, Leicht- und Schwerbeton 1,95 je m³ Zweiter Maschinist 100,00 je Stunde Zuschlag für Hallenpumpe 1,50 je m³ Schwerlastgenehmigung und Begleitfahrzeug (soweit erforderlich) Mechanischer Rundverteiler RV 10/2 Mehrkosten ohne Nachweis jedoch mindestens 350,00 Anfrage Fahrkosten zum Ort der Reinigung 50,00 pauschal Mietpreis für Schlauch- bzw. Rohrleitungen Anfrage * In Regensburg nicht verfügbar! ** Nur unter Berücksichtigung der zulässigen Achslasten! *** Die Herstellerangaben sind einzuhalten Alle Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt. JURA Beton Preisliste 2018 Seite 4 / 9

HINWEISE ZUM EINSATZ VON BETONPUMPEN Beim Betonlieferanten ist vom Auftraggeber ein pumpfähiger Beton zu bestellen. Der Auftraggeber hat notwendige behördliche Genehmigungen für Straßen- und Bürgersteigsperrung rechtzeitig zu erwirken. Der Einsatz der Betonpumpen der Verteilermasthöhe ab 42 m erfolgt vorbehaltlich einer gültigen Ausnahmegenehmigung nach 29 der StVZO und kann den Einsatz von Begleitfahrzeugen BF2 oder BF3 beinhalten. Bitte beachten Sie bei ihrer Bestellung längere Abruffristen. Zufahrtswege müssen gut befahrbar, der Aufstellungsort tragfähig sein (bitte Abstützdruck bei unterschiedlichen Betonpumpen beachten). Auf ausreichenden Abstand zu Hochspannungsleitungen ist zu achten. Im Spritzbereich der Betonpumpe und des Reinigungsplatzes dürfen keine Fahrzeuge oder sonstige gefährdete Gegenstande abgestellt sein. Der Auftraggeber muss für genügend Hilfskräfte (mind. 2 Personen) zum Auf- und Abbau von bestellten Rohr- und Schlauchleitungen sorgen. Bei benötigter Rohr- bzw. Schlauchleitung muss eine Vorlaufmischung durch den Auftraggeber bereitgestellt werden. Entstehende Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen. Die Beistellung von ausreichend Zement und eines Behälters zum Herstellen einer Schmiermischung muss gewährleistet sein (alternativ kann die Anpumpschlämme auch beim Transportbetonwerk bestellt werden). Auf der Baustelle muss ein geeigneter Wasseranschluss vorgehalten werden. Frischbeton ist alkalisch, deshalb müssen Haut und Augen geschützt werden. Bei Berührung gründlich mit Wasser spulen. Bei Augenkontakt bitte einen Arzt aufsuchen. Im Bereich des Ablage- bzw. Reinigungsplatzes übernehmen wir keine Haftung für Schaden auch nicht für Umweltschaden aus dem Entlade-, Spül- und Reinigungsvorgang. Ersatzpumpen werden zum Mindesteinsatzpreis der jeweiligen Größe gestellt. Auf der Baustelle muss die Möglichkeit zum Reinigen der Betonpumpe und der Rohrleitung sowie zur Ablagerung von Betonresten gegeben sein. Ist keine Reinigung auf der Baustelle möglich, erfolgt die Berechnung laut Preisliste. *Die genauen Maße können den jeweiligen Technischen Merkblättern entnommen werden. Alle Angaben sind ca. Angaben. JURA Beton Preisliste 2018 Seite 5 / 9

