Benutzungsordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf

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Transkript:

Benutzungsordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf Geltungsbereich 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung und Aufsicht 3 Nutzung 4 1. Nutzung der Sporthallen 2. Nutzungszeiten 3. Schlüsselgewalt Nutzungsentgelte 5 Anmeldung und Genehmigung 6 von Veranstaltungen Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung 7 Bereitstellung der Sporthallen 8 Allgemeine Ordnungsvorschriften 9 Haftung und Haftungsausschluss 10 Ausschluss von der Benutzung 11 In-Kraft-Treten 12 Anlage: Hallenordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf

GEMEINDE DENKENDORF - Kreis Esslingen - Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.10.1992 folgende Benutzungsordnung beschlossen: Benutzungsordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf 1 Geltungsbereich Die nachfolgende Benutzungsordnung gilt für 1. die dreiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 1 genannt) mit - dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 2 - den Sanitär- und Umkleidebereichen - den Kegelbahnen im Untergeschoss - den Vereinsräumen im Untergeschoss, einschließlich Tischtennisraum und Kraftraum 2. die zweiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 2 genannt) mit - dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 1 - den Sanitär- und Umkleidebereichen 3. die Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule mit - dem Gymnastikraum im Untergeschoss - den Sanitär- und Umkleidebereichen 4. die Turnhalle der Ludwig-Uhland-Schule mit - den Sanitär- und Umkleidebereichen 5. den Gymnastikraum in der Ludwig-Uhland-Schule

2 Zweckbestimmung 1. Die in 1 aufgeführten Anlagen sind Eigentum der Gemeinde Denkendorf. Sie sind als solche öffentliches Vermögen das der Allgemeinheit dient und müssen pfleglich und schonend behandelt werden. 2. Die Sporthallen dienen 2.1 dem Turn- und Sportunterricht der Schulen, 2.2 dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine, 2.3 der Durchführung von sonstigen sportlichen Veranstaltungen. 3. Für außersportliche Veranstaltungen dürfen die Sporthallen nicht genützt werden. Von diesem Grundsatz kann die Gemeindeverwaltung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 3 Verwaltung und Aufsicht 1. Verwaltung 1.1 Die Verwaltung über die gesamten Sporthallen obliegt der Gemeindeverwaltung. Die Benutzer der Sporthallen sind an die Weisungen der Gemeindeverwaltung und an die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung gebunden. Die Belegung der Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule und des Gymnastikraumes erfolgt in Abstimmung mit der Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule, wobei die schulischen Bedürfnisse berücksichtigt werden. 1.2 Die Verwaltung der jeweiligen Sporthallen üben die zuständigen Hausmeister oder deren Stellvertreter im Amt als Beauftragte der Gemeinde Denkendorf gleichberechtigt aus. 1.3 Sie üben das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Schulleitungen nach dem Schulgesetz bleibt hiervon unberührt. 1.4 Den Anordnungen der in den Punkten 1.1 bis 1.2 genannten Befugten ist zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Sporthallen undbedingt Folge zu leisten. Im Zweifelsfalle entscheidet die Gemeindeverwaltung.

2. Aufsicht 2.1 Die Oberaufsicht über die Sporthallen obliegt der Gemeindeverwaltung. Die örtliche Aufsicht haben die zuständigen Hausmeister. Die Aufsichtspflicht der Schulleitungen der Albert-Schweitzer-Schule und der Ludwig-Uhland-Schule, der Lehrer sowie der Übungs- und Veranstaltungsleiter bleibt davon unberührt. 2.2 Bei Benutzung der Sporthallen durch die Schulen führen die verantwortlichen Lehrerkräfte die Aufsicht. Beim Übungsbetrieb der Vereine sowie bei der Durchführung sonstiger Veranstaltungen trägt der benannte Übungs- oder Veranstaltungsleiter die Aufsichtsverantwortung. Die Hausmeister sind gegenüber den Übungs- und Veranstaltungsleitern weisungsberechtigt. 2.3 Die Sporthallen dürfen nur in Anwesenheit des jeweils Verantwortlichen betreten werden. Der Schul- und Übungsbetrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht der Lehrer und Übungsleiter stattfinden. Bei sonstigen Veranstaltungen hat der Veranstaltungsleiter oder der von ihm namentlich benannte Vertreter während der gesamten Dauer anwesend zu sein. 2.4 Lehrer, Übungsleiter und sonstige Verantwortliche haben für einen pünktlichen Beginn und Schluss der Übungs-, und sonstigen Belegungsstunden Sorge zu tragen. 2.5 Die Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung dieser Benutzungsordnung. 2.6 Verstöße sind zur Einleitung weiterer Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. 4 Nutzung 1. Nutzung der Sporthallen 1.1 Die Sporthallen stehen unter Maßgabe der in 2 Abs. 1-3 festgelegten Zweckbestimmung zur Verfügung. 1.2 Die Sporthalle 2 wird als Betrieb gewerblicher Art geführt. Eine Nutzung für den Schulsport ist daher nicht möglich. 1.3 Näheres regelt eine Hallenordnung (Anlage 1 dieser Benutzungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Nutzungszeiten 2.1 Die Nutzung der Sporthallen ist grundsätzlich von 7.30 22.00 Uhr, der Kegelbahnen bis 23.00 Uhr möglich. 2.2 Bei der Nutzung der Sporthallen an Schultagen haben die Schulen bis 17.30 Uhr Vorrang. 2.3 Die Sporthallen stehen für den Übungsbetrieb an Schultagen von Montag bis Freitag von 17.30 22.00 Uhr zur Verfügung. 2.4 Eine Nutzung an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur nach Einzelrücksprache mit der Gemeindeverwaltung unter Einhaltung der speziellen Sonnund Feiertagsregelungen von 7.30 bis 22.00 Uhr möglich. 2.5 Die Sporthallen bleiben während der Schulferien geschlossen. Die genauen Schließzeiten werden jeweils im Gemeindeanzeiger veröffentlicht. 2.6 Die Nutzungszeiten für den Übungsbetrieb und die Veranstaltungen der sporttreibenden Vereine und Organisationen werden von der Gemeinde unter Mitwirkung der Beteiligten in einem Belegungsplan festgelegt. 2.7 Der Belegungsplan der Schulen ist der Gemeindeverwaltung bekannt zu geben. 2.8 Die in den Belegungsplänen festgeschriebenen und die durch Einzelgenehmigung erteilten Nutzungszeiten verstehen sich einschließlich dem Aufund Abbau der Gerätschaften sowie dem Duschen und Umkleiden. 3. Schlüsselgewalt 3.1 Die Übertragung der Schlüsselgewalt an die Nutzer der Sporthalle 1 und Sporthalle 2 ist grundsätzlich möglich. 3.2 Nutzern, welche am regelmäßigen Übungsbetrieb teilnehmen, kann auf Antrag die dauerhafte Schlüsselgewalt übertragen werden. 3.2.1 Der vom Nutzer mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zu benennende Verantwortliche erhält gegen Unterschrift von der Gemeindeverwaltung die für die Dauernutzung notwendigen Schlüssel ausgehändigt. 3.2.2 Ändert sich der Verantwortliche, so ist dies unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Ein automatischer Übergang der Schlüsselgewalt auf einen neuen Verantwortlichen ist ausgeschlossen. 3.3 Bei einmaligen Veranstaltungen oder regelmäßigen Veranstaltungen an Wochenenden kann den Nutzern auf Antrag die Schlüsselgewalt für die Dauer der Veranstaltung übertragen werden.

3.3.1 Der Antrag auf Überlassung von Schlüsseln ist zusammen mit dem Antrag auf Überlassung der Sporthalle auf dem hierfür vorhandenen Formular zu stellen. 3.3.2 Mit Genehmigung der Sporthalle wird gleichzeitig die Übertragung der Schlüsselgewalt geregelt. 3.3.3 Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Hausmeister durch diesen. Ebenso die Rückgabe. Aus- bzw. Rückgabe sollten nach Möglichkeit unmittelbar vor bzw. nach Ende der Veranstaltung erfolgen. 3.4 Die Gemeindeverwaltung und die Hausmeister führen ein Schlüsselverzeichnis in dem alle ausgegebenen Schlüssel mit Ausgabetag, Name, Adresse und Unterschrift des benannten Verantwortlichen und Rückgabetag verzeichnet sind. 3.5 Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich der Gemeindeverwaltung bzw. dem zuständigen Hausmeister mitzuteilen. Die Anfertigung von Nachschlüssel ist nicht gestattet. 3.6 Die Gemeindeverwaltung behält es sich vor bei Missbrauch der Schlüsselgewalt oder Verlust des/der Schlüssel Haftungsansprüche gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen. 5 Nutzungsentgelte Die Entgelte für die Benutzung der Sporthallen der Gemeinde Denkendorf sind in gesonderten Gebühren- und Kostenordnungen geregelt. 6 Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen 1. Eine Anmeldung und Genehmigung ist notwendig für: 1.1 Schulveranstaltungen außerhalb der in 4 Abs. 2.4 geregelten Zeiten, 1.2 Veranstaltungen während der in 4 Abs. 2.4 geregelten Zeiten. 2. Anträge auf Überlassung der Sporthallen sind schriftlich auf dem bei der Gemeindeverwaltung erhältlichen Vordruck, mindestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Im Auftrag sind genaue Angaben über den Veranstalter, den Verantwortlichen Leiter, sowie die Art und Dauer der Veranstaltung zu machen.

