Nr. 5 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg, Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0

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Transkript:

AMTSBLATT DER PENZBERG Nr. 5 Penzberg, den 09.05.2018 Herausgegeben von der Stadt Penzberg, Karlstr. 25, 82377 Penzberg, Tel: 08856/813-0 Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 10. und 25. jeden Monats. Verantwortlich: Erste Bürgermeisterin Elke Zehetner Inhaltsverzeichnis: Bekanntmachung Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz 2. Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Penzberg für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2018 des Amtsgerichts Weilheim i.ob und des Landgerichts München 3. Bekanntmachung der Verordnung der Stadt Penzberg über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Stadt Penzberg (Plakatierungsverordnung) Bekanntmachung der Satzung der Stadt Penzberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach 135 a 135 c BauGB für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gem. 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören Sie können der Datenübermittlung gem. 42 Abs. 1 i.v.m. 42 Abs. 3 BMG widersprechen. C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie können der Datenübermittlung gem. 50 Abs. 1 i.v.m. 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie können der Datenübermittlung gem. 50 Abs. 2 i.v.m. 50 Abs. 5 BMG widersprechen. E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie können der Datenübermittlung gem. 50 Abs. 3 i.v.m. 50 Abs. 5 BMG widersprechen. Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Bürgerbüro der Stadt Penzberg Karlstraße 25, 82377 Penzberg Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12.30 Uhr Montag und Dienstag 14 Uhr bis 16 Uhr Donnerstag 14 Uhr bis 18.30 Uhr vornehmen oder aber auch über unsere Internetseite unter www.penzberg.de. BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Penzberg für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 des Amtsgerichts Weilheim i. OB und den Strafkammern des Landgerichts München Der Stadtrat hat in der Sitzung am 24.04.2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Amtsgericht bzw. Landgericht gefasst. Die Liste liegt gemäß 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von 10.05.2018 bis 11.06.2018 im Rathaus, Bürgerbüro, EG, Zi. E 06, Karlstr. 25, 82377 Penzberg während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht auf. Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß 37 GVG kann bis zum 11.06.2018, nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll im Rathaus, Bürgerbüro, EG, Zi. E 06, Karlstr. 25, 82377 Penzberg Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nr. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (AZ. E8-3221-II-418/91 und I B2-0143-1-4), nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) 32 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. 3. (weggefallen) 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 34 (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. der Bundespräsident; 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung der Verordnung der Stadt Penzberg über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Stadt Penzberg (Plakatierungsverordnung) Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBI. S. 154), erlässt die Stadt Penzberg folgende Verordnung: 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen (1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt Penzberg zum Anschlag aufgeführten Örtlichkeiten angebracht werden. Auf den Anschlägen muss ein Verantwortlicher benannt sein. Insbesondere ist das Anbringen an Bäumen, Masten, Straßenschildern, Mauern, Zäunen und elektrischen Verteilerkästen nicht statthaft. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt vorgeführt werden.

2 Begriffsbestimmung (1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständern wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können. (2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. (3) Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. (4) Die Plakatsäulen und Anschlagtafeln gewerblicher Dritter bleiben von dieser Regelung unberührt. 3 Ausnahmen (1) Von der Beschränkung nach 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von Eigen-tümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. (2) Anschläge, die auf öffentliche Veranstaltungen aller Art hinweisen, dürfen abweichend von 1 Abs. 1 dieser Verordnung auch am Ort der Veranstaltung sowie darüber hinaus in Schaufenstern und Schaukästen angebracht werden. Derartige Anschläge sind jedoch nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich wieder abzunehmen. (3) Im Übrigen kann die Stadt in besonderen Fällen insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden. (4) Die zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen sind 6 Wochen vor Wahlterminen, Volksbegehren und Volksentscheiden berechtigt, Anschläge im Stadtgebiet anzubringen. Jede Partei darf an max. 10 Standorten im Stadtgebiet Wahlplakate bis DIN A0 aufstellen. Dabei können bis zu 3 Plakate an einem Platz (Dreieckständer, Vor- und Rückseite z.b. an Verkehrszeichen, Lichtmast) angebracht werden. Für die Landtags- und Bezirkstagswahl, Bundestagswahl sowie Europawahl kann nach Möglichkeit jede Partei zusätzlich max. an den zwei Ortseingängen von Sindelsdorf und Iffeldorf kommend jeweils eine Großplakattafel aufstellen. Die Plakatstandorte sind vor Aufstellung dem Ordnungsamt schriftlich mitzuteilen. Bei den Kommunalwahlen kann hiervon abgewichen werden. (5) Für den Bereich der Karlstraße von der Bahnhofstraße bis zum Anwesen Karlstr. 14, des Rathausplatzes, des Stadtplatzes, den Bereich um die Bockerlbahn, Bichler.Str/ Bahnhofstraße, die Grünfläche beim Ehrenmal Grube, des städt. Friedhofes mit den dazugehörigen Parkplätzen und das Mahnmal zum Gedenken der Opfer des 28. April 1945 mit angrenzendem Gehweg, sind Anschläge nicht statthaft.

