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Transkript:

Ausbildungsbeschreibung von Notenstecher/Notenstecherin vom 29.07.2002 Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsvergütung Ausbildungsdauer Verlängerungen Ausbildungsform Ausbildungsaufbau Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Geschlecht Auswahlverfahren Perspektiven nach der Ausbildung Gesetze/Regelungen Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Die Ausbildung im Überblick Notenstecher/in ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Er ist dem Berufsfeld Drucktechnik, Schwerpunkt Druckvorlagen- und Druckformherstellung, zugeordnet. Der Monoberuf wird ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten in der Industrie angeboten. Ausbildungsinhalte Während der gesamten Ausbildung werden den Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb folgende Inhalte vermittelt: Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes: betriebliche Zusammenhänge des Fertigungsprozesses, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz: Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Arbeitshygiene: Verhaltensweisen bei Unfällen, Maßnahmen der Ersten Hilfe, Kenntnis der arbeitshygienischen Vorschriften, Umweltschutz: Gefahren durch Chemikalien, leicht entzündliche Stoffe, Bearbeiten von Werkstoffen, Messen, Einteilen, Prüfen und Berechnen von Materialien Lesen von Noten, Einrichten einer Platte, Ziehen von Notenlinien und Abziehen der Platte, Übertragen (Punktieren und Zeichnen) des Notenbildes auf die Platte, Einschlagen von Schrift- und Notenstempeln in die Platte, Planieren der geschlagenen Platte, Aufziehen (Nachziehen der Linien) und Stechen von Stielen, Kopfstrichen, Balken, Bogen Vorschaben, Spitzen, Aufziehen, Gutschaben Kennenlernen der Schriftarten, Ausführen von Korrekturen, Einfaches Transponieren, Herstellen von Korrekturabzügen, Einteilen einfacher Manuskripte in Seiten und Liniensysteme unter Berücksichtigung geeigneter Wendestellen, Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und Einrichtungen, Schwieriges Transponieren.

Während des theoretischen Unterrichts in der Berufsschule erwirbt man grundlegende Kenntnisse auf verschiedenen für den Beruf wichtigen Gebieten. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Notenstecher/innen werden im Wechsel an den beiden Lernorten des dualen Ausbildungssystems - Ausbildungsbetrieb und Berufsschule - ausgebildet. Dabei findet die Ausbildung im Betrieb in Werkstätten oder Produktionsräumen statt. Der Unterricht in den Fachklassen der gewerblichen Berufsschulen wird in Unterrichtsräumen (Klassenzimmer) und Räumen für Fachpraxis abgehalten. Ausbildungsstätten Keine Abweichung zu B Ausbildungs-/Lernorte Unterrichtsräume (Klassenzimmer der Berufsschule) Ausbildungssituation/-bedingungen Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb, in überbetrieblichen Ausbildungsstätten und an der Berufsschule. Die schulische Ausbildung zum/zur Notenstecher/in besteht zu einem großen Teil aus theoretischem Lernstoff. Beim praktischen Teil der Ausbildung im ausbildenden Betrieb lernt der/die angehende Notenstecher/in schon einmal die nach Abschluss der Ausbildung üblichen Arbeitsbedingungen kennen. Je nach Ausrichtung des Ausbildungsbetriebes sind die Arbeitsbedingungen zum Teil verschieden ausgeprägt und können in der späteren Berufstätigkeit eine andere Gewichtung erfahren. Natürlich wird auf die besondere Situation der Ausbildung Rücksicht genommen, das heißt die Anforderungen an die Geschicklichkeit, an Selbständigkeit und Verantwortung sowie der Zeitdruck sind nicht so hoch wie nach Abschluss der Ausbildung. Während der Ausbildung muss man damit rechnen, dass Wohnort, Schulort und Ort der praktischen Ausbildung nicht identisch sind. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Ausbildung in den Betrieben erfolgt tagsüber, zu üblichen Arbeitszeiten. Der Berufsschulunterricht findet meist wöchentlich an einem oder zwei Tagen statt. Er kann er aber auch als Blockunterricht organisiert sein. Dann besucht man eine oder auch mehrere Wochen die Berufsschule, während die dazwischen liegende Ausbildungszeit im Betrieb nicht durch Berufsschultage unterbrochen wird. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im praktischen Unterricht (Schule) und in der praktischen Ausbildung (Ausbildungsbetrieb) eingesetzten Materialien und Geräte entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung In der schulischen Ausbildung bestehen Kontakte zu Mitschülern und Mitschülerinnen sowie Angehörigen der Berufsschule (z.b. Lehrkräften). Dies entspricht der üblichen, bisher von den Schülern und Schülerinnen erlebten Schulzeit. Während der praktischen Ausbildung findet eine enge Zusammenarbeit und häufiger Kontakt mit den unterweisenden Personen statt. Diese Arbeitssituationen sind für die Auszubildenden häufig neu und ungewohnt. Finanzielle Aspekte Notenstecher/innen werden in Musikverlagen und Spezialdruckereien im Bereich Industrie und Handel ausgebildet. Die Auszubildenden erhalten von den Unternehmen eine monatliche Ausbildungsvergütung. Für die Auszubildenden ist die Ausbildung im Betrieb kostenfrei. Allerdings können für den Berufsschulunterricht - je nach Berufsschulstandort - anteilig Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung entstehen. Über Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende und Lehrgangsteilnehmer/innen informiert das Arbeitsamt. Ausbildungsvergütung Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe tarifvertraglich festgelegt wird. Sofern Notenstecher/innen in der Druckindustrie ausgebildet werden, erhalten sie folgende tarifliche Ausbildungsvergütungen pro Monat in den einzelnen Ausbildungsjahren (Stand: 01.01.02):

