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Transkript:

1 von 11 Textgegenüberstellung Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 11 des Personenkraftwagen- Verbrauchsinformationsgesetzes Pkw-VIG, BGBl. I Nr. 26/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2001 idf BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der 9 und 11 des Bundesgesetzes über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2017 wird verordnet: Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, Teil A, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2400 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Bestimmung der CO 2- Emissionen und des Kraftstoffverbrauches von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Begriffsbestimmungen 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs. 2. Zapfventil ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper besteht. 3. Tankdeckel ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines Fahrzeugs. 4. Tankklappe ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt

2 von 11 und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt. 5. Etikett ist die graphische Darstellung der Kompatibilität kombiniert aus Form und Symbol. 6. Symbol ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen. 7. Zapfeinrichtung oder Zapfsäule ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel. 8. Tankeinrichtung ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen. 9. WLTP, Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures - weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gem. Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und - wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07. 07. 2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO 2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss) und der CO 2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss. 10. NEFZ, Neuer Europäischer Fahrzyklus gem. Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO 2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss. Dieses Testverfahren wird sukzessive durch den WLTP abgelöst.

3 von 11 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen 1. (1) Die Größe des Hinweises gemäß 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden. Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO2-Emissionen 3. (1) Die Größe des Hinweises gemäß 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden. (2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen: (2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen: 1. Handelsname des Herstellers; 1. Handelsname des Herstellers (Fabrikmarke gem. Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967 KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2017, Anlage 4, Zeile 2); 2. Bezeichnung des Personenkraftwagens; 2. Modellbezeichnung des Personenkraftwagens; (Handelsbezeichnung gem. KDV 1967, Anlage 4, Zeile 6; 3. Leistung in kw (Nennleistung in kw gem. KDV 1967, Anlage 4, Zeile 102); 3. Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges; 4. Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart gemäß EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Kraftstoff gem. KDV 1967, Anlage 4, Zeile 96 sowie der Antriebsart für Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender und Kraftstofftyp); 4. Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig); 5. Verwendbare Kraftstoffe, Verbraucherinformation hinsichtlich der Tauglichkeit zur Verwendung von handelsüblichen Kraftstoffen gemäß der ÖNORM EN 16942 Kraftstoffe Identifizierung der Fahrzeug- Kompatibilität Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation, ausgegeben am 15. November 2016; 5. offizieller Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt; 6. offizielle spezifische CO 2-Emissionen, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO 2-Skala zu markieren. 6. offizieller Kraftstoffverbrauch nach NEFZ in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m 3 /100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kwh/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt; 7. offizielle spezifische CO 2-Emissionen nach NEFZ, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl gerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO 2-Skala zu markieren.

4 von 11 (3) Es können folgende ergänzende Verbraucherinformationen in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblattes eingefügt werden: 1. jeweils laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges: a. Abgasemissionsklasse; b. Höhe der zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe in Prozent des Kaufpreises; c. Betriebsgeräusch; d. Eigengewicht des Fahrzeuges; e. Länge und Breite des Fahrzeuges; f. Anzahl der Sitzplätze; 2. Tauglichkeit zur Verwendung von Biokraftstoffen gemäß 2 Z 2a und Z 9 Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999 idgf, von anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß 2 Z 7 Kraftstoffverordnung 1999 bzw. von sonstigen Kraftstoffen außer Ottokraftstoff gemäß 2 Z 1 Kraftstoffverordnung 1999 oder Dieselkraftstoff gemäß 2 Z 2 Kraftstoffverordnung 1999, wie zb Flüssiggas gemäß 2 Z 3 Kraftstoffverordnung 1999 oder Erdgas gemäß 2 Z 4 Kraftstoffverordnung 1999. 3. Angabe, ob das Kraftfahrzeug die Vorgaben des 14a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 idf BGBl. I Nr. 180/2004, erfüllt und daher als Fahrzeug mit fortschrittlichem Abgasverhalten anzusehen ist. (4) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang I oder Anhang II zu erfolgen. (3) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang I zu erfolgen. Der Hinweis hat folgende Angaben zu enthalten: offizieller Kraftstoffverbrauch und CO 2-Emissionen sowie das der jeweiligen Kraftstoffart entsprechend der ÖNORM EN 16942; Kraftstoffe Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation, ausgegeben am 15. November 2016, zugeordnete geometrische Symbol. Die Norm ÖNORM EN 16942 ist beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen. Kennzeichnung für Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität 4. (1) Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die

5 von 11 Leitfaden über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen 2. (1) Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: 1. eine auf Basis der gemäß 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; 2. für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO 2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet; Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität für handelsübliche flüssige und gasförmige Kraftstoffe zu kennzeichnen. Die Kraftstoff-Kennzeichnung hat gemäß der ÖNORM EN 16942; Kraftstoffe Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation, ausgegeben am 15. November 2016, zu erfolgen. (2) Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang III der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018 in 3Abs. 1 Z 3 zitierten ÖNORM EN 590 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Dieselkraftstoff Anforderungen und Prüfverfahren vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe zu versehen. (3) Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text Enthält metallische Zusätze in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden. Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen 5. (1) Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO 2-Emissionen gemäß 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: 1. eine auf Basis der gemäß 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; 2. für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach NEFZ in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m 3 /100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kwh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO 2- Emissionswerte nach NEFZ in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine

6 von 11 ganze Zahl gerundet; 3. für jeden Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/des Kraftstoffes im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges eine 3. für jeden Kraftstofftyp soll der im Zuge des Genehmigungsverfahrens jeweils ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch nach NEFZ bzw. der hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Wert nach Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO 2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO 2-Emissionswerte anzugeben; NEFZ aufgelistet werden. Es soll eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle erfolgen, wobei an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO 2-Emissionswerten anzugeben ist. Für jedes Modell sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches und die offiziellen spezifischen CO 2-Emissionswerte anzugeben; 4. einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und 4. einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Verfügung gestellten Text über die den Kraftstoffverbrauch reduzierende Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen; Benützung von Personenkraftwagen; 5. eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und 5. eine von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen; Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen; 6. einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO 2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels; 6. einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO 2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels; 7. bis 8. 7. bis 8. (2) bis (3) (2) bis (3) Aushang bzw. Anzeige Aushang bzw. Anzeige 3. Aushang bzw. Anzeige gemäß 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: 6. Aushang bzw. Anzeige gemäß 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: 1. bis 3. 1. bis 3. 4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/des Kraftstoffes im 4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/des Kraftstoffes kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Kraftfahrzeuges, jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht. aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO 2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle

7 von 11 5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO 2- Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO 2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgendem Muster zu erstellen: Kraftstofftyp Modell Kraftstoffverbrauch CO 2-Emissionen Benzin Kraftstofftyp Modell Kraftstoffverbrauch CO 2-Emissionen Diesel 6. Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2-Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich. Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein. 7. Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: Der Kraftstoffverbrauch und der CO 2- Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur steht. 5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach NEFZ sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO 2-Emissionen nach NEFZ anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m 3 /100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100) bzw. der Stromverbrauch in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kwh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO 2-Emissionswert nach NEFZ ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgendem Muster zu erstellen: Antriebstyp Modell Kraftstoffverbrauch CO 2-Emissionen Benzin Antriebstyp Modell Kraftstoffverbrauch CO 2-Emissionen Diesel Antriebstyp Modell Stromverbrauch CO 2-Emissionen Elektrizität Antriebstyp Modell Kraftstoffverbrauch CO 2-Emissionen Gas Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge) sind in der Kategorie "Elektrizität", unter Angabe sowohl des Kraftstoffverbrauches (z.b. Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten. 6. Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO 2-Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO 2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich. Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein. 7. Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: Der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und der CO 2- Ausstoß

8 von 11 von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von anderen nicht technischen Faktoren eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von abhängig. CO 2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO 2 ist das für die verantwortliche Treibhausgas. Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein. Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein. 8. bis 9. 8. bis 9. Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften 4. Angaben in Werbeschriften gemäß 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen: 7. Angaben in Werbeschriften gemäß 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. bis 2. 1. bis 2. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen haben für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben zu werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO 2-Emissionen nach NEFZ müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach günstigstem Kraftstoff bzw. Stromverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bzw. in dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2- Kubikmeter je 100 Kilometer (m 3 /100 km) oder in Kilogramm je 100 Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl aufoder abgerundet anzugeben. Kilometer (kg/100 km) bzw. der Stromverbrauch in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kwh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO 2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch und die CO2- Emissionswerte nicht angegeben werden. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch und die CO 2- Emissionswerte nicht angegeben werden. Umsetzung von Unionsrecht 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von 1. Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2- Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, 2. Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2. Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie

9 von 11 999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34. 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34, 3. die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1. Anhang I Inkrafttreten 9. Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2018 in Kraft. Anhang I

10 von 11

11 von 11 Anhang II