MERKBLATT / ARBEITSANWEISUNG Merkblatt/Arbeitsanweisung 1/2018 Förderbeginn/Anpumpen Wird angepumpt oder erneut angepumpt, dürfen sich weder Personen noch Sachgegenstänge im Bereich des Endschlauches befinden. Als Gefahrenbereich um den Endschlauch gilt der Durchmesser der doppelten Endschlauchlänge 1. Es ist verboten, den Endschlauch bereits beim Anpumpen zu führen. Es besteht Unfallgefahr durch Schlagen des Endschlauches oder herausschießenden Beton 2. Der Endschlauch muss gegen Herabfallen gesichert sein. Können Gefahrenbereiche vom Maschinisten nicht eingesehen werden, hat er einen Einweiser hinzuzuziehen. Solche Gefahrenbereiche sind innerhalb des Schwenkbereichs des Verteilermastes oder am Endschlauch. Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muss das Fördersystem drucklos gemacht werden (z.b. bei Beseitigung von Verstopfern). Erstellt von Heidelberger Beton GmbH Abgestimmt mit der BGRCI Rechtsquelle: BGI 713 und VDMA Sicherheitshandbuch Förder- und Verteilmaschinen für Beton 01/2007 Merkblatt/Arbeitsanweisung 2/2018 Einsatz Schlauchpumpen/Saniermobile 1/Schlauch- bzw. Rohrleitung an Mastpumpen Die Förderleitungen sind so zu führen, dass Knicke, scharfe Biegungen und Beschädigungen während des Betriebes vermieden werden. Während des Betonierprozesses sind Trageeisen 2 für Endschläuche zu verwenden, welche zum Halten und Sichern beim Betonverteilen dienen. Die Reinigung der Schlauchleitung sollte vorzugsweise mit Wasser erfolgen. Der Maschinenführer hat bei pneumatischer Reinigung der Förderleitung, sofern dies vom Hersteller vorgesehen ist, insbesondere folgendes zu beachten: Einzelne Rohre und kurze bis 10 m lange Rohrstränge dürfen mit Luft nicht ausgeblasen werden. Am Leitungsende sind Rohrbögen oder Schläuche zu entfernen. Am Ende der Rohrleitung ist ein Fangkorb für Pfropfen/Reinigungsball zu montieren. Personen dürfen sich nicht am Leitungsende oder vor der Leitungsöffnung aufhalten, wenn ausgeblasen wird. Am Leitungsende muss der Beton frei austreten können. Das Leitungsende muss so ausgerichtet sein, dass möglicherweise herausschießener Beton Personen und Sachgegenstände keinen Schaden zufügen kann. Beim Ausdrücken des Betons muss ein Pfropfen/Reinigungsball nach Herstellerangaben verwendet werden, damit die Druckluft nicht schlagartig entweichen kann. Anschließend ist die Leitung durch Betätigung des Ablasshahns drucklos zu machen. Beim Drücken mit Luft ist ständig das Manometer zu beobachten. Besonders auf starken Druckabfall ist zu achten. Fällt der Druck, muss eine schnelle Entlastung über den Ablasshahn erfolgen, um eine beschleunigtes Austreten des Betons zu verhindern. Erstellt von Heidelberger Beton GmbH Abgestimmt mit der BGRCI Rechtsquelle: BGI 713 und VDMA Sicherheitshandbuch Förder- und Verteilmaschinen für Beton 01/2007. JURA Beton Preisliste 2018 Seite 6 / 9

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von Transportbeton, Werkfrischmörtel und Werkfrischestrich nachfolgend kurz "Beton/Baustoff" bezeichnet. Stand: Oktober 2012 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. I. Angebot 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist. 2. Unserem Angebot liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und Betonverzeichnisse zugrunde soweit nicht gesondert vereinbart. Leistungsverzeichnisse, auf die der Besteller Bezug nimmt, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn unsere Angebote darauf Bezug nehmen und nur insoweit, als sie uns offengelegt wurden. 3. Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte, -eigenschaften und - menge ist allein der Käufer verantwortlich. Er hat die einschlägigen DIN- Normen zu beachten. II. Lieferung und Abnahme 1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 2. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.b. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung, anhaltende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs-/Einbautemperatur von z.b. 30 Grad oder 25 Grad Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, welche die Produktion des Beton/Mörtels erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. 3. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer "Kaufmann" im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. 4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages. III. Gefahrübergang Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware die Mischanlage verlässt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. IV. Mängelansprüche/Haftung 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation. 2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat. 3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengenund Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten. 4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen ( 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt. 5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer ( 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V. 6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang. 7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. V. Haftung aus sonstigen Gründen 1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. JURA Beton Preisliste 2018 Seite 7 / 9

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. VI. Sicherungsrechte 1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. 2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 3. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 4. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. 7. Der "Wert unseres Betons/Baustoffs" im Sinne dieser Ziffer VI entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt. VII. Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. 2. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Im Fall von Kleinwasser werden die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß dem jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erhoben. 3. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang maßgeblich. Ausnahmen bedürften schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Käufer in Verzug, fallen soweit nicht anders vereinbart die gesetzlichen Verzugszinsen ( 288 BGB) sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.b. also der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. 4. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Käufer unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet. 5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat. 6. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. 7. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. VIII. Baustoffüberwachung Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. IX. Beratung Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz 1. Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung. 2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung. 3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 4. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere 27-32 BDSG) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden. XI. Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite http://www.jura-beton.de einverstanden. XII. Nichtigkeitsklausel Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. JURA Beton Preisliste 2018 Seite 8 / 9

WERKE / PRODUKTIONSSTÄTTEN Nachfolgend ein Überblick unserer Werke samt Anschrift und Ansprechpartner. ALTDORF / Lauterhofen Neumarkter Straße 43 90518 Altdorf Markus Aust, Udo Schötz Telefon: 09187/1616 Telefax: 09187/410324 ALTEGLOFSHEIM Bahnhofstraße 24b 93087 Alteglofsheim Sebastian Schuderer, Josef Weber Telefon: 09406/2833-13 Telefax: 09406/2833-19 2017 Google - Kartendaten 2017 GeoBasis-DE/BKG ( 2009) Google NÜRNBERG Sigmundstraße 52 90431 Nürnberg Stefan Renninger, Gerhard Pötzsch, Karl Kollischan Telefon: 0911/321697-70 Telefax: 0911/321697-71 MARKT ERLBACH 91459 Markt Erlbach Miodrag Milinkov Telefon: 09106/92624-05 Telefax: 09106/92624-0 2017 Google - Kartendaten 2017 GeoBasis-DE/BKG ( 2009) Google JURA Beton Preisliste 2018 Seite 9 / 9