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WOJCIECH RAFAŁ WIEWIÓROWSKI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Herrn (...) Leiter des Compliance Office OCCO/CORP Europäische Investitionsbank (EIB) 100, Boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxemburg Brüssel, WW/XK/sn/D(2018)1597 C 2017-1071 Bitte richten Sie alle Schreiben an edps@edps.europa.eu Betr.: Stellungnahme im Rahmen der Vorabkontrolle des EDSB zu Verfahren für Verwaltungsuntersuchungen bei der EIB (Fall 2017-1071) Sehr geehrter Herr (...), die EIB hat dem EDSB am 30. November 2017 eine Meldung zur Vorabkontrolle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ( Verordnung ) 1 über die Verarbeitungsvorgänge im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen bei der EIB übermittelt. 2 Am 27. April 2018 hatten zwei meiner Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des EDSB ein fruchtbares Treffen mit dem Datenschutzbeauftragten (DSB), dem Leiter des Compliance Office (OCCO) und dem Compliance Officer der EIB. Dabei wurden der Entwurf der EIB für Verfahren für Verwaltungsuntersuchungen des OCCO (Verfahrensentwurf des OCCO) sowie einige Datenschutzfragen zu Informationen, Auskunftsanträgen, Garantien usw. besprochen. Der EDSB hat die Leitlinien 3 für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ( Leitlinien des EDSB ) überarbeitet. Vor diesem Hintergrund wird der EDSB die Vorgehensweisen der EIB, die den Grundsätzen der 1 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. 2 Da es sich im vorliegenden Fall um einen Ex-post-Fall handelt, gilt die Zweimonatsfrist nicht. Der EDSB hat diesen Fall nach bestmöglichem Bemühen bearbeitet. 3 Abrufbar auf der Website des EDSB: https://secure.edps.europa.eu/edpsweb/webdav/site/mysite/shared/documents/supervision/guidelines/16-11- 18_Guidelines_Administrative_Inquiries_EN.pdf 1

Verordnung und den Leitlinien des EDSB anscheinend nicht entsprechen, ermitteln und untersuchen und der EIB geeignete Empfehlungen unterbreiten, damit sie der Verordnung Genüge tun kann. Rechtliche Prüfung 1) Rolle des DSB In Artikel 23 Absatz 2 des Verfahrensentwurfs des OCCO mit dem Titel Inspektionen und Sicherungsmaßnahmen heißt es: vor Durchführung einer Inspektion in den Räumlichkeiten der EIB muss der GCCO erforderlichenfalls den DSB in Kenntnis setzen und dessen Unterstützung anfordern. Die Formulierung erforderlichenfalls ist vage und wird der zentralen Rolle des DSB bei einem Organ der EU, in unabhängiger Art und Weise die innerbehördliche Anwendung der Bestimmungen der Verordnung zu gewährleisten, nicht gerecht. 4 Insbesondere kann der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche den behördlichen Datenschutzbeauftragten zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Verordnung zu Rate ziehen, ohne den Dienstweg einhalten zu müssen. 5 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der behördliche Datenschutzbeauftragte jederzeit Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie zu allen Geschäftsräumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern. 6 In seinen Leitlinien 7 hat der EDSB hervorgehoben, dass der DSB in enger Zusammenarbeit mit der obersten Führungsebene schon frühzeitig in die Richtlinienentwicklung einzubeziehen ist. Insbesondere sollten die Untersuchungsbeauftragten, bevor sie eine Untersuchung durchführen, den DSB der EIB konsultieren und den praktischen Hinweisen und dem Rat des DSB bezüglich der Anwendung der Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel des Grundsatzes der Datenminimierung, Rechnung tragen. Da die EIB rechenschaftspflichtig sein wird, wird ein enger Kontakt zum DSB den Untersuchungsbeauftragten dabei helfen, die Datenschutzgrundsätze der Verordnung angemessen anzuwenden. 1. In dem vom OCCO vorgelegten Verfahrensentwurf sollte die EIB die grundlegende Rolle des DSB als Berater und Sachverständiger auf dem Gebiet des Datenschutzes im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen entsprechend formulieren. 2) Aufbewahrungsfristen Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. 4 Artikel 24 der Verordnung. 5 Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung. 6 Nummer 4 des Anhangs zur Verordnung. 7 Absätze 5 und 16 der Leitlinien des EDSB: https://secure.edps.europa.eu/edpsweb/webdav/site/mysite/shared/documents/supervision/guidelines/16-11- 18_Guidelines_Administrative_Inquiries_EN.pdf 2

