Änderungssatzung vom zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

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Transkript:

Große Kreisstadt Wangen im Allgäu Verwaltungsgebührensatzung 969.21-1 Änderungssatzung vom 22.11.2010 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Wangen im Allgäu am 22.11.2010 folgende Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 27.11.2006 beschlossen: 1 Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: Lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr ( 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 5,00 10.000,00 Euro 2 Anträge 2.1 Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist 5,00 500,00 Euro 2.2 Ablehnung/Zurückweisung eines Antrags 1/10 bis volle Gebühr ( 4 Abs. 4 der Satzung) der Ursprungsgebühr, mindestens 5,00 Euro Bei Unzuständigkeit gebührenfrei. 2.3 Zurücknahme eines Antrags 1/10 bis 1/2 der ( 4 Abs. 5 der Satzung) Ursprungsgebühr, mindestens 5,00 Euro 3 Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche 5,00 100,00 Euro Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei 4 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder. gemeindlichen Bestimmungen 5,00 750,00 Euro 5 Beglaubigung, Bestätigungen 5.1 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, 2,00 200,00 Euro

Verwaltungsgebührensatzung 969.21-2 Handzeichen und Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz 5.2 Öffentliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 5.3 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 1,00 10,00 Euro 5,00 100,00 Euro Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde/Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z.b. 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen). 6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 5,00 1.000,00 Euro 7 Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert 1 % bis 5 %, mindestens jedoch des Gegenstandes 30,00 Euro 8 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) 8.1 wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kam, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 30,00 500,00 Euro 8.2 bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebühren- 1/10 bis 1/2 der Ursprungsansatz abzusehen Gebühr, mindestens 13,00 9 Schreibgebühren Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt

Verwaltungsgebührensatzung 969.21-3 werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) 9.1 für Schriftstücke, die in deutscher je Stunde 40,00 Euro Sprache abgefasst sind mindestens jedoch 20,00 Euro 9.2 für Schriftstücke, die in fremder je Stunde 40,00 Euro Sprache abgefasst sind mindestens jedoch 40,00 Euro 9.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte je Stunde 40,00 Euro mindestens jedoch 20,00 Euro 10 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden je Seite erhoben 10.1 bei einem Format bis zu DIN A4 1,00 Euro 10.2 bei einem größeren Format als DIN A4 2,00 Euro 10.3 Vervielfältigungen auf mechanischem Wege 1,00 Euro 11-13 Bauordnungsrecht und Baugesetzbuch Soweit Gebühren in dieser Satzung oder dieses Gebührenverzeichnisses nach dem Bauwert zu berechnen sind, ist von den durchschnittlichen Kosten nach DIN 276 Kostengruppe 300 und 400 (Ausgabe Juni 1993) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Der Bauwert ist auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zum Bauwert gehört die gesetzliche Mehrwertsteuer. 11.1 Bauvorbescheid 3 vom Tausend des Bauwertes mindestens 50,00 Euro Achtung: Anrechnung dieser Gebühr innerhalb der Geltungsdauer des Bauvorbescheides In Höhe von 50 % auf die künftige Baugenehmigungsgebühr 11.2 Baugenehmigung ( 58 und 70 LBO) 6 vom Tausend des Bauwertes mindestens 100,00 Euro 11.2.1 Teilbaugenehmigung mindestens 50,00 Euro 11.2.2 Änderungsbaugenehmigung mindestens 50,00 Euro 11.2.3 Verlängerungen von Baugenehmigungen mindestens 100,00 Euro maximal 1/4tel der Ursprungsgebühr 11.2.4 Verlängerungen von Bauvorbescheiden mindestens 50,00 Euro maximal 1/4tel der Ursprungsgebühr 11.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 4 vom Tausend des Bauwertes

Verwaltungsgebührensatzung 969.21-4 mindestens 90,00 Euro 11.4 Bestätigung der Vollständigkeit von Bauunterlagen 53 Abs. 5 LBO 0,5 vom Tausend des Bauwerts mindestens jedoch 26,00 Euro 11.5 Mitteilung der Unvollständigkeit der Bauunterlagen mindestens 15,00 Euro 53 Abs. 6 LBO maximal 30,00 Euro 11.6 Angrenzerbenachrichtigung je Angrenzer 25,00 Euro 11.7 Abgeschlossenheitsbescheinigung je Nutzungseinheit mindestens 25,00 Euro maximal 150,00 Euro 11.8 Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzungen eines Bebauungsplanes mindestens 25,00 Euro Je Befreiung, Ausnahme oder Abweichung 11.9 Ausstellung eines Negativzeugnisses mindestens 15.,00 Euro 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung des Vorkaufsrechtes) maximal 50,00 Euro 11.10 Wasserrechtliche Erlaubnisse 7 WHG mindestens 100,00 Euro 11.11. Entwässerungsgenehmigung mindestens 50,00 Euro maximal 400,00 Euro 11.12 Genehmigung von Werbeanlagen mindestens 20,00 Euro 11.13 Baulasterklärung 71 LBO mindestens 60,00 Euro maximal 300,00 Euro 11.14 Bauordnungsbehördliche Maßnahmen mindestens 25,00 Euro 11.15 Ausleihungen und Einsichtnahme von Bauakten pro Gebäude mindestens 10,00 Euro maximal 50,00 Euro 11.16 Baukontrolle, Bauabnahme, Gebrauchsabnahme Erste Stunde 45,00 Euro Jede weitere angefangene Stunde 20,00 Euro maximal 300,00 Euro 11.17 Gebrauchsabnahme fliegender Bauten mindestens 15,00 Euro Je Fahrgeschäft und Zelt maximal 50,00 Euro 11.18 Beratung und Brandverhütungsschau mindestens 250,00 Euro maximal 5.000,00 Euro 12.1 Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen gebührenfrei 12.2 Steuerbescheinigungen für Sanierungen 7 h EStG gebührenfrei 13.1 Auskunft über Bodenrichtwerte pro Auszug mindestens 5,00 Euro maximal 30,00 Euro 13.2 Wertermittlung / Wertgutachten 250,00 Euro Sockelbetrag Ermittelter Wert bis 100.000 Euro 7 vom Tausend des Wertes Ermittelter Wert von 100.001 500.000 Euro 6 vom Tausend des Wertes

Verwaltungsgebührensatzung 969.21-5 Ermittelter Wert von 500.001 1.000.000 Euro Ermittelter Wert ab 1.000.001 Euro 5 vom Tausend des Wertes 4 vom Tausend des Wertes 14 Bestattungsrecht 14.1 Ausstellung eines Leichenpasses 10,00 Euro 14.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattungen 10,00 Euro 15 16 Ordnungs- und Mederecht 15.1 Verwaltung von Fundsachen / Fundtiere mindestens 2,00 Euro Aufbewahrung, bzw. Aushändigung nach Fundrecht im BGB maximal 200,00 Euro Erhebung bis 50,00 Euro Wert gebührenfrei 15.2 Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren 15,00 Euro 16.1 Einfache Auskunft nach 2 Abs. 1 MG 5,00 Euro 16.2 Erweiterte Auskunft 32 Abs. 2 MG 10,00 Euro 16.3 Gruppenauskunft 32 Abs. 3 MG mindestens 2,00 Euro maximal 10,00 Euro 16.4 Automatisierte Melderegisterauskunft 32 a Abs. 3 MG 5,00 Euro 16.5 Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde mindestens 8,00 Euro maximal 50,00 Euro 16.6 Verslustanzeigen Ausweise / Pass 5,00 Euro 16.7 Auskunftssperre nach dem 33 MeldeG 25,00 Euro Inkl. Eintragungen und Verlängerungen 16.8 Ausstellen einer Wählbarkeitsbescheinigung 11,00 Euro 10 Abs. 4 KomWG 16.9 Gebührenfrei sind 16.9.1 die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung, 16.9.2 die Auskunft an den Betroffenen ( 11 MG), 16.9.3 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters ( 12, 13 MG) 17 Fischereiwesen 17.1 Ausstellung oder Ersatz eines Fischereischeines 15,00 Euro 17.2 Erhebung der Fischereiabgabe mit Eintrag im Schein 5,00 Euro 17.3 Ausstellung, Ersatz und Verlängerung eines Jugendfischereischeines 5,00 Euro

