Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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Transkript:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) Änderung vom 15. Dezember 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 2015 1, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch 2 wird wie folgt geändert: 5. Melderechte 6. Meldepflichten Art. 314c 1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. 2 Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch 3 unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen. Art. 314d 1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch 4 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können: 1. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben; 2. wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt. 1 BBl 2015 3431 2 SR 210 3 SR 311.0 4 SR 311.0 2014-3141 2947

2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet. 3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. 7. Mitwirkung und Amtshilfe Art. 314e 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Kindesschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. 2 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch 5 unterstehen, sind zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen. 3 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 6 bleibt vorbehalten. 4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Art. 443 Abs. 2 und 3 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. Art. 448 Abs. 2 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Entbindungspfleger, Chiropraktoren, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. 5 SR 311.0 6 SR 935.61 2948

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Nationalrat, 15. Dezember 2017 Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 15. Dezember 2017 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2018 unbenützt abgelaufen. 7 2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. 8 27. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 7 BBl 2017 7903 8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 25. Juni 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt. 2949

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. II) 1. Strafgesetzbuch 9 Art. 321 Ziff. 3 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Art. 364 Aufgehoben 2. Strafprozessordnung 10 Art. 75 Abs. 2 und 3 2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. 3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden. Art. 168 Abs. 1 Bst. g 1 Das Zeugnis können verweigern: g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. 9 SR 311.0 10 SR 312.0 2950

3. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 11 Art. 11 Abs. 3 3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. 4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 12 über die Schwangerschaftsberatungsstellen Art. 2 Abs. 1 dritter Satz 1 Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314c Absatz 2 und 314e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches 13 anwendbar. 11 SR 312.5 12 SR 857.5 13 SR 210 2951

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