In der Meldung wird zwischen verschiedenen Aufbewahrungsfristen unterschieden, die auf fünf mögliche Situationen der Aktenaufbewahrung in Verwaltungsuntersuchungen zugeschnitten sind. Die in der Meldung genannten Aufbewahrungsfristen erscheinen dem Zweck der Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Zuge einer Verwaltungsuntersuchung angemessen. Der EDSB merkt dazu an, dass die fünf möglichen Situationen und dazugehörigen Aufbewahrungsfristen im Verfahrensentwurf des OCCO anders als in der Meldung nicht erwähnt werden. 2. Die EIB sollte im Verfahrensentwurf des OCCO zu den Aufbewahrungsfristen dieselben Angaben machen wie in der Meldung. 3) Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen Informieren betroffener Personen und Inhalt des Datenschutzhinweises Im Verfahrensentwurf des OCCO wird auf verschiedene Datenschutzbestimmungen und -grundsätze Bezug genommen. Darüber hinaus hat die EIB in der Meldung angegeben, dass die betroffenen Personen vor der Befragung einen Datenschutzhinweis erhalten. Dieser Datenschutzhinweis wurde dem EDSB nicht mitgeteilt. 3. Die EIB sollte einen knapp und verständlich formulierten Datenschutzhinweis erstellen, der in klarer und einfacher Sprache alle Informationen enthält, die nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung relevant sind. Diese Datenschutzerklärung sollte für alle betroffenen Personen leicht zugänglich sein, zum Beispiel im Intranet, wo der Verfahrensentwurf des OCCO nach der Annahme veröffentlicht wird. Natürlich reicht die bloße Veröffentlichung des Datenschutzhinweises nicht aus; dieser ist vielmehr auch allen betroffenen Personen so früh wie möglich mitzuteilen. Mögliche Einschränkungen des Rechts der betroffenen Personen auf Information, Auskunft und Berichtigung: Im Lichte des Artikels 20 der Verordnung verweist die EIB im Verfahrensentwurf des OCCO auf mögliche Einschränkungen des Rechts auf Information, Auskunft und Berichtigung. Hinweis: In Fällen, in denen die EIB gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung eine Einschränkung des Rechts auf Information, Auskunft, Berichtigung usw. beschließt oder die Anwendung von Artikel 20 Absätze 3 und 4 aufschiebt 8, sollte eine solche Entscheidung unbedingt fallweise getroffen werden. Auf jeden Fall sollte die EIB die Gründe für eine solche Entscheidung dokumentieren (also eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen). Aus diesen 8 Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung. 3

Gründen sollte hervorgehen, dass die Einschränkung für den Schutz der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Interessen und Rechte tatsächlich erforderlich ist, und die Gründe sollten dokumentiert werden, bevor eine Einschränkung oder ein Aufschub beschlossen wird. 9 4) Sicherheitsmaßnahmen Die EIB hat angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. (...) Schlussfolgerung Sofern die in dieser Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen in vollem Umfang berücksichtigt werden, besteht nach Auffassung des EDSB kein Grund zu der Annahme, dass die Bestimmungen der Verordnung missachtet werden. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht erwartet der EDSB von der EIB die entsprechende Umsetzung der obigen Empfehlung und hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen. Mit freundlichen Grüßen (unterzeichnet) Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI Verteiler: Herr (...), Datenschutzbeauftragter, EIB Herr (...), Abteilungsleiter, EIB 9 Diese Art von Dokumentation fordert der EDSB bei der Untersuchung von Beschwerden betreffend die Anwendung von Artikel 20. 4

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