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Transkript:

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften sowie Humanwissenschaften und für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2011 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2011/2011-12.pdf)

2 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Änderungssatzung: 1 Die Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften sowie Humanwissenschaften und für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich- Universität Bamberg vom 30. September 2010 (Fundstelle: http://www.unibamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2010/2010-39.pdf) wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten Masterstudiengang Anglistik/Amerikanistik/English and American Studies, werden die Worte Masterstudiengang Arabistik/Arabic Studies, eingefügt. b) Nach den Worten Masterstudiengang Erwachsenenbildung/ Weiterbildung/Adult and Further Education, werden die Worte Masterstudiengang Ethik im öffentlichen Raum/Public Ethics, eingefügt. c) Nach den Worten Masterstudiengang Kunstgeschichte/Art History, werden die Worte Masterstudiengang Öffentliche Theologie/Public Theology, und Masterstudiengang Philosophie/Philosophy, eingefügt. 2. 3 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten Ablegen von Modulteilprüfungen die Worte bzw. Modulteilprüfungen angefügt. b) In Satz 2 werden nach den Worten Ablegung von Modulteilprüfungen die Worte bzw. Modulteilprüfungen eingefügt.

3. In 5 Absatz 2 wird in der Aufzählung als Spiegelstrich zwei eingefügt: stellt sicher, dass die Modulhandbücher den Regelungen gemäß dieser Ordnung und gemäß jeweiliger Fachprüfungsordnung bzw. Studien- und Fachprüfungsordnung für modularisierte Lehramtsstudiengänge entsprechen und rechtzeitig hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. Die nachfolgende Aufzählung bleibt unverändert. 3 4. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) 1 Module fassen Stoffgebiete zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit ECTS-Punkten versehenen abprüfbaren Einheiten zusammen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. 3 Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken. 4 Ein Modul wird in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage ECTS-Punkte vergeben werden. 5 Soweit gemäß Fachprüfungsordnung die Modulprüfung in fachlich begründeten Ausnahmefällen durch Modulteilprüfungen zu erbringen ist oder erbracht werden kann, können die ECTS-Punkte des Moduls anteilig für die einzelnen Modulteilprüfungen ausgewiesen werden. 6 Module weisen in der Regel einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Punkten auf. 7 In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann in der Fachprüfungsordnung bzw. der Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge für Module eine niedrigere ECTS-Punktzahl festgelegt werden. b) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: 1 Die ECTS-Punkte eines Moduls werden anteilig für die dem jeweiligen Modul gemäß Fachprüfungsordnung oder Modulhandbuch zugeordneten Lehrveranstaltungen bzw. Praktika ausgewiesen. 2 Dabei gelten in Abhängigkeit von der durchschnittlich vorausgesetzten Arbeitslast in der Regel folgende Obergrenzen:

4 - Propädeutikum 5 ECTS-Punkte, - Übung 7 ECTS-Punkte, - Vorlesung 4 ECTS-Punkte, - Seminar 9 ECTS-Punkte, - Tutorium 1 ECTS-Punkt, - Kolloquium 3 ECTS-Punkte, - Kolloquium bei Masterarbeiten 6 ECTS-Punkte, - Praktikum, je Woche 2 ECTS-Punkte, - Tagesexkursion 1 ECTS-Punkt, - Große Exkursion (mehr als 5 Tage) 3 ECTS-Punkte, - Grabung pro Woche 2 ECTS-Punkte. 3 Im Rahmen eines Moduls kann eine Kombination verschiedener Lehrveranstaltungsarten festgelegt werden. 4 Eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines Moduls besteht, sofern sie gemäß Fachprüfungsordnung bzw. der Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge festgelegt ist. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 1 Das Bestehen eines Moduls setzt in der Regel das Bestehen der Modulprüfung bzw. der Modulteilprüfungen und den Nachweis von Lehrveranstaltungen, für die eine Teilnahmepflicht besteht, voraus. 2 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder als Modulabschlussprüfung abgelegt werden. 3 Eine Modulteilprüfung kann nur jeweils einmal einem Modul zugeordnet sein. 4 Ein Modul ist insgesamt bestanden, wenn die Modulprüfung bzw. die Modulteilprüfungen mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit bestanden aufgrund individueller bzw. eigenständig erbrachter, abgrenzbarer Leistungen bewertet wurde bzw. wurden und die Lehrveranstaltungen nachgewiesen sind, für die eine Teilnahmepflicht gemäß Abs. 3 Satz 4 festgelegt ist. 5 Die ECTS-Punkte eines Moduls werden bei Bestehen des Moduls vergeben. 6 Sofern Modulteilprüfungen abgelegt

