Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin An alle Gymnasien alle Integrierten Sekundarschulen mit gymnasialer Oberstufe alle beruflichen Gymnasien alle Kollegs und Abendgymnasien nachrichtlich: die zuständige Schulaufsicht die Schulpraktischen Seminare die Waldorfschulen Geschäftszeichen I E 12 Bearbeitung Zimmer www.jba-berlin.de Sibylle Scherble 4C01 Telefon 030 90227 5499 Zentrale intern 030 90227 50 50 9227 Fax +49 30 90227 5052 email sibylle.scherble @senbjf.berlin.de Datum 18.10.2018 Verw altungsv orschrift Schule Nr. 9/2018 Erw erb des schulischen und berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife Durch die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 12/2013 vom 13. August 2013 sind Sie über das Verfahren für den Erwerb des schulischen und berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife und das Anerkennungsverfahren informiert worden. Entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 15.02.2018) ist der Erw erb des schulischen Teils der Fachhochschulreife für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien, Integrierten Sekundarschulen und beruflichen Gymnasien in 46 VO-GO, für den Zweiten Bildungsweg in 47 VO-KA und in 20 PrüfVO-Nichtschülerabitur in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch - eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- Landesrecht - ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung gleichgestellt ist, - ein freiwillig abgeleistetes soziales ökologisches Jahr, den Wehr- Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Zentrales E-Mail-Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjf.berlin.de

2 Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden. Das einjährige Praktikum muss innerhalb von 18 Monaten, beginnend ab dem ersten Praktikumstag, absolviert werden. Die Möglichkeit, den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife durc h eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit zu erw erben, ist seit dem Schuljahr 2012/13 nicht m ehr v orgesehen. Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen für den Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und den Kollegs und Abendgymnasien erstmals für Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten, die im Schuljahr 2012/13 in die Qualifikationsphase eingetreten sind. Bei Absolventen der Nichtschülerprüfung finden diese Regelungen für die ab 2014 begonnenen Prüfungen Anwendung. Für davor liegende Zeiträume des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife gelten die zu dem entsprechenden Zeitpunkt gültigen Vorschriften. Folgende Verfahrensregeln sind anzuw enden: 1. Schulischer Teil der Fachhochschulreife Bis zur Änderung der VO-GO vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) war es für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe bei Vorliegen der entsprechenden Leistungen möglich, den schulischen Teil der Fachhochschulreife zu erwerben, wenn sie die gymnasiale Oberstufe nach dem 31. Januar 2004 endgültig verlassen haben. Mit der Einführung des 49 Absatz 4 VO-GO wurde dieser Zeitpunkt auf das Ende des Schuljahres 1997/1998 vorverlegt: 46 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang vor Inkrafttreten dieser Verordnung, frühestens jedoch am Ende des Schuljahres 1997/1998 endgültig verlassen haben. Durch die Vorverlegung des Zeitpunktes, ab dem der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann, von ab dem 31. Januar 2004 auf frühestens jedoch am Ende des Schuljahres 1997/1998 erhalten Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich den schulischen Teil der Fachhochschulreife rückwirkend bescheinigen zu lassen. Sie müssen sich diese Bescheinigung von der seinerzeit besuchten Schule ausstellen lassen, wenn diese nicht mehr besteht, von der regionalen Schulaufsicht. Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die vor dem Ende des Schuljahres 1997/1998 die Qualifikationsphase ohne Abitur verlassen haben, ist der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife jedoch generell ausgeschlossen, denn für diesen Zeitraum gab es noch keine Ländervereinbarung, in der die Bedingungen festgelegt waren. Für Schülerinnen und Schüler der Kollegs und Abendgymnasien wird eine rückwirkende Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nur ausgestellt, wenn sie die Qualifikationsphase des Kollegs des Abendgymnasiums nach dem 31. Januar 2004 verlassen haben. Schülerinnen und Schüler, die die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe verlassen wollen und den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben können, sind von der Schule rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung der Fachhochschulreife zu informieren.

