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4229/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 4229/AB XXIV. GP Eingelangt am 19.03.2010 BM für Gesundheit Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag a. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien GZ: BMG 11001/0019 I/5/2010 Alois Stöger diplômé Bundesminister Wien, am 17. März 2010 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4372/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch Jenewein und weiterer Abgeordneter nach Einholung einer Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wie folgt: Frage 1: Die Erkrankung tritt mit der Häufigkeit von 1:10.000 Neugeborene auf. Die genaue Zahl der Personen mit spinaler Muskelatrophie (SMA) kann aus vorhandenen Daten im Hauptverband nicht ermittelt werden. Derzeit ist keine spezifische Therapie gegen SMA bekannt. Bisher ist die Behandlung noch symptomatisch und zielt unter Einsatz eines multidisziplinären Teams auf verbesserte Lebensqualität. Notwendig sind Atemhilfen und Physiotherapie. Nichtinvasive Beatmung und ein Gastrostoma können hilfreich sein. Bei pulmonalen Infekten werden Antibiotika eingesetzt, als kurativer Heilversuch werden zum Beispiel die Heilmittel Kreatin und Carnitin eingesetzt.

2 von 5 4229/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung Eine genetische Beratung der Eltern durch einen Humangenetiker ist insbesondere bei SMA I indiziert. Die Rehabilitation beschränkt sich auf Palliativmaßnahmen wie Physiotherapie, orthopädische Betreuung (Behandlung von Skoliose und Kontrakturen, fachgerechte Rollstuhlversorgung) sowie intermittierende Maskenbeatmung bei den intermediären und leichteren Verlaufsformen. Zu beachten ist aber auch, dass es verschiedene Formen der spinalen Muskelatrophie (SMA) gibt (vgl. auch Pschyrembel, 261. Auflage 2007): Muskelatrophie, spinale Formen Erkrankungsalter Lokalisation Verebungsmodus (Genlocus, Gen) SMA Typ I (Werdig Hoffmann) 0 12 Monate proximal SMA Typ II (intermediärer Typ) 0 2 Jahre proximal SMA Typ III (Kugelberg Welander) 3 18 Jahre und Erwachsenenalter Beckengürtel SMA Typ IV 20 60 Jahre proximal SMARD1 mit diaphragmaler Schwäche kongenital Diaphragma; Arme (stärker betroffen), Beine autosomal rezessiv (11q13.2 13.4, IGHMBP2 Gen) autosomal rezessive distale SMA 6 Monate 19 Jahre Unterschenkel autosomal rezessiv (11q13) X chromosomale distale SMA 1 10 Jahre später Unterarm X chromosomal rezessiv (Xq13.1 q21) distale SMA Typ V 10 20 Jahre Unterarm, hand autosomal dominant (11q13, BSCL2; 7q15, GARS) distale SMA, adulte Form (distale hereditäre motorische Neuropathie Typ II) 20 40 Jahre später Unterarm aurosomal dominant (12q24 qter, HSPB8) nicht progressive SMA (HMSN Typ IIC) kongenital Unterschenkel autosomal dominant (12q23 q24) SMA mit Arthrogryposis (distale Arthrogryposis multiplex congenita) intrauterin generalisiert X chromosomal (Xp11.3 q11.2) SMA mit Arthrogryposis und Knochenfrakturen 0 6 Monate generalisiert autosomal rezessiv proximale SMA des Kleinkindes proximale SMA, adulte Form skapulohumeraler Typ (Vulpian Bernahrdt) skapuloperonealer Typ peronealer Typ bulbospinale Form (Typ Kennedy) obere, später 2 5 Jahre untere Extremität autosomal dominant untere, später autosomal dominant (20q13.3, >50 Jahre obere Extremität VAPB) Jugend und Erwachsenenalter Schultergürtel sporadisch Schultergürtel und autosomal dominant u. rezessiv 30 50 Jahre Unterschenkel (12q24.1 q24.31) Kindheit, Erwachsenenalter Erwachsenenalter Fuß proximale Extremitäten, Gesicht, Zunge sporadisch, autosomal dominant u. rezessiv X chromosomal rezessiv (Xq12, AR)

4229/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 5 Die Anzahl an Krankenhausaufenthalten mit der Hauptdiagnose spinale Muskelatrophie (ICD 10 Kodierung: G12) war nach unseren Informationen im Jahr 2008 n=615. Davon wurden 41 (7 %) Sterbefälle verzeichnet. Diese Größenordnung ist in den letzten 8 Jahren stabil geblieben: Zahl der Krankenhausaufenthalte mit Hauptdiagnose G12 Entlassungen und Sterbefälle 800 700 600 500 400 300 200 100 0 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Summe Entlassungen sonst summe sterbefall Quelle: BIG Aufenth_* Die Altersverteilung bei den Krankenhausaufenthalten mit Hauptdiagnose G12 zeigt seinen Höhepunkt bei den 60 79jährigen, mit linearem Anstieg. Auch diese Verteilung bleibt im Zeitverlauf gleich: 400 Altersverteilung der Krankenhausaufenthalte mit HDG G12 300 200 100 0 0 19 20 39 40 59 60 79 über 80 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Quelle: BIG Aufenth_*

4 von 5 4229/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung Frage 2: Grundsätzlich werden die im Rahmen der Krankenbehandlung vorgesehenen Leistungen zur Gänze übernommen. An diagnostischen Leistungen wurden im Jahr 2008: o 543 SMA Laboruntersuchungen o 38.021 Elektromyographie Untersuchungen o 38.598 Elektroneurographie Untersuchungen mit den KV Trägern direkt verrechnet (Quelle: BIG Hono_2008). Frage 3: Alle Behandlungen aufgrund von Arztanordnungen werden von der KV übernommen. Eine detaillierte Angabe der Behandlungen ist nicht möglich, da dies sehr vom Krankheitsbild abhängig ist (z. B. Kostenübernahme für Heilnahrung). Eine in Leitlinien (Hübner C., Pädiatrie 2002) als Therapieoption erwähnte Möglichkeit ist die Rehabilitation. Die Rehabilitation beinhaltet allgemeine Maßnahmen der physikalischen Therapie und orthopädische Maßnahmen. Im Bereich der Physiotherapie kommen bei der Behandlung z. B. Heilgymnastik, Ergotherapie, Logopädie, Elektrotherapie, Balneotherapie, Thermotherapie und Atemgymnastik zum Einsatz. Fragen 4 und 5: Sämtliche spezifisch erforderliche Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von den Krankenversicherungsträgern übernommen (z. B. Gelenksprothesen, Lagerungsschienen, Rollstühle, Gehhilfen, etc.). Für die eventuell sonstig anfallende symptomatische Behandlung, wie z. B. Atemhilfen, gibt es nach KV Träger gesetzlich entsprechend unterschiedliche Zuzahlungen für Heilbehelfe und Hilfsmittel. Die maximale Höhe der Erstattung durch den KV Träger beträgt das 3 bis 8fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 137, (also max. 1.096) sowie für Körperersatzstücke und Krankenfahrstühle das 3 bis 20fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 137, (also max. 2.740, ). Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kostenanteile der Versicherten bei Heilbehelfen und Hilfsmittel nach dem ASVG, B KUVG, GSVG und BSVG.

4229/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 5 Heilbehelfe, Hilfsmittