Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich 7. Januar 2015 16. Vernehmlassung der Stadt Zürich zur Anpassung des SIL-Objektblatts Flughafen Zürich, Öffentliche Auflage vom 20. Oktober 2014 bis 15. Januar 2015, Zuschrift IDG-Status: öffentlich Ausgangslage Der Bund hat gestützt auf seine in Art. 13 des Raumplanungsgesetzes festgelegte Sachplanungspflicht den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) festzusetzen. Dieser bestimmt für jeden Flugplatz in einem Objektblatt den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Art. 3a Abs. 2 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL). Der Sachplan ist Basis und Voraussetzung für die Genehmigung des Betriebsreglements und künftiger Bauprojekte im Flughafenperimeter. Er ist mit den kantonalen Richtplänen abzustimmen. Sach- und Richtplan bezwecken, für die Bevölkerung und den Flughafen Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Am 18. Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat die konzeptionellen Teile I bis III B des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Die Erarbeitung des SIL-Objektblatts für den Flughafen Zürich (Teil III C) ist im November 2004 neu gestartet worden. Nach der Durchführung eines Koordinationsverfahrens hat das zuständige Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) im Februar 2010 einen Schlussbericht vorgelegt. Gestützt auf den Schlussbericht wurde der Entwurf des SIL-Objektblatt ausgearbeitet, der im August 2010 öffentlich aufgelegt wurde. Die Stadt Zürich hat sich im Oktober 2010 ausführlich dazu vernehmen lassen (STRB Nr. 1785/2010). Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat das Objektblatt für den Flughafen Zürich im Teil III C verabschiedet. Am 9. Oktober 2014 haben das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine Anpassung des am 26. Juni 2013 verabschiedete SIL- Objekblatts aufgelegt, wobei die Behörden der betroffenen Gebiete eingeladen wurden, bis am 15. Januar 2015 zur geplanten Änderung des SIL-Objektblatts Stellung zu nehmen. Da die vorliegende Anpassung im SIL mit dem Gesuch der Flughafen AG zum neuen Betriebsreglement (BR14) zusammenhängt, wurden die Verfahren zur Änderung des SIL- Objektblatts, zur Genehmigung des Betriebsreglements und der Plangenehmigung parallel aufgelegt. Gegen das BR14 und die Plangenehmigung, deren Einsprachefrist am 18. November 2014 abgelaufen ist, hat die Stadt Zürich fristgerecht Einsprache beim BAZL erhoben. Darin hat sie sich auch zur vorliegenden Änderung im SIL-Objektblatt geäussert. Auf Antrag der Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements wird an das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, geschrieben: Am 9. Oktober 2014 haben das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine Anpassung des am 26. Juni 2013 verabschiedete SIL-Objektblatt öffentlich aufgelegt, mit der Möglichkeit, hierzu bis am 15. Januar 2015 eine Stellungnahme einzureichen. Gerne nimmt der Stadtrat im Namen der Stadt Zürich diese Gelegenheit wahr und stellt Ihnen hiermit folgende Anträge: 1. Es sei einstweilen darauf zu verzichten, die vorliegende zweite Etappe (Entwurf vom 9. Oktober 2014) und weitere Etappen des Objektblatts festzusetzen. Vielmehr seien 16/07.01.2015