wurden, ist die auf die jeweilige Modulteilprüfung anteilig entfallende ECTS-Punktzahl nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung oder des Modulhandbuchs im Transcript of Records auszuweisen. d) In Absatz 5 wird nach dem Wort Module das Wort Modulprüfungen eingefügt. 5 5. Dem 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) 1 Bis zum Abschluss des Studiums können freiwillig zusätzliche Lehrveranstaltungen absolviert werden und weitere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Rahmen des jeweils belegten Bachelor- bzw. Masterstudiengangs abgelegt werden. 2 Die in den weiteren Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen erzielten Noten werden bei der Festlegung der Gesamtnote der Bachelor- bzw. Masterprüfung nicht berücksichtigt. 3 Zusätzlich erbrachte Leistungen werden als solche gekennzeichnet im Transcript of Records gemäß 24 Abs. 2 aufgenommen. 6. 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten eines Moduls kann die Worte nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung bzw. der Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge eingefügt. b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: (4) 1 Sofern nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung bzw. der Studienund Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge eine Modulprüfung durch Modulteilprüfungen substituiert werden kann, ist im Rahmen der Prüfungsmeldung verbindlich anzugeben, ob sich die Meldung auf die Modulprüfung oder auf die substituierenden Modulteilprüfungen bezieht. 2 Eine gleichzeitige Zulassung zur Modulprüfung und zu substituierenden Modulteilprüfungen ist ausgeschlossen. 3 Nach Zulassung zu einer Modulprüfung bzw. zu substituierenden Modulteilprüfungen ist eine zusätzliche Zulassung zur entsprechenden Modulprüfung bzw. zu den entsprechenden substituierenden Modulteilprüfungen ausgeschlossen.

(5) 1 Zusatzprüfungen gemäß 10 Abs. 5 sind als solche anzumelden und abzulegen. 2 Eine nachträgliche Verwertung als Prüfungsleistungen, die bei der Gesamtnotenbildung zu berücksichtigen wären, ist ausgeschlossen. 6 7. In 17 Absatz 6 werden die Sätze 3 bis 6 gestrichen. 8. 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) 1 Mit dem Zeugnis wird ein Transcript of Records ausgehändigt, das den absolvierten Studiengang, die Gesamtnote der Prüfung und die Gesamtsumme der erbrachten ECTS-Punkte, die gegebenenfalls erreichten Fachnoten, die absolvierten Module einschließlich der Bachelor- oder Masterarbeit, deren Benotung und ECTS-Punktzahl sowie die abgelegten Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen, deren Benotung und die dabei erzielten ECTS-Punkte sowie die dem Modul gemäß Modulhandbuch zugeordneten Lehrveranstaltungen beinhaltet. 2 Lehrveranstaltungen eines Moduls, bei denen keine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme besteht und in denen keine Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 3 Studierende, die ihr Studium beenden, ohne einen Abschluss erworben zu haben, erhalten auf Antrag ein entsprechendes Transcript of Records, das mit dem ergänzenden Vermerk ausgefertigt wird, dass kein Abschlusszeugnis gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. 4 Ferner wird angegeben, ob in dem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg belegten Studiengang noch ein Prüfungsanspruch besteht. 5 Das Transcript of Records wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Otto-Friedrich-Universität Bamberg versehen. b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) 1 In Ergänzung der Dokumente gemäß Abs. 1 bis 4 wird eine Bescheinigung über die benötigte Fachstudiendauer und über das Abschneiden innerhalb des jeweiligen Abschlusssemesters (Rangzahl) im absolvierten Studiengang ausgestellt. 2 Im Rahmen dieser Bescheinigung

wird die prozentuale Verteilung der Abschlussnoten des Studiengangs angegeben, sofern die erforderliche Kohorte gebildet werden kann. 3 Als Basis für die Angabe der prozentualen Notenverteilung werden neben dem Abschlusssemester vier vorhergehende Abschlusssemester als Kohorte herangezogen, sofern diese Kohorte insgesamt mindestens 15 Absolventen bzw. Absolventinnen enthält. 4 Gegebenenfalls sind weitere vorhergehende Abschlusssemester in die Kohortenbildung einzubeziehen, bis mindestens 15 Abschlüsse enthalten sind. 5 Beim Ausweis der prozentualen Verteilung der Abschlussnoten ist anzugeben, welche Abschlusssemester einbezogen wurden. 7 9. Im Anhang wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Worten Klassische Philologie/Latinistik das Wort Kommunikationswissenschaft und nach dem Wort Philosophie das Wort Politikwissenschaft eingefügt. b) In Nummer 5 und Nummer 6 werden vor den Worten Angewandte Informatik die Worte Allgemeine Sprachwissenschaft eingefügt. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2

8 Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 17. November 2010 und 9. Februar 2011 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2011. Bamberg, 31. März 2011 gez. Prof. Dr. Dr. habil. Godehard Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 31. März 2011 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31. März 2011.