(6) Die Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden. 4 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme (1) Die Stadt Penzberg kann zum Vollzug dieser Verordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen. (2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nach Abs.1 nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetz. 5 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt; 2. gegen den 3 Abs. 3 zuwiderhandelt; 3. entgegen 1 ohne Genehmigung eine öffentliche Bilddarstellung vorführt; 4. die zeitliche sowie anzahlmäßige Beschränkung der Plakatwerbung nach 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht beachtet; 5. entgegen der Vorschrift des nach 1 Abs. 2 Satz 9 nicht fristgerecht abbaut. 6 Inkrafttreten Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre. (3) Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Penzberg vom 08.07.2008 außer Kraft. Penzberg, 09.05.2018 STADT PENZBERG Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Satzung der Stadt Penzberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach 135 a 135 c BauGB für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch (BauGB) i. d. Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796 BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBI. S. 335) erlässt die Stadt Penzberg folgende Satzung: 1 Grundsätze und Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen (1) Grundsätzlich ist in der Bauleitplanung anzustreben, dass naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes, also am Ort des Eingriffs, nachgewiesen werden. (2) Sollten im Bebauungsplangebiet nicht ausreichend naturschutzfachlich geeignete Flächen für den Ausgleich zur Verfügung stehen oder sich ein Ausgleich im Stadtgebiet aber an anderer Stelle des Eingriffs als städtebaulich sinnvoller erweisen, so obliegt es dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Verkehrsangelegenheiten (SBV) zu entscheiden, ob Ausgleichsflächen aus dem Ökokonto der Stadt für Ausgleichsmaßnahmen entnommen werden. (3) Kostenerstattungsbeiträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben. 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung aller Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die erstattungsfähigen Kosten werden aufgrund einer Mischkalkulation für die im Ökokonto bereitgestellten Ausgleichsflächen ermittelt und festgelegt. (2) Grundlagen für die Mischkalkulation sind der Verkehrswert bzw. der tatsächliche Kaufpreis für die im Ökokonto bereitgestellten Ausgleichsflächen, einschließlich der Erwerbsnebenkosten, sowie die Kosten für sämtliche Aufwendungen, welche für die Beschaffenheit und Eignung als Ausgleichsfläche notwendig waren bzw. noch anfallen.

4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach den 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. (2) Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. (3) Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 6 Schuldner des Kostenerstattungsbeitrages (1) Schuldner des Kostenerstattungsbeitrages ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Erstattungspflicht Eigentümer des Grundstückes oder Träger eines Vorhabens i. S. des 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabenträger) ist. (2) Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbeitrages Der Kostenerstattungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenerstattungs- bzw. Vorauszahlungsbescheides zu entrichten. 8 Ablösung des Kostenerstattungsbeitrages Die Stadt kann, solange die Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden ist, mit dem Schuldner die Ablösung des Kostenerstattungsbeitrages vereinbaren. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbeitrages. 9 Vertragsgestaltung (1) Sollen Flächen aus dem städtischen Ökokonto oder deren Wertpunkte Vorhabenträgern bereitgestellt werden, entsteht die Vereinbarung zwischen beiden Parteien in erster Linie durch einen städtebaulichen Vertrag. Eine andere Vertragsform kann diesen ersetzen, sofern dies seitens der Stadt Penzberg als nötig betrachtet wird. (2) Elementare Vertragsinhalte, wie die Herstellungspflege der Flächen und deren Festsetzungen (Ausführung, Unterhaltungsdauer und -pflege) werden zwischen der Stadt Penzberg und der Unteren Naturschutzbehörde Weilheim-Schongau festgesetzt und müssen in den Vertrag übernommen werden. (3) Die Stadt Penzberg behält sich das Recht vor, auf ihren Ökokontoflächen eine dingliche Sicherung eintragen zu lassen.

Diese Satzung tritt am 25.04.2018 in Kraft. 10 Inkrafttreten Penzberg, 10.04.2018 STADT PENZBERG Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin angeschlagen am: 09. 05.2018 abgenommen am: 12.06.2018