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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Elektromobilität an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 22.04.2013 in der Fassung der Änderungssatzung von 16.10.2017 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Technische Hochschule Ingolstadt folgende Satzung: Inhaltsübersicht 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienziel 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, Vorpraxis 4 Leistungspunkte 5 Module und Leistungsnachweise 6 Studienplan 7 Vorrückungsvoraussetzungen, Zulassungsvoraussetzungen 8 Bestehen der Bachelorprüfung, Prüfungsgesamtnote 9 Zeugnis 10 Akademischer Grad 11 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (RaPO, GVBl S. 686, Bay RS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 25. Juli 2011 in ihrer jeweiligen Fassung. 2 Studienziel (1) 1 Der Studiengang Elektrotechnik und Elektromobilität hat das Ziel, durch praxisorientierte Lehre eine auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden beruhende Ausbildung zu vermitteln, die zu einer eigenverantwortlichen ingenieurwissenschaftlichen Berufstätigkeit in der Elektrotechnik und Elektromobilität befähigt. 2 Das abgeschlossene Bachelorstudium kann auch die Grundlage für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem sich anschließenden Masterstudium sein. Seite 1 / 6

(2) 1 Durch eine umfassende Ausbildung in Grundlagenfächern erwerben die Studierenden ein breites Basiswissen, welches sie in die Lage versetzt, die wesentlichen Zusammenhänge zu erkennen und jene Flexibilität zu erlangen, die benötigt wird, um der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung gerecht zu werden. 2 Diesem Ansatz folgend besteht das Studium zum größeren Anteil aus Pflichtfächern der Kerngebiete der Elektro- und Elektromobilität. 3 Bei ca. einem Viertel der Inhalte bestehen Wahlmöglichkeiten, wodurch sich das Studium entsprechend den persönlichen Neigungen in verschiedene Bereiche der Elektro- und Elektromobilität vertiefen lässt. 4 Neben fachlicher Kompetenz werden zur Förderung der Persönlichkeitsbildung und der Führungsqualitäten soziale und methodische Kompetenzen vermittelt. 5 Durch die in Praktika, Seminaren oder dem Projekt erworbene Sozialkompetenz sind die Studierenden in der Lage, als Teil eines Teams zu arbeiten oder eine Projektgruppe zu leiten. 6 Die Ausbildung soll auch dazu befähigen, die Auswirkungen der Elektro- und Informationstechnik auf die Umwelt zu erkennen und nachteilige Auswirkungen soweit wie möglich zu vermeiden. (3) 1 Der Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut. 2 Für erfolgreich abgeleistete Module werden Leistungspunkte vergeben. 3 Damit ist eine vereinfachte Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen möglich und bietet den Studierenden somit die Möglichkeit in das Studium ein internationales Studien- oder Praxissemester zu integrieren. (4) 1 Die Ausbildung soll in den einschlägigen Fächern auch dazu befähigen, die Auswirkungen der Elektrotechnik und Elektromobilität auf die Umwelt zu erkennen und nachteilige Auswirkungen soweit wie möglich zu vermeiden. 2 Das Studium der Elektrotechnik und Elektromobilität soll unabhängig vom gewählten Studienschwerpunkt für Ingenieurtätigkeiten insbesondere in folgenden Arbeitsgebieten befähigen: - Entwicklung (Konzeption, Entwurf, Berechnung, Simulation und Konstruktion von Hardware und Software für Hybrid- und Elektrofahrzeugen und konventionellen Fahrzeugen, auch Bauelemente, Baugruppen, Geräte, Systeme und Anlagen der allgemeinen Elektrotechnik) - Fertigung (Arbeitsvorbereitung, Produktion) - Qualitätssicherung - Projektierung (Systementwurf von elektrotechnischen Anlagen) - Vertrieb (Kundenberatung und Projektabwicklung) - Montage, Inbetriebsetzung und Service - Betrieb und Instandsetzung - Überwachung und Begutachtung 3 Neben fachlicher Kompetenz werden zur Förderung der Persönlichkeitsbildung und der Führungsqualitäten soziale und methodische Kompetenzen vermittelt. 4 Internationale Studienaspekte sollen darauf vorbereiten und dazu befähigen, sich den zunehmend globalen Herausforderungen und Ansprüchen zu stellen und sich auch auf globalen Märkten zu behaupten. Seite 2 / 6

