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Transkript:

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Regelung für die 2006/2007 und 2007/2008 BMF, 10.08.2006, IV C 2 - S 2163-3/06 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende: Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungsund Herstellungskosten wird auf 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 (BStBl I S. 878) hingewiesen. 1. Vereinfachungsregelung Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden: 1.1 Hektar-Richtsätze 1 Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze: Pflanzenart Forstpflanzen, werden Heckenpflanzen, werden, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden sonstige Ziergehölze (z. B. Solitärsträucher) Rhododendron und Azaleen 1997/1998 bis 2000/2001 oder 1998 bis 2001 2001/2002 bis 2007/2008 oder 2002 bis 2008 10.900 DM 5.450 11.800 DM 5.900 14.400 DM 7.200 26.300 DM 13.150 36.100 DM 18.050 2 Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwen-det wird. 1

1.2 Pflanzenwerte In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten: Pflanzenart Forstpflanzen, werden Heckenpflanzen, werden, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden sonstige Ziergehölze (z. B. Solitärsträucher) Rhododendron und Azaleen 1997/1998 bis 2000/2001 oder 1998 bis 2001 2001/2002 bis 2007/2008 oder 2002 bis 2008 4.900 DM 2.450 5.300 DM 2.650 8.300 DM 4.150 19.800 DM 9.900 25.400 DM 12.700 1.3 Begriff der Baumschulfläche 1 Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat. 2 Die bewirtschafteten n ergeben sich aus dem nach 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis. 3 Dazu gehören im Sinn der Vereinfachungsregelung a) am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte n, b) zwischen den einzelnen Pflanzreihen und Beeten gelegene n, die unmittelbar der Bearbeitung dienen, c) Vorgewende, d) Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser. 4 Nicht dazu gehören a) Lager- und Einschlagplätze (vgl. Tz. 1.6), b) Schau- und Ausstellungsflächen (vgl. Tz. 1.6), c) Brach- und Gründüngungsflächen, d) Wendeplätze, e) Wirtschaftswege, die auf mehrere Jahre angelegt und im Anbauverzeichnis als Dauerwege gekennzeichnet werden. 1.4 Zukauf 1 Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. 2 Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren. 2

1.4.1 Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils 1 Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. 2 Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1). 1.4.2 Aktivierung des Zukaufs 1 Zur Abgeltung des nach den ha-richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 % der in Tz. 1.2 genannten Pflanzenwerte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten der betreffenden Gehölzart, zu mindern. 2 Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1). 1.4.3 Abschreibung des Zukaufs Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines s ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden n (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 %, bei Forstpflanzen um 70 % im ersten und 30 % im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern. 1.5 Pflanzen in Töpfen und Containern Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-richtsätze um 40 % zu erhöhen. 1.6 Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten. 2. Anwendung 2.1 Sachlicher Geltungsbereich 1 Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Richtsätzen oder einzeln zu bewerten. 2 Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht möglich. 3 Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit nach 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). 4 Das gilt auch für Bestandszugänge. 5 Auf eine andere Bewertungsmethode kann nur übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z. B. bei Strukturwandel. 2.2 Zeitlicher Geltungsbereich 1 Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. das mit dem Kalenderjahr 1998 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2 Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2008 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3 Wendeplätze und Wirtschaftswege sind ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 im Anbauverzeichnis nachzuweisen. 3

3. Übergangsregelung für das Wirtschaftjahr 1997/1998 bzw. 1998 1 Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Richtsätze nach Tz. 1.1 entsteht im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze in der Regel ein zusätzlicher Gewinn. 2 Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Bilanzansätze der einzelnen Gehölzarten. 3 Dabei sind die einzelnen Gehölzflächen am Bilanzstichtag der erstmaligen Anwendung maßgebend; die einzelnen Gehölzflächen des vorangegangenen Bilanzstichtags dürfen jedoch nicht überschritten werden. 4 Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln dieses zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des s eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 5 Die Rücklage ist in den folgenden n mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 4.2). 6 Soweit die zulässigen Hektar- Richtsätze bzw. Pflanzenwerte in den Folgejahren unverändert geblieben sind, ist eine Übergangsregelung nicht erforderlich. 4. Beispiel 4.1 Aktivierung des Zukaufs nach Tz. 1.4.1 und 1.4.2 Zur Aufschulung wurden im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Ziergehölze für 10.000 zugekauft; die für Ziergehölze insgesamt baumschulmäßig genutzte beträgt ein Hektar; Berechnung nach Tz 1.4.1 Anschaffungskosten 10.000./. 20 % nicht verkaufsfähiger Teil 2.000 Verbleibender Zukauf/verkaufsfähiger Anteil 8.000 Berechnung nach Tz.1.4.2 ha-pflanzenwert für Ziergehölze nach Tz. 1.2 9.900 davon 50 % Wert der 4.950 Minderung nach Tz. 1.4.2 4.950 x 1 ha - 4.950 Zum Bilanzstichtag gesondert zu aktivierender Zukauf nach Tz. 1.4 3.050 4.2 Bildung einer Rücklage nach Tz. 3 bei Änderung der Hektar-Werte Gehölzgruppe Sonstige Ziergehölze Heckenpflanzen (Massen-artikel) Bilanzstichtag 30.06.XXXX Bilanzstichtag 30.06.JJJJ Berechnung der Rücklage (ha) ha- Richtsatz Bilanzansatz (ha) ha- Richtsatz Bilanzansatz zu berücksichtigende Differenz Richtsätze alt/neu zusätzlicher Gewinn 6 10.100 60.600 1 13.150 13.150 1 3.050 3.050 1 4.550 4.550 6 5.900 35.400 1 1.350 1.350 0 5.550 0 1 7.200 7.200 0 1.650 0 65.150 55.750 4.400 Rücklage davon 4/5 3.520 Auflösung ff. VZ mind. ¼ 880 Trotz des geringen Bilanzansatzes zum 30.06.JJJJ darf die Rücklage gebildet werden. 4

5. Schlussvorschriften Die BMF-Schreiben vom 18.04.1986 - IV B 4 S 2163 8/86 09.01.1991 - IV B 4 S 2163 1/91 29.02.1996 - IV B 9 S 2163 2/96 21.03.1997 - IV B 9 S 2163 3/97 17.01.2002 - IV C 2 S 2230 3/02 06.05.2002 - IV C 2 S 2163 16/02 werden wegen Ablauf der zeitlich begrenzten Regelungen hiermit aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommenssteuer - zum Abruf bereit. Im Auftrag Reinhart Beglaubigt -.-.-.-.-.-.- 5