Alte und neue Bundesländer 1. Ausbildungsjahr: 708 2. Ausbildungsjahr: 759 3. Ausbildungsjahr: 810 Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Tarifauswertung - Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen - Alte Bundesländer, Stand: 01.01.02 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Tarifauswertung - Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen - Neue Bundesländer, Stand: 01.01.02 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Verlängerungen Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen der Auszubildenden Verlängerungsdauer: bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens 1 Jahr. Rechtsgrundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) In Einzelfällen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, Verlängerung durch die zuständige Stelle auf Verlangen der Auszubildenden mit Einverständnis der Ausbildenden. Verlängerungsdauer: Unterschiedlich, entsprechend den Absprachen der Beteiligten, höchstens 1 Jahr. Rechtsgrundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) 29 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Ausbildungsform Es handelt sich um eine duale Ausbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bundesweit geregelt ist. Die Ausbildung erfolgt überwiegend im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule. Ausbildungsaufbau Auszug aus dem Berufsbild Praktische Ausbildung im Betrieb Theoretische Ausbildung in der Schule Im 1.-3. Ausbildungsjahr Lesen von Noten In der Berufsschule während der gesamten Ausbildung Unterricht ausbildungsbegleitend (Teilzeitoder Blockunterricht) Instandsetzen der Werkzeuge Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und Einrichtungen Einrichten einer Platte Ziehen von Notenlinien und Abziehen einer Platte Übertragen des Notenbildes auf und Einschlagen von Schrift- und Notenstempeln in die Platte Planieren der geschlagenen Platte Aufziehen und Stechen, Vorschaben, Spitzen, Aufziehen, Gutschaben Kennenlernen der Schriftarten Ausführen von Korrekturen, Herstellen von Korrekturabzügen Einfaches Transponieren berufsbezogen: z.b. Technologie, Fachzeichnen allgemein bildend: z.b. Deutsch, Wirtschaftsund Sozialkunde In überbetrieblichen Lehrgängen der Kammern Nach Bedarf werden von den Kammern überbetriebliche Lehrgänge zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung - einzelne Tage oder auch mehrere Wochen - angeboten. Einteilen einfacher Manuskripte