3 Den Schülerinnen und Schüler sind v on den Schulen die folgenden Inform ationsblätter zur Verfügung zu stellen: Hinweise zur Erlangung der Fachhochschulreife (Anlage 2) Praktikumsvertrag (Anlage 3) Praktikumsbericht (Anlage 4) Praktikumsbescheinigung (Anlage 5) Antragsformular auf Zuerkennung der Fachhochschulreife Das Antragsformular auf Zuerkennung der Fachhochschulreife ist auf der Seite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unter folgendem Link herunterzuladen: https://www.berlin.de/sen/bjf/anerkennung/schulische-abschluesse/fachhochschulreife-169490.php Bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (vgl. Anlage 1) wird von den Schulen Einrichtungen zusätzlich zum Abgangszeugnis eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erteilt. Ein Antrag der Schülerin des Schülers ist nicht erforderlich. Absolventinnen und Absolventen einer Nichtschülerprüfung erhalten ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung. An Waldorfschulen wird diese erst nach der 13. Jahrgangsstufe ausgestellt. Für die Bescheinigungen sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Die zum Nachweis zu prüfenden Kurshalbjahre sind entweder die des 1. und 2. Kurshalbjahres des 2. und 3. Kurshalbjahres des 3. und 4. Kurshalbjahres. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt gemäß der Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Anlage 1). Bei Wiederholungen sind die besten zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahre für die Berechnung zugrunde zu legen. Grundlage für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist die Ziffer 12 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 08.12.2016) sowie die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i. d. F. vom 09.06.2017). Die Zeugnisse der Fachhochschulreife w erden, außer in den Ländern Bay ern und Sachsen, gegenseitig anerkannt. Das gilt auch für den schulischen Teil der Fachhochschu l- reife. Die Beratung der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Teams der Berufs- und Studienorientierung an der Integrierten Sekundarschule (BSO-Teams) durch die Tandems der Berufs- und Studienorientierung am Gymnasium (BSO-Tandems) das BSO-Tandem (Gymnasium) der Beraterinnen und Berater der beruflichen Schulen der zuletzt besuchten Schule. Für eine ergänzende Beratung stehen die Teams an den regionalen Standorten der Jugendberufsagentur Berlin und die Schulaufsicht über die zentral verwalteten und beruflichen Schulen in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Verfügung. Anschriften von geeigneten Betrieben und sozialpädagogischen Einrichtungen für Praktika können bei den örtlichen Agenturen für Arbeit, ggf. aber auch bei den zuständigen Kammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) und den Bezirksämtern erfragt werden. Grundsätzlich müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber jedoch selbst um einen Praktikumsplatz bemühen.

4 2. Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife Um die Bedingungen für den Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife zu erfüllen, muss einer der folgenden Nachweise erbracht werden: 2.1. ein erfolgreich durchgeführtes gelenktes Vollzeit-Praktikum v on einem Jahr Dauer in einem bei einer Kammer eingetragenen Betrieb, der im Sinne von 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 21 Handwerksordnung (HwO) als Ausbildungsstätte geeignet ist (Nachweis erfolgt über ein Schreiben der Industrie- und Handelskammer über die Eignung und Eintragung als Berufsausbildungsstätte über die Ausbildungsbefähigung der Handwerkskammer) 2.2. ein erfolgreich durchgeführtes Vollzeit-Praktikum v on einem Jahr Dauer in einer Jugendeinrichtung, Kindertagesstätte ähnlichen Einrichtung, die auch für die Praktika der Fachoberschulausbildung geeignet wäre 2.3. ein erfolgreich durchgeführtes Vollzeit-Praktikum v on einem Jahr Dauer in einem Krankenhaus einem Pflegeheim (Nachweis erfolgt durch eine Betriebserlaubnis mit dem Hinweis, dass Praktikantinnen Praktikanten angeleitet