3. Aus einer mündlichen oder schriftlichen beantragten Terminnotierung oder aus einem eingereichten Antrag kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Überlassung der Sporthallen abgeleitet werden. Erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Gemeindeverwaltung wird die Belegung für beide Seiten verbindlich. Die Verbindlichkeit kann jederzeit aus den in 7 aufgeführten Gründen widerrufen werden. 4. Der Nachweis der Genehmigung ist vom Veranstalter am Veranstaltungstag mitzuführen und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. 5. Von der Gemeindeverwaltung erhalten die zuständigen Aufsichtspersonen eine Mehrfertigung der Genehmigung zur Überwachung. 7 Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung 1. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Überlassung der Sporthallen jederzeit zu widerrufen, wenn 1.1 eine festgesetzte Abschlagszahlung auf Benutzungsgebühren nicht fristgerecht entrichtet wird, 1.2 festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden, 1.3 durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist, 1.4 der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird. 2. Die Gemeindeverwaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Überlassung zu widerrufen, wenn die Sporthallen aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Nutzung dringend benötigt werden. 3. Ist die vereinbarte Belegung der Sporthallen durch höhere Gewalt nicht möglich, so werden Gemeindeverwaltung und Benutzer aus den gegenseitigen Verpflichtungen frei. 4. In keinem Fall können gegen die Gemeinde Denkendorf Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

5. Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veranstaltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Wird die Gemeindeverwaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert, sind von den Benutzern festgelegte Benutzungsgebühren ungeachtet einer tatsächlichen Nutzung ganz oder teilweise zu entrichten. Die Gemeindeverwaltung behält es sich hierbei vor, je nach Einzelfall zu entscheiden. 8 Bereitstellung der Sporthallen 1. Die Sporthallen werden vom zuständigen Hausmeister rechtzeitig vor der genehmigten Veranstaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der Gemeindeverwaltung geltend macht. 2. Der vom Verein benannte Verantwortliche wird vom Hausmeister in die erforderlichen Tätigkeiten (z. B. Beleuchtung) eingewiesen. 3. Die Rückgabe der Anlagen hat unmittelbar nach Veranstaltungsende an den Hausmeister zu erfolgen, wobei dieser feststellt, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden verursacht wurden und ob das Inventar vollständig ist. 4. Eventuelle Schäden an den Sporthallen sind dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen. 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften 1. Die Sporthallen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. 2. Den Benutzern wird zur Auflage gemacht, die Anlagen und das dazugehörige Inventar sorgfältig zu behandeln und Beschädigungen zu unterlassen. 3. Kosten für Sonderreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen können den Verursachern in Rechnung gestellt werden. Die Feststellung hierüber trifft die Gemeindeverwaltung.

4.1 In den Sporthallen, ausgenommen der Kegelbahnen in Sporthalle 1, herrscht absolutes Rauchverbot. 4.2 Aus Gründen einer starken Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen, sollte schon im Hinblick auf den Sportbetrieb auch in den Kegelbahnen auf das Rauchen gänzlich verzichtet werden. 5. Die Benutzer sind verpflichtet, die für die jeweilige Einrichtung geltende Hallenordnung einzuhalten. 10 Haftung und Haftungsausschluss 1. Die Gemeinde Denkendorf überlässt den Benutzern die Sporthallen und die Nebenräume in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. 2. Der Benutzer stellt die Gemeinde Denkendorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen und Geräte und den Zugängen zu diesen Anlagen stehen. 3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Denkendorf und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Denkendorf und deren Bediensteten oder Beauftragte. Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Denkendorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. 5. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde Denkendorf an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Bei Paralellnutzung haften die Benutzer gesamtschuldnerisch.

11 Ausschluss von der Benutzung 1. Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Sporthallen stört oder den vom zuständigen Hausmeister oder sonstigen aufsichtsführenden Personen getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, kann aus den Sporthallen verwiesen werden. 2. Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von der Benutzung (Hausverbot) der jeweiligen Sporthalle durch die Gemeindeverwaltung bleibt vorbehalten. 12 In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Denkendorf, den 19.10.1992 gez. J a h n Bürgermeister