Verwaltungsgebührensatzung 969.21-6 18 Gaststätten- und Gewerberecht recht 18.1 Führen, Bereitstellen, Auskunftserteilung aus dem Gewerberegister 10,00 Euro 18.2 Gewerbeanmeldungen 40,00 Euro 18.3 Gewerbeummeldungen 30,00 Euro 18.4 Gewerbeabmeldungen 25,00 Euro 18.5 Bearbeitung von Gaststättenerlaubnissen mindestens 40,00 Euro auch vorläufige Erlaubnisse maximal 5.000,00 Euro 18.6 Bearbeitung von Anträgen für 18 GastG mindestens 30,00 Euro Sperrzeit Verlängerungen, Verkürzungen je Tag maximal 5.000,00 Euro 18.7 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis mindestens 70,00 Euro auch die vorläufige Erlaubnis 18.8 Gestattung nach 12 GastG mindestens 25,00 Euro 18.9 Auflagen und Verordnungen nach GastG und GastVO mindestens 70,00 Euro 18.10 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinn- mindestens 30,00 Euro Möglichkeiten nach 33c Abs. 1 GewO maximal 2.500,00 Euro 18.11 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen mindestens 25,00 Euro Unternehmens nach 33i GewO 18.12 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsdienstes mindestens 35,00 Euro 34a GewO maximal 2.500,00 Euro 18.13 Geeignetheitsbescheinigung nach 33c Abs. 3 GewO mindestens 30,00 Euro 34a GewO 18.14 Gewerbeuntersagungen nach 35 GewO mindestens 35,00 Euro 34a GewO maximal 2.500,00 Euro 18.15 Erteilung, Verlängerung oder Zweitschrift einer Reise- mindestens 40,00 Euro Gewerbekarte nach 55 und 60c GewO 18.16 Anordnungen und Maß0nahmen nach dem Sonn- mindestens 30,00 Euro und Feiertagsgesetz maximal 200,00 Euro 18.17 Festsetzung von Märkten und Messen nach der GewO mindestens 100,00 Euro 19 20 sonstiges Recht und Waffenrecht 19.1 Ausstellen einer Hundesteuer Ersatzmarke 5,00 Euro 19.2 Erlaubnis für Kampfhunde nach 3, 4 PoLVOgH mindestens 40,00 Euro maximal 200,00 Euro 19.3 Auflagen nach PoLVOgH mindestens 40,00 Euro

Verwaltungsgebührensatzung 969.21-7 19.4 Ausnahmen nach 23 PoLVOgH zur Sicherung der mindestens 20,00 Euro Öffentliche Ordnung maximal 200,00 Euro 20.1 Ausstellung von Waffenbesitzkarten nach dem WaffG mindestens 25,00 Euro (grün, gelb, rot, blau) 20.2 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins mindestens 50,00 Euro 20.3 Eintragungen in Scheine Erlaubnisse nach dem WaffG mindestens 15,00 Euro 20.4 Ersatzausfertigung waffenrechtliche Erlaubnis bei Verlust mindestens 50,00 Euro 20.5 Einwilligungen und Erlaubnisse nach dem WaffG mindestens 15,00 Euro 20.6 Europäischer Feuerwaffenpass mindestens 10,00 Euro Ausstellung / Änderung / Verlängerung 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Wangen im Allgäu, den 22.11.2010 gez. Michael Lang Oberbürgermeister Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.