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Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen DER ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITÄT FREIBURG IM BREISGAU Jahrgang 45 Nr. 79 Seite 603 608 3. November 2014 Dreiunddreißigste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Aufgrund von 32 Absatz 3 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) hat der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am 29. Oktober 2014 die nachstehende Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) vom 19. August 2005 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269 293), zuletzt geändert am 3. Juni 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 51, S. 185 192), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 3. November 2014 erteilt. Artikel 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 25 wird wie folgt neugefasst: 25 Wiederholung der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung. b) Die Angabe zu 29 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: 29 Masterstudiengänge in Kooperation mit anderen Hochschulen 29a Gemeinsame Masterprüfung 29b Voraussetzungen für die Graduierung in gemeinsamen Masterstudiengängen 29c Zeugnis und Urkunde über die Gemeinsame Masterprüfung. c) Die Angabe zum Anhang zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) wird gestrichen. 2. In 12 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter evtl. einer Präsentation der Masterarbeit, einem Kolloquium oder einer sonstigen Zusatzleistung durch die Wörter gegebenenfalls einer zusätzlich geforderten mündlichen Masterprüfung (Präsentation der Masterarbeit, Kolloquium oder eine sonstige mündliche Zusatzleistung zur Masterarbeit) ersetzt. 3. In 15 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Der Fachprüfungsausschuss kann einen Termin festlegen, bis zu dem sich die Studierenden auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 4 Satz 1 von einer Prüfung, für die sie sich angemeldet haben und bei der es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, wieder abmelden können. 4. 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

- 604-5. In 22 Absatz 3 werden die Wörter Masterarbeit, eine evtl. erforderliche Präsentation, ein Kolloquium oder eine sonstige Zusatzleistung (12 Absatz 2) durch die Wörter Masterarbeit sowie die mündliche Masterprüfung ( 12 Absatz 2 Satz 1) ersetzt. 6. In 23 Absatz 3 werden die Wörter Masterarbeit, eine evtl. erforderliche mündliche Präsentation, das Kolloquium oder eine sonstige Zusatzleistung ( 12 Absatz 2) durch die Wörter Masterarbeit oder die mündliche Masterprüfung ( 12 Absatz 2 Satz 1) ersetzt. 7. 25 wird wie folgt neugefasst: 25 Wiederholung der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung (1) Eine Masterarbeit, die mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides eingereicht werden; bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der/die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der/Die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestimmt eine Frist, innerhalb derer durch den Kandidaten/die Kandidatin ein neues Thema vorgeschlagen werden kann und die Vergabe des Themas der Masterarbeit zu erfolgen hat. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, weist der/die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses innerhalb von zwei Wochen ein Thema zu und bestimmt den Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (2) Eine mündliche Masterprüfung ( 12 Absatz 2 Satz 1), die mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist, kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides abzulegen; bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der/die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit oder einer bestandenen mündlichen Masterprüfung ist nicht zulässig. 8. 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort Prüfungsleistung durch die Wörter Studien- beziehungsweise Prüfungsleistung ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter drei Studienjahren durch die Wörter sechs Semestern ersetzt. 9. In 28 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort Prüfungstermins ein Komma eingefügt. 10. Nach 28 werden die 29 bis 29c neu eingefügt: 29 Masterstudiengänge in Kooperation mit anderen Hochschulen (1) Die fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung können vorsehen, dass der Masterstudiengang in einem Fach gemeinsam mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen durchgeführt wird. (2) Sie können ferner vorsehen, dass der akademische Grad gemeinsam mit einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen verliehen wird. (3) Voraussetzung hierfür ist in beiden Fällen, dass mit dieser beziehungsweise diesen Hochschulen eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, der der Fakultätsrat der zuständigen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität zugestimmt hat.

29a Gemeinsame Masterprüfung - 605 - (1) Für die gemeinsame Masterprüfung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Prüfungsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. (2) Die fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung regeln, an welcher der beteiligten Hochschulen die Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen zu erbringen sind und an welcher Hochschule die Masterarbeit anzufertigen und gegebenenfalls die zusätzliche mündliche Masterprüfung abzulegen ist. (3) Wird die Masterarbeit an der Albert-Ludwigs-Universität angefertigt und hier gegebenenfalls auch die zusätzliche mündliche Masterprüfung abgelegt, können die fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung vorsehen, dass für die Begutachtung der Masterarbeit ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin der beziehungsweise einer der anderen an der Verleihung des akademischen Grades beteiligten Hochschulen als Zweitgutachter/Zweitgutachterin bestellt wird und dass die mündliche Masterprüfung als Kollegialprüfung durchgeführt wird, an der diese Hochschule beziehungsweise Hochschulen mit je einem Fachvertreter/einer Fachvertreterin beteiligt ist beziehungsweise sind. Wird die Masterarbeit an einer anderen Hochschule angefertigt und findet dort auch die mündliche Masterprüfung statt, können die fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung vorsehen, dass ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin der Albert-Ludwigs- Universität an der Begutachtung der Masterarbeit und an der Durchführung der mündlichen Masterprüfung beteiligt ist. 29b Voraussetzungen für die Graduierung in gemeinsamen Masterstudiengängen Die Verleihung des Mastergrades durch die Albert-Ludwigs-Universität setzt voraus, dass der/die Studierende mindestens zwei Semester im betreffenden Masterstudiengang an der Albert-Ludwigs- Universität eingeschrieben war und im Rahmen dieses Masterstudiums an der Albert-Ludwigs- Universität insgesamt mindestens 30 ECTS-Punkte erworben hat. 29c Zeugnis und Urkunde über die Gemeinsame Masterprüfung (1) Das Masterzeugnis enthält die Namen und Unterschriften der von den Prüfungsordnungen der den akademischen Grad gemeinsam verleihenden Hochschulen vorgesehenen Personen sowie den Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Masterprüfung der beteiligten Hochschulen handelt. Ergänzend zu den in 26 Absatz 2 dieser Prüfungsordnung genannten Angaben enthält die Leistungsübersicht Angaben darüber, an welcher der beteiligten Hochschulen die einzelnen Studienund Prüfungsleistungen erbracht wurden. Bei Ausstellung mehrerer Masterzeugnisse gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Die Masterurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Prüfungsordnungen der den akademischen Grad gemeinsam verleihenden Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultät beziehungsweise Fakultäten der Partnerhochschule beziehungsweise Partnerhochschulen und dem Siegel der zuständigen Fakultät der Albert-Ludwigs- Universität versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Master of Science ( M.Sc. ) und den Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Masterprüfung der beteiligten Hochschulen handelt. Bei Ausstellung mehrerer Masterurkunden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 11. Der Anhang zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) wird aufgehoben. 12. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Crystalline Materials 12 wie folgt geändert:

- 606-13. In Anlage B werden die fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science in Economics wie folgt geändert: 13 Absatz 3 wird aufgehoben. 14. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Environmental Governance 12 wie folgt geändert: 15. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Forstwissenschaften/Forest Sciences 13 wie folgt geändert: 16. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Geographie des Globalen Wandels 12 wie folgt geändert: 17. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Geology 12 wie folgt geändert: 18. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Hydrologie 12 wie folgt geändert: 19. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Microsystems Engineering 15 Absatz 3 wie folgt geändert: a) Der Abschnitt Fachgebiete wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter Life sciences: Lap-on-a-chip werden durch die Wörter Life sciences: Lab-on-a-chip ersetzt. bb) Nach den Wörtern MEMS processing wird in einer neuen Zeile das Wort Photonics eingefügt. b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: aa) In der Spalte Modul werden die Wörter Life sciences: Lap-on-a-chip durch die Wörter Life sciences: Lab-on-a-chip ersetzt. bb) Vor der Zeile Sensors and actuators werden folgende Zeilen eingefügt: Photonics Concentrations-Modul I 2 4 VÜPS Schriftlich oder mündlich 3 Concentrations-Modul II 2 4 VÜPS Schriftlich oder mündlich 5 Concentrations-Modul III 2 4 VÜPS Schriftlich oder mündlich 6.

- 607-20. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Mikrosystemtechnik 15 Absatz 3 wie folgt geändert: a) Der Abschnitt Fachgebiete wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter Life sciences: Lap-on-a-chip werden durch die Wörter Life sciences: Lab-on-a-chip ersetzt. bb) Nach den Wörtern MEMS processing wird in einer neuen Zeile das Wort Photonics eingefügt. b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: aa) In der Spalte Modul werden die Wörter Life sciences: Lap-on-a-chip durch die Wörter Life sciences: Lab-on-a-chip ersetzt. bb) Vor der Zeile Sensors and actuators werden folgende Zeilen eingefügt: Photonics Concentrations-Modul I 2 4 VÜPS Schriftlich oder mündlich 3 Concentrations-Modul II 2 4 VÜPS Schriftlich oder mündlich 5 Concentrations-Modul III 2 4 VÜPS Schriftlich oder mündlich 6. 21. In Anlage B werden die fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science in Molekulare Medizin wie folgt geändert: a) 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neugefasst: Soweit nicht nur Studienleistungen zu erbringen sind, wird jedes Modul studienbegleitend geprüft. b) In 8 Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter Wissenschaftliches Arbeiten durch die Wörter beziehungsweise Natur- und Wirkstoffkunde ersetzt, und vor dem Wort Wahlpflichtpraktikum wird das Wort Experimentelles eingefügt. d) In 11 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter Beratung und gestrichen. e) 12 Absatz 1 wird wie folgt neugefasst: (1) Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung oder der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. f) In 13 Absatz 1 werden in der Tabelle in der letzten Zeile nach dem Wort Masterarbeit die Wörter mit Abschlusskolloquium eingefügt. g) In 15 wird in der Tabelle der Abschnitt Seminare, Praktika und Kurse wie folgt geändert: aa) In der erste Zeile Experimentelles Wahlpflichtfach wird das Wort Wahlpflichtfach durch das Wort Wahlpflichtpraktikum ersetzt. bb) Vor der letzten Zeile Wahlfach Biomedizin wird folgende Zeile neu eingefügt: Wahlfach Biomedizin Kurs 8 Studierende cc) In der letzten Zeile Wahlfach Biomedizin werden in der zweiten Spalte die Wörter Seminar/Kurs durch das Wort Seminar ersetzt. 22. In Anlage B werden die fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science in Renewable Energy Engineering and Management wie folgt geändert: a) 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort Abschlusskolloquium die Wörter, in dem die Masterarbeit präsentiert wird, eingefügt. bb) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt: Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit zu stellen. cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter eingereicht wurde durch die Wörter bestanden ist ersetzt. b) 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

- 608 - c) 12 wird wie folgt geändert: a b 23. In Anlage B wird in den fachspezifischen Bestimmungen für den Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences 13 wie folgt geändert: Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Die Änderungen gemäß Artikel 1 Nr. 21 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Freiburg, den 3. November 2014 Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jochen Schiewer Rektor