werden dürfen) 2.4. eine m indestens zw eijährige erfolgreiche Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) mit Kammerprüfung 2.5. eine erfolgreiche Berufsausbildung von mindestens zw ei Jahren Dauer an einer öffentlichen Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung Kammerprüfung 2.6. eine erfolgreiche Berufsausbildung von m indestens zw ei Jahren Dauer an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule in freier Trägerschaft 2.7. einen erfolgreichen Abschluss einer m indestens zw eijährigen öffentlichen Fachschule 2.8. einen erfolgreichen Abschluss einer mindestens zw eijährigen staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft 2.9. eine erfolgreiche Ausbildung im mittleren Dienst einer Beamtenlaufbahn 2.10. eine erfolgreiche abgeleistete Teilnahme an einem entsprechenden freiwilligen Dienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, Zivildienst) von mindestens einem Jahr Dauer 2.11 eine m indestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung gemäß den Ziffern 2.4. bis 2.9. 3. Weitere Hinw eise Das einjährige Praktikum umfasst grundsätzlich 52 Wochen. Die kontinuierliche Teilnahme an der Berufsausbildung gemäß 2.11 muss durch die Schule und gegebenenfalls durch den Ausbildungsbetrieb nachgewiesen werden. Praktikumszeiten während des Bestehens eines Schulverhältnisses werden nicht angerechnet.

5 Abgeleistete Zeiten von Freiwilligendiensten von unter einem Jahr, können auf Zeiten eines gelenkten Praktikums angerechnet werden. Das einjährige Praktikum darf sich dabei nur aus zwei Teilen, nämlich dem gelenkten Praktikumsteil und dem anrechenbaren Teil der abgeleisteten Zeiten von Freiwilligendiensten zusammensetzen. Das einjährige gelenkte Praktikum muss durchgängig in einer Fachrichtung durchgeführt werden. Das Praktikum kann, wenn es den zuvor genannten Anforderungen entspricht, auch in einem anderen Bundesland absolviert und bei Beibehaltung der Fachrichtung in höchstens zw ei verschiedenen Praktikumsbetrieben durchgeführt werden. Sofern das Praktikum aus zwei Teilen besteht, muss insgesamt ein Zeitumfang von mindestens 52 Wochen innerhalb von 18 Monaten nachgewiesen werden. Über 20 hinausgehende Fehltage sind entsprechend nachzuarbeiten. Wenn ein Praktikum im Ausland absolviert wird, muss der Praktikumsbetrieb seinen Hauptsitz in Deutschland haben. Das freiwillige soziale ökologische Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz in Deutschland hat. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nicht durch den Nachw eis einer m indestens dreijährigen Berufstätigkeit erw orben w erden. Die entsprechenden Übergangsregelungen sind hierbei gemäß Anlage 1 zu beachten. 4. Zuerkennung der Fachhochschulreife Den Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kollegs und Abendgymnasien und den Absolventinnen und Absolventen der Nichtschülerprüfung Abitur wird nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und dem Ableisten des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife die Fachhochschulreife zuerkannt, sofern die Bedingungen für den berufsbezogenen Teil erfüllt und belegt sind. Ein entsprechendes Zeugnis über die Fachhochschulreife stellt auf Antrag die Schulaufsicht über die zentral verwalteten und beruflichen Schulen aus. Die Berechtigung gilt außerhalb des Landes Berlin nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife. Durch die Gleichstellung einer mindestens einjährigen kontinuierlichen Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundesrecht Landesrecht mit einem einjährigen gelenkten Praktikum sowie der Anrechnungsmöglichkeit abgeleisteter Zeiten eines sozialen ökologischen Jahres, eines Freiwilligendienstes im Ausland bei dafür zertifizierten Trägern, eines Wehr- Zivildienstes Bundesfreiwilligendienstes von unter einem Jahr auf die Dauer eines gelenkten Praktikums hat Berlin seine Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife den Bundesländern angeglichen. In den Bundesländern Sachsen und Thüringen erfolgt keine Anerkennung.