alle in Aussicht stehenden Änderungen des SIL-Objektblatts zum gegebenen Zeitpunkt gesamthaft und koordiniert aufzulegen. 2.a) Auf die Erweiterung des Gebiets mit Lärmauswirkungen (PW ES II bei Nachtbetrieb) im Süden des Flughafens sei zu verzichten. 2.b) Sofern dem Antrag 2.a) nicht stattgegeben wird, seien die Lärmkurven (PW, IGW, AW) in den Stadtkreisen Seebach und Schwamendingen entsprechend der tatsächlichen Situation zu verkleinern. 3. Die Inhalte des Sicherheitszonenplans bzw. des Hindernisbegrenzungshöhen- Katasters seien im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (öreb) so rasch als möglich offenzulegen. 1. Begründung zu den einzelnen Anträgen Zum Antrag 1: Der SIL bildet die planungsrechtliche Grundlage für den Richtplan und die Zonenpläne. Er ist für die Entwicklung der Stadt Zürich von grosser Bedeutung. Mit dem nun aufgelegten sog. «Objektblatt Flughafen Zürich Anpassung» liegt bereits eine erste Anpassung gegenüber der Version vom 26. Juni 2013 vor. Wie dem Entwurf zu entnehmen ist, soll eine weitere Anpassung im Hinblick auf die Umsetzung des Staatsvertrags (Festlegung zweite Etappe) erfolgen, die ab 2015 geplant ist. Die Stadt Zürich erachtet es als überaus problematisch, dass ein Instrument, das eigentlich der Schaffung von Rechtssicherheit und als Planungsgrundlage dienen soll, ständig geändert wird. Der SIL ist für die Entwicklung der Stadt Zürich von grosser Bedeutung. Der Zweck der Festlegung des «Gebiets mit Lärmauswirkungen» ist die Schaffung eines verlässlichen Rahmens für die Entwicklung des Flughafens Zürich auf der einen und der Siedlungsentwicklung im Flughafengebiet auf der anderen Seite. Dieser Rahmen soll ein wesentlicher Baustein für ein verträgliches Nebeneinander von Flugbetrieb und Siedlungsentwicklung und nach dem Grundsatz der Rechts- und Planungssicherheit langfristig Bestand haben. Wenn der SIL praktisch jedes Jahr geändert wird, ist es für die betroffenen Gemeinden, darunter auch die Stadt Zürich, nicht mehr möglich, gestützt auf den SIL die Entwicklung der Gemeinde längerfristig zu planen. Zudem wird dadurch die eigentliche Aufgabe des Bundes, die Verfahren zu koordinieren und Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, ins Gegenteil verkehrt. Die Stadt Zürich beantragt deshalb, es sei einstweilen darauf zu verzichten, die vorliegende zweite Etappe (Entwurf vom 9. Oktober 2014) und weitere Etappen des Objektblatts festzusetzen. Vielmehr seien alle in Aussicht stehenden Änderungen des SIL-Objektblatts zum gegebenen Zeitpunkt gesamthaft und koordiniert aufzulegen. Zum Antrag 2.a): Das SIL-Objektblatt Flughafen Zürich wurde am 26. Juni 2013 vom Bundesrat festgesetzt. Nun stellt sich heraus, dass die Gebiete, in denen der Planungswert für Lärm (ES II) überschritten wird, im Bereich Schwamendingen bereits mit dem heutigen Betrieb um 7 km nach Südosten verlängert werden muss, da der prognostischen Lärmberechnung eine zu tiefe Annahme der Anzahl Südanflüge zugrunde gelegt wurde. Davon betroffen sind 15 397 Personen im Süden des Flughafens. 16/07.01.2015 2/6

Gebiete mit Lärmauswirkungen (Lärmhüllkurven) gemäss SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich vom 23. Juni 2013 Geplante Erweiterung PW-Zone im Süden Die Unterschiede zwischen den Prognosen zu BR12 und BR14 gehen auf folgende falsche Annahmen der Flughafen Zürich AG zurück: Falsche Einschätzung Bisenkonzept mit möglichen Anflügen auf die Ostpiste (28) mit bis zu fünf Knoten Rückenwind; tatsächlich soll dies aber nur bei Wind bis zu zwei Knoten möglich sein, weshalb in Zeiten mit mehr als zwei Knoten Südanflüge erfolgen. Dies führt zur zusätzlichen pfeilförmigen Belastung in Richtung Zollikon. Zu viele Starts ab Piste 16 in südlicher Richtung mit Linkskurve über Wallisellen und Dübendorf-Ost (kann geflogen werden tagsüber beim sog. Nordanflugkonzept). Die Stadt Zürich lehnt die Erweiterung des Gebiets mit Lärmauswirkungen beim Planungsgrenzwert PW ES II bei Nachtbetrieb (22.00 bis 6.00 Uhr) aus folgenden Gründen ab: Die Stadt Zürich ist bereits heute stark fluglärmbetroffen und nicht damit einverstanden, die Lärmbelastung stetig auszudehnen. Die Begründung für die falsche Annahme erscheint diskutabel. Es ist für aviatische Laien schwer nachvollziehbar, weshalb ein Unterschied von 3 Knoten (umgerechnet 16/07.01.2015 3/6

etwa 5,5 km) einen so grossen Unterschied machen soll bzw., falls dies effektiv der Fall ist, weshalb sich die Flughafen AG in diesem wichtigen Punkt irren konnte. Durch die Vergrösserung des PW-Perimeters sind Teile von Schwamendingen betroffen. Nicht nur allfällige Einzonungen sondern auch Veränderungen im bereits eingezonten Gebiet sind somit erschwert oder sogar verunmöglicht (potentielle Siedlungserweiterungsgebiete). Für die Siedlungsentwicklung und eine potentielle Siedlungserweiterung ist dies eine gravierende Einschränkung. Die beantragten Anpassungen des «Gebiets mit Lärmauswirkungen» führt zu einer Veränderung des Gebiets zulasten der Siedlungsentwicklung, weshalb diese abzulehnen ist. Zum Antrag 2.b): Die in den Fluglärmkarten der Flughafen AG dargestellten Lärmbelastungen für BR14 (Karten 4648, Bewegungszahlen 2020, Karte 48 unter Berücksichtigung Staatsvertrag) zeigen insbesondere in den Stadtkreisen Seebach und Schwamendingen bezüglich des Alarmwerts (AW), des Immissionsgrenzwerts (IGW) und des Planungswerts (PW) erheblich geringere Lärmbelastungen als die damalige Prognose für das provisorische Betriebsreglement 2012 (Karte 45 im Fluglärmbericht). Diese bildeten die Grundlage für die Festlegung der Lärmhüllkurven im SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich vom 26. Juni 2013. 16/07.01.2015 4/6