Zwischenprüfung im 2. Ausbildungsjahr Abschlussprüfung nach dem 3. Ausbildungsjahr Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Ausbildungsbereich: Industrie und Handel) Erforderliche Nachweise Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind: das während der Ausbildung in Form eines Ausbildungsnachweises geführte Berichtsheft, die Teilnahme an der Zwischenprüfung. Erforderliche Prüfungen Zwischenprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird eine Zwischenprüfung durchgeführt. Sie soll im zweiten Ausbildungsjahr stattfinden. Sie erstreckt sich auf Inhalte der betrieblichen Ausbildung und den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil und erstreckt sich auf die Inhalte der betrieblichen Ausbildung und den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Bei nicht eindeutigen Prüfungsergebnissen in der schriftlichen Prüfung kann eine zusätzliche ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Prüfungswiederholung Nicht bestandene Abschlussprüfungen können nach dem Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Prüfende Stelle Die Prüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnung lautet Notenstecher/Notenstecherin. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Grundsätzlich wird - wie bei allen anerkannten, nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen - keine bestimmte schulische oder berufliche Vorbildung rechtlich vorgeschrieben.

Schulische Vorbildung - rechtlich Nach dem Berufsbildungsgesetz ist keine bestimmte Schulbildung vorgeschrieben. Berufliche Vorbildung - rechtlich Nach dem Berufsbildungsgesetz ist keine berufliche Vorbildung vorgeschrieben. Vor allem folgende Vorbildungen können die Ausbildung jedoch verkürzen: Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Drucktechnik Schwerpunkt Druckvorlagen- und Druckformherstellung. Anrechnung gemäß Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft vom 17.07.1978 (BGBl. I S. 1061), 2 Abs. 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft Berufsgrundbildungsjahr im Drucktechnik Schwerpunkt Drucktechnik und Druckverarbeitung/Buchbinderei. Anrechnung gemäß Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft vom 17.07.1978 (BGBl. I S. 1061), 2 Abs. 3 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft einjährige Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Berufe der entsprechenden Fachrichtung vorbereitet. Anrechnung gemäß Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft vom 17.07.1978 (BGBl. I S. 1061), 3 Abs. 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft Mindestalter Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben. Höchstalter Es ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. Geschlecht Die Ausbildung ist für Frauen und Männer gleichermaßen möglich. Auswahlverfahren Derzeit ist kein Auswahlverfahren bekannt. Perspektiven nach der Ausbildung Notenstecher/innen arbeiten vor allem in Musikverlagen und Spezialdruckereien für Musiknoten. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung ist die berufliche Bildung für Notenstecher/innen nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen sowie Neuerungen zu kennen und anzuwenden. Da sich die Fertigungstechnik vor allem auf Grund der Verwendung von computergestützten Anlagen und Geräten ständig fortentwickelt, ist die regelmäßige Anpassung der Kenntnisse von Notenstechern/Notenstecherinnen wichtig. Die Notwendigkeit des Lernens wird mit dem Berufsabschluss also nicht beendet sein, sondern sich durch das ganze Berufsleben ziehen (lebenslanges Lernen). Welches Wissen und welche Fähigkeiten erworben werden, hängt vor allem vom Arbeitsplatz und den Interessen und Vorlieben der Beschäftigten ab. Nach entsprechender Berufspraxis bieten sich eine Reihe betrieblicher Aufstiegsmöglichkeiten an. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in führenden Positionen benötigt werden, lassen sich nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Sei es ein Seminar, das spezielle Techniken der Druckformherstellung vermittelt, oder eine längere Fortbildungsmaßnahme, gegebenenfalls zum/zur Industriemeister/in - Fachrichtung Druck, die auf Führungsaufgaben vorbereitet: Vor dem Hintergrund gewonnener Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen. Gesetze/Regelungen Berufsbild des Notenstechers für die praktische Ausbildung vom 30.03.38 Volltext (pdf, 6kB) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft vom 17.07.1978 (BGBl. I S. 1061), Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)

Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Die Anerkennung des Berufs Notenstecher/in stammt aus dem Jahr 1938. Da der Beruf bis heute anerkannt ist, gelten die bestehenden Regelungen fort.