6 4.1. Einzureichende Unterlagen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife Dem Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife sind folgende Unterlagen beizufügen: Für den Nachw eis des schulischen Teils: die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Original und Kopie) und die Zeugnisse der beiden entsprechenden Kurshalbjahre als Grundlage für die Durchschnittsnote auf dem schulischen Teil (Original und Kopie) sow ie das Abgangszeugnis der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs, des Abendgymnasiums der Waldorfschulen (Original und Kopie). Für Absolventen der Nichtschülerprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife entfällt die Vorlage eines Abgangszeugnisses. Für den Nachw eis des berufsbezogenen Teils: Im Falle der Durchführung eines einjährigen gelenkten betrieblichen Praktikums (2.1., 2.2. und 2.3.): der Praktikumsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb (Anlage 3) und ein Nachweis darüber, dass der Betrieb die Einrichtung als Ausbildungsstätte geeignet ist (Originale und Kopie) und der wöchentliche Praktikumsbericht über das geleistete Praktikum (Anlage 4) mit wöchentlicher Bestätigung der zeitlichen und sachlichen Gliederung des Praktikums durch den Praktikumsbetrieb (Original) und eine Praktikumsbescheinigung (Anlage 5) im Original und in Kopie. Der Praktikumsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen. Aus ihm muss hervorgehen, welche Tätigkeiten in einer zeitlichen und sachlichen Gliederung während des Praktikums ausgeübt wurden. Es wird empfohlen, für den Praktikumsbericht die Anlage 4 zu verwenden. Der zuständigen Schulaufsicht ist es gestattet, bezüglich des abgeleisteten Praktikums und der Ausbildungseignung Rücksprache beim Praktikumsbetrieb zu nehmen. Im Falle der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, eines Freiwilligendienstes im Ausland bei dafür zertifizierten Trägern des Wehr- Zivildienstes (2.8.): eine Dienstbescheinigung / Teilnahmebescheinigung des jeweiligen Trägers der freiwilligen Dienste, des Wehr- Zivildienstes (Original und Kopie) Im Falle einer Berufsausbildung (2.4. bis 2.9.): der Nachweis einer erfolgreichen Berufsausbildung (z. B. Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Gehilfenbrief) gemäß BBiG / HwO (Original und Kopie) das Abschlusszeugnis über den erfolgreichen Besuch einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule Fachschule einer staatlich anerkannten Berufsfachschule Fachschule in freier Trägerschaft (Original und Kopie)

7 der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der mittleren Beamtenlaufbahn (Original und Kopie) Im Falle einer mindestens einjährigen kontinuierlichen Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundesrecht Landesrecht (2.11.): das Abgangszeugnis nach dem mindestens einjährigen Besuch einer öffentlichen staatlich anerkannten Berufsschule, Berufsfachschule Fachschule (Original und Kopie) bei noch bestehender Berufsausbildung der Nachweis über die kontinuierliche Teilnahme an der schulischen Ausbildung (Zeugnisse im Original und Kopie) bei einer dualen Berufsausbildung ist zusätzlich ein Nachweis über die Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses (Kündigung Aufhebungsvertrag - jeweils Original und Kopie) bei einem noch bestehendem Ausbildungsverhältnis der Ausbildungsvertrag (Original und Kopie) vorzulegen. Die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 12/2013 vom 13.08.2013 wird durch diese Vorschrift ersetzt. Diese Verwaltungsvorschrift sowie der Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife ist online abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/bjf/anerkennung/schulische-abschluesse/fachhochschulreife-169490.php Im Auftrag Christian Blume Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Auszüge Verordnungen (VO-GO, VO-KA, PrüfVO-Nichtschülerabitur) Hinweise zur Erlangung der Fachhochschulreife Praktikumsvertrag Praktikumsbericht Praktikumsbescheinigung