3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, Vorpraxis (1) 1 Die Regelstudienzeit umfasst sieben Studiensemester. 2 Der Studiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte. 3 Der erste Studienabschnitt umfasst zwei theoretische Studiensemester. 4 Der zweite Studienabschnitt umfasst vier theoretische und ein praktisches Studiensemester, das als fünftes Studiensemester geführt wird und einen Zeitraum von 20 Wochen umfasst. (2) Die Vorpraxis nach 9 Abs. 2 und 3 der Immatrikulationssatzung THI ist vor Studienbeginn oder in den vorlesungsfreien Zeiten bis spätestens zu Beginn des vierten Studiensemesters abzuleisten. 4 Leistungspunkte 1 Für bestandene Prüfungen und studienbegleitende Leistungsnachweise pro Modul sowie für das erfolgreich abgeleistete praktische Studiensemester werden Leistungspunkte vergeben. 2 In Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) werden durchschnittlich pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben. 3 Dabei entspricht ein Leistungspunkt einer Studienbelastung von 25 Zeitstunden. 4 Die Anzahl der Leistungspunkte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 5 Module und Leistungsnachweise (1) 1 Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie weitere Bestimmungen hierzu sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 2 Die Regelungen werden für die Wahlpflichtmodule durch den Studienplan ergänzt. (2) Alle Module sind entweder Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule : 1. Pflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die für alle Studierenden verbindlich sind. 2. 1 Wahlpflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. 2 Jeder Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Satzung eine bestimmte Auswahl treffen. 3 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. 6 Studienplan (1) 1 Die zuständige Fakultät erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Er wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters Seite 3 / 6

erfolgen, in dem die Regelungen erstmals anzuwenden sind. 4 Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstunden je Modul und Studiensemester, 2. den Katalog der wählbaren fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule mit der Bezeichnung der Module und ihrer Semesterwochenstundenzahl, 3. den Katalog der wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule mit der Bezeichnung der Module und mit ihrer Semesterwochenstundenzahl 4. die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen, soweit diese nicht deutsch ist, 5. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Modulen, soweit diese nicht in der Anlage zu dieser Satzung abschließend festgelegt wurde, 6. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 7. die Ausbildungsziele, -inhalte und Nachweise des praktischen Studiensemesters sowie dessen Form und Organisation, soweit sie nicht schon in dieser Satzung geregelt sind, 8. die Form und Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, soweit diese nicht in der Anlage zu dieser Satzung abschließend festgelegt wurde, 9. nähere Bestimmungen über studienbegleitende Leistungs- und Teilnahmenachweise, soweit diese nicht in der Anlage zu dieser Satzung abschließend festgelegt wurden. (2) Im Studienplan können die Semesterwochenstunden der Module mit Genehmigung des Fakultätsrates derart modifiziert werden, dass ein Teil der Lehrveranstaltungsstunden durch entsprechende Einheiten selbstgesteuerten Lernens ersetzt werden. (3) 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Wahlpflichtmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 7 Vorrückungsvoraussetzungen, Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Eintritt in den zweiten Studienabschnitt ist nur berechtigt, wer mindestens 42 Leistungspunkte aus Modulen des ersten Studienabschnitts erzielt hat. (2) Zum Eintritt in das praktische Studiensemester ist nur berechtigt, wer die Vorpraxis nach 3 Abs. 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung i.v.m. 9 der Immatrikulationssatzung THI erfolgreich abgeleistet sowie alle Prüfungen und alle Leistungsnachweise des ersten Studienabschnitts bestanden und mindestens 20 Leistungspunkte aus Modulen der ersten beiden Semester des zweiten Studienabschnitts erzielt hat. Seite 4 / 6

(3) Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist, unbeschadet der Regelungen der APO THI, die erfolgreiche Ableistung des praktischen Studiensemesters und die Bewertung des vorzulegenden Praktikumberichts mit dem Prädikat mit Erfolg abgelegt. 8 Bestehen der Bachelorprüfung, Prüfungsgesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 1. in allen auf Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten sowie in der Bachelorarbeit mindestens die Note ausreichend", in sonstigen Leistungsnachweisen die Bewertung mit Erfolg abgelegt erzielt wurde und 2. das praktische Studiensemester mit Erfolg abgeleistet wurde. (2) In die Prüfungsgesamtnote der Bachelorprüfung fließen die Endnoten sowohl aus dem ersten als auch aus dem zweiten Studienabschnitt und dem praktischen Studiensemester entsprechend ihrer Gewichtung in der Anlage zu dieser Satzung ein. 9 Zeugnis (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem in der APO THI enthaltenen Muster ausgestellt. (2) Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Diploma Supplement gemäß dem in der APO THI enthaltenen Muster ausgestellt. 10 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird der Akademische Grad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem in der APO THI enthaltenen Muster ausgestellt. 11 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 1 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang ab dem Wintersemester 2013/14 im ersten Studiensemester aufnehmen. Seite 5 / 6

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt vom 22.04.2013 und durch den Präsidenten genehmigt. Ingolstadt, den 09.10.2013 Prof. Dr. Walter Schober Präsident Diese Satzung wurde am 10.10.2013 in der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 10.10.2013 durch Aushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 10.10.2013. Seite 6 / 6