Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Lohfelden (i.d.f. der 1. Änderung vom )

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Transkript:

430 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Lohfelden (i.d.f. der 1. Änderung vom 18.12.2014) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178), der 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden am 18.12.2014 die folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Lohfelden in der Fassung der 1. Änderung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeinde - gebiet von Lohfelden. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 4 1

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 4302 (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 90,00, für den zweiten Hund 120,00, für jeden weiteren Hund 240,00. 5 Steuersatz (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00. (3) Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die nach 2 Absatz 2 der aktuellen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden als gefährlich erfasst wurden. (4) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50% v. H. des für die Gemeinde Lohfelden geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde die zur Bewachung von be- und unbewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche, die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde Lohfelden anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 2

8 Allgemeine Voraussetzung für Steuervergünstigungen 4303 Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 2. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November fällig. 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Lohfelden anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde Lohfelden innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet Lohfelden angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Lohfelden bleibt, ausgegeben. (2) Die Gemeinde Lohfelden gibt alle 5 Jahre neue Hundesteuermarken aus. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde Lohfelden zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde Lohfelden zurückzugeben. 3

4304 11a Ermittlung des Hundetatbestandes (1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Gemeinde Lohfelden flächendeckend Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Gemeinde Lohfelden oder von der Gemeinde Lohfelden dazu beauftragten Dritten durchgeführt werden. Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrag der Gemeinde Lohfelden, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung. (2) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in 1 und 2 der Hundesteuersatzung genannten Personen - zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. - zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet. (3) Durch das Ausfüllen des Fragebogens oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung nach 11 der Hundesteuersatzung nicht berührt. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand. (2) Ordnungswidrig handelt, wer - gem. 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht; - gem. 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht; - gem. 10 der Satzung gegen die Meldepflichten verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert; - gem. 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt, falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzmarke macht oder die von ihr oder ihm gehaltene Hunde nicht mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke versieht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,00 Euro bis 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 13 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde Lohfelden bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs. 1. Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, auf Nachfrage Angaben zur Hunderasse ( 5 Abs. 3 + 4) sowie der Herkunft des Hundes ( 10 Abs. 1, Satz 3) zu machen. 4

4305 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 22.12.1972 in der Fassung vom 1.1.1999 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Lohfelden, 18. Dezember 2014 Der Gemeindevorstand gez. gez. Michel Reuter (Siegel) Klaus Steffek Bürgermeister Erster Beigeordneter 5