Karte 45 (BR12), Grundlage für SIL-Objektblatt vom 23. Juni 2013 Karte 48 (BR14), Zustand Zt+ SV (Bewegungszahlen 2020, Schnellabrollwege, Staatsvertrag) Wie oben erwähnt sollen gemäss der aufgelegten Änderung im SIL-Objektblatt die Lärmkurven im Süden, bei denen der Planungswert für Lärm (ES II) überschritten wird, erweitert werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass im Gegenzug auf eine Verkleinerung der Lärmhüllkurven in den betroffenen Stadtkreisen Seebach und Schwamendingen verzichtet wurde, obwohl dort nach eigenen Berechnungen der Flughafen AG (und in Abweichung zur Prognose zum BR12) erheblich weniger Flächen mit Lärm über den Grenzwerten (PW, IGW, AW) belastet werden. Sofern dem Antrag 2.a) nicht stattgegeben wird, beantragt die Stadt Zürich, dass im Gegenzug das Gebiet mit Lärmauswirkungen wie vorstehend ausgeführt entsprechend verkleinert wird. Andernfalls werden die Gebiete mit Lärmauswirkungen einseitig zugunsten der Flughafen AG ausgeweitet. Dies gilt umso mehr, als das SIL-Objektblatt nun vom Zwischenergebnis in eine Festlegung überführt werden soll. Zum Antrag 3: Die Hindernisbegrenzungshöhen stellen eine Eigentumsbeschränkung dar, die bisher nicht publiziert wurde (vgl. Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009, ÖREBKV; SR 510.622.4). Es wird deshalb bean- 16/07.01.2015 5/6

tragt, dass die Inhalte des Sicherheitszonenplans, bzw. des Hindernisbegrenzungshöhen- Katasters, im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (öreb) so rasch als möglich offenzulegen sind. 2. Kritik am Sicherheitsbericht Im aufgelegten SIL vom 9. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Umstellung des Flugbetriebs um den ersten Schritt von Massnahmen aus der Gesamtüberprüfung der Sicherheit von 2011/2012 (sog. Sicherheitsbericht) handelt. Weiter wird erwähnt, dass ein verstärkter Einsatz von Südabflügen geradeaus Gegenstand einer weitergehenden Prüfung bleibe (Auflage SIL, Teil IIIC Objektblatt Flughafen Zürich, Anpassung, Entwurf für die Anhörung der Behörden und die Mitwirkung der Bevölkerung vom 9. Oktober 2014, S. 16 und S. 28). Die Stadt Zürich möchte deshalb nochmals mit Nachdruck darauf hinweisen, dass sie sich mit allen rechtlichen Mitteln gegen die Einführung von Südstarts geradeaus einsetzen wird. Südstarts geradeaus belasten aufgrund der Überflüge auf tiefer Höhe über dichtest besiedeltem Gebiet maximal viele Menschen in der Stadt Zürich und anderen Gemeinden südlich des Flughafens mit Lärm und Sicherheitsrisiken. Sie sind daher für die Stadt Zürich unakzeptabel und werden vehement abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Stadt Zürich den Sicherheitsbericht, der als Grundlage für die vom Flughafen beantragten Massnahmen herangezogen wird, in verschiedener Hinsicht als mangelhaft betrachtet, was sie in ihrer Einsprache vom 17. November 2014 gegen das Betriebsreglement 2014 der Flughafen Zürich AG bereits ausführlich dargelegt hat. 3. Abschliessende Bemerkungen Die Stadt Zürich anerkennt die wirtschaftliche Bedeutung des Flughafens für die Stadt und die ganze Schweiz. Sie setzt sich dafür ein, dass er sich möglichst nachhaltig weiter entwickeln kann und dass er die Bevölkerung möglichst wenig belastet. Die Stadt Zürich ist schon heute stark fluglärmbelastet, insbesondere durch Südanflüge und Starts nach Westen mit Linkskurve. Die Stadt Zürich wehrt sich deshalb dezidiert und klar gegen geplante weitere Lärmimmissionen. Der Flughafen soll möglichst wenige Menschen mit Lärm belasten, und dieser Lärm soll so gering wie möglich gehalten werden. Die vorliegend geplante SIL-Anpassung ist mit diesen Zielen nicht vereinbar. Mitteilung an die Stadtpräsidentin, die Vorstehenden des Gesundheits- und Umwelt- sowie des Hochbaudepartements, die übrigen Mitglieder des Stadtrats, die Stadtschreiberin, den Rechtskonsulenten, den Umwelt- und Gesundheitsschutz, und durch Zuschrift an das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern, und in Kopie an den Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Generalsekretariat, Martina Ludwig, Neumühlequai 10, 8090 Zürich (sowie per E-Mail an: martina.ludwig@vd.zh.ch). Für getreuen Auszug die Stadtschreiberin 16/07.01.2015 6/6