Gröbenzell Stand

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Transkript:

Gemeinde Gröbenzell Stand 01.09.2015 Benutzungsordnung für die gemeindliche Mittagsbetreuung an der Ährenfeldschule I. Benutzung der Einrichtung und Gebühren Die Mittagsbetreuung ist ein Angebot für Kinder der Grundschulklassen 1 4. Für die Benutzung der gemeindlichen Mittagsbetreuung ist ein monatlicher Beitrag (Besuchsgebühr) zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ist abhängig von der Anzahl der gebuchten Tage. Zusätzlich zur Besuchsgebühr wird ein Verpflegungsgeld, Getränkegeld und Spielgeld erhoben. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten ( 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KJHG) des Kindes in der Mittagsbetreuung. Dies gilt auch für andere Vertretungsberechtigte, welche den erforderlichen Nachweis zur Berechtigung der Anmeldung des Kindes erbracht haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Besuchsgebühren werden für den regelmäßigen Besuch erhoben, die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort, es sei denn, dass das Kind auf Grund der Erkrankung die Kindertagesstätte verlassen muss. Besuchsgebühr bis 14.30 Uhr Besuchsgebühr an 5 Tagen/Woche Besuchsgebühr an 4 Tagen/Woche Besuchsgebühr an 3 Tagen/Woche Besuchsgebühr an 2 Tagen/Woche 69,-- für ein Kind 55,-- für ein Kind 41,-- für ein Kind 28,-- für ein Kind Besuchsgebühr bis 15.00 Uhr Besuchsgebühr an 5 Tagen/Woche Besuchsgebühr an 4 Tagen/Woche Besuchsgebühr an 3 Tagen/Woche Besuchsgebühr an 2 Tagen/Woche 92,-- für ein Kind 73,-- für ein Kind 55,-- für ein Kind 37,-- für ein Kind Die Besuchsgebühren und das Spielgeld sind für 12 Monate zu entrichten. Die Ferienbetreuung in der Mittagsbetreuung wird im gleichen Zeitraum wie die Ferienbetreuung der Hortkinder des gemeindlichen Horts angeboten. Wird ein Kind aus der Mittagsbetreuung in den Ferien betreut (von 7.45 15.00 Uhr), orientieren sich die zu zahlenden Besuchsgebühren an den monatlichen gemeindlichen Hortgebühren. Dabei besteht die Möglichkeit, aus 2 Kategorien auszuwählen: Kategorie 1: Eine Betreuung in den Ferien bis zu 29 Tagen Entspricht bei einer Buchungszeit bis zu 8 Stunden einer zusätzlichen Besuchsgebühr von 45,--. Seite 1 von 5

Kategorie 2: Eine Betreuung in den Ferien bis zu 44 Tagen Entspricht bei einer Buchungszeit bis zu 8 Stunden, einer zusätzlichen Besuchsgebühr von 90,--. Diese zusätzliche Gebühr wird am Ende des Betreuungsjahres im August als einmaliger Betrag erhoben. Die vorab getroffene Festlegung der Kategorie ist verbindlich. Eine nachträgliche Veränderung der Kategorien ist nicht möglich. Eine Erstattung der Besuchsgebühren bei Nichtinanspruchnahme erfolgt ebenfalls nicht. Innerhalb der gebuchten Kategorie kann die Ferienbetreuung nach dem individuellen Betreuungsbedarf ausgewählt werden. Sollte die Mittagsbetreuung an einzelnen Tagen (zwei, drei oder vier Tage) gebucht werden, ermäßigt sich der Regelbeitrag für die 12 Monate entsprechend. Der Betrag für die Ferienbetreuung ist entsprechend der Buchungskategorie für alle Kinder gleich. Im jeweiligen Betreuungsjahr muss bis Ende September verbindlich bekannt gegeben werden, wie die Schulferienzeiten im Schuljahr gebucht werden. Verpflegungsgeld: Verpflegungsgeldpauschale monatlich an 5 Tagen/Woche 80,-- Verpflegungsgeldpauschale monatlich an 4 Tagen/Woche 64,-- Verpflegungsgeldpauschale monatlich an 3 Tagen/Woche 48,-- Verpflegungsgeldpauschale monatlich an 2 Tagen/Woche 32,-- Bei Eingang einer Krankmeldung wird das Verpflegungsgeld ab dem 5. Tag der Abwesenheit auf Antrag anteilig zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel sofort nach Vorlage des bestätigten Antrages der Personensorgeberechtigten. Zurückerstattet wird pro Einzelessen 3,00. Das Verpflegungsgeld wird nicht verlangt, wenn das Kind wegen einer Kurmaßnahme fehlt und dies der Mittagsbetreuung mindestens 4 Wochen vor Beginn derselben in Textform mitgeteilt wird. Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anträge auf Zuschüsse für die Mittagsversorgung und für Ausflüge (Leistungen für Bildung und Teilhabe) bei der Gemeindeverwaltung erhalten. Geschwisterermäßigung: 1) In der gemeindlichen Mittagsbetreuung werden ab dem zweitältesten Kind 60% des Gebührensatzes aufgerundet auf volle Euro berechnet. Erfolgt der Besuch einer Kindertagesstätte nur an einzelnen Tagen, so wird die Ermäßigung anteilig verrechnet. 2) Es wird eine Geschwisterermäßigung gewährt, wenn das ältere Kind einen Hort oder eine Mittagsbetreuung besucht. 3) Eine Ermäßigung der Besuchsgebühren kann nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, auf Antrag und nach Vorlage einer entsprechenden Besuchsbestätigung, ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt werden. Besuchsbestätigungen können nachgereicht werden und sind nur vorzulegen, wenn das Geschwisterkind nicht in einer gemeindlichen Einrichtung betreut wird. 4) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung muss vor Beginn des Betreuungsjahres gestellt und für jedes folgende Betreuungsjahr erneuert werden. Die Ermäßigung wird für die Zeit gewährt, in der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, längstens jedoch bis zum Ende des Betreuungsjahres. Seite 2 von 5

Getränke- und Spielgeld: Das Getränkegeld wird pro täglich gebuchter Betreuungsstunde und Monat in Höhe von 1,00 für 11 Monate erhoben, bei Buchung der Ferienbetreuung fallen zusätzlich 8,00 pro Betreuungsjahr an. Die gebuchten Stunden pro Tag werden addiert und ergeben eine wöchentliche Buchungszeit. Diese wird dann durch 5 Wochentage dividiert und ergibt eine durchschnittliche Buchungszeit pro Tag, die dann der entsprechenden Buchungszeitkategorie zugeordnet wird. Daraus ergibt sich die jeweilige Gebührenhöhe. Das Spielgeld beträgt 3,00 monatlich. II. Fälligkeit Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 01. eines Monats. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als einem Monat ist die Besuchsgebühr auf Antrag gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem zweiten Monat anteilig zu ermäßigen. Unabhängig vom erstmaligen Aufnahmetag ist für den Aufnahmemonat die volle Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld zu entrichten. Des Weiteren besteht bei Kündigung während der Probezeit (2 Monate) die Gebührenpflicht für den gesamten Monat. III. Öffnungszeiten Die Mittagsbetreuung ist ab Schulschluss bis 14.30 Uhr bzw. 15.00 Uhr geöffnet. IV. Aufnahmebestimmungen Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach den Aufnahmebestimmungen gemäß der jeweils gültigen Kindereinrichtungssatzung ( 3 Aufnahmebestimmungen). V. Gesundheitspflege Kranke Kinder und solche, die aus einem Haushalt kommen, in dem ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet, dürfen nicht in die Mittagsbetreuung geschickt werden. Bei Befall von Kopfläusen können die pädagogischen Kräfte der Einrichtung die Köpfe der Kinder kontrollieren, wenn die Eltern einverstanden sind. Die Mittagsbetreuung ist von den Erziehungsberechtigten hiervon unverzüglich zu verständigen. Medikamente werden in der Mittagsbetreuung nicht verabreicht. Ausgenommen davon sind Notfallmedikamente, die nicht injiziert werden müssen. Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- und Bluterkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen etc., ferner Vorfälle mit möglichen Spätfolgen (z.b. Unfälle und Verletzungen). Seite 3 von 5

VI. Änderung der Betreuungszeit Buchungszeiten können unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende mit entsprechender Begründung und nur in Ausnahmefällen während des laufenden Betreuungsjahres geändert werden. Eine Kündigung der Ferienbetreuung in der Mittagsbetreuung ist bis zum 30.09. möglich, wenn bis dahin keine Ferienbetreuung in Anspruch genommen wurde. VII. Versäumnisse, Abmeldung, Ausschluss Wenn ein Kind am Besuch der Mittagsbetreuung verhindert ist, ist dies unverzüglich am ersten Tag der Leitung mitzuteilen. Eine Kündigung von Elternseite und von Seiten der Gemeinde Gröbenzell kann nur in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Eine Ausnahme bilden die letzten drei Monate des Betreuungsjahres Juni, Juli und August. Hier kann eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres erfolgen. Ausnahmen hiervon sind möglich aus wichtigen Gründen (zum Beispiel wegen Umzug). Bei Schulwechsel nach der 4. Klasse gilt das Kind zum 31.08. des entsprechenden Betreuungsjahres als abgemeldet. Während der Probezeit (Dauer: 2 Monate) kann eine Kündigung von Seiten der Erziehungsberechtigten und von Seiten der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Fehlt ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt, so gilt es als abgemeldet. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sozialpädagogische oder psychosoziale Gründe, die das Kind oder die Personensorgeberechtigten betreffen, dies erfordern. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mittagsbetreuung und Elternhaus nicht mehr möglich ist. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung möglich. Der Ausschluss gilt als zum Vormonatsende ausgesprochen. Eine weitere Gebührenpflicht für die Folgemonate entsteht nicht. Bereits für den Ausschlussmonat bezahlte Gebühren werden zurückerstattet. Dies gilt nicht für die Gebühren der Ferienbetreuung. Ebenso kann ein Kind vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, falls die Besuchsgebühr für zwei Monate nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde. VIII. Versicherung Für die Dauer der Mittagsbetreuung besteht Versicherungsschutz. Dieser schließt auch den direkten Weg von und zur Einrichtung mit ein. Versicherungsfälle müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden. IX. Ende der Mittagsbetreuung Heimweg Das Kind darf die Mittagsbetreuung vor der Schließzeit grundsätzlich nicht verlassen. Verfügungen der Erziehungsberechtigten, dass das Kind die Mittagsbetreuung schon früher verlassen darf, dass das Kind allein nach Hause gehen darf oder von anderen Personen als den Erziehungsberechtigten (diese sind namentlich zu nennen) abgeholt werden kann, sind in Textform mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren. Seite 4 von 5

X. Zusammenarbeit mit der Schule Das Betreuungspersonal der gemeindlichen Mittagsbetreuung ist bevollmächtigt, sich mit den Lehrkräften der Schule im Hinblick auf die Situation des Kindes auszutauschen. XI. Aufsicht Die Gemeinde Gröbenzell übernimmt mit seinem Personal für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung die Aufsichtspflicht. Bei Veranstaltungen der Schule oder besonderen Veranstaltungen der Einrichtung mit den Eltern besteht keine Aufsichtspflicht des Personals. Diese Benutzungsordnung für die gemeindliche Mittagsbetreuung an der Ährenfeldschule tritt mit Wirkung zum 01.09.2015 in Kraft. Gröbenzell, den 14.07.2015 Martin Schäfer 1. Bürgermeister Hinweis: Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anträge auf Zuschüsse für die Mittagsversorgung und für Ausflüge im Rahmen der Ferienbetreuung (Leistungen für Bildung und Teilhabe) bei der Gemeindeverwaltung erhalten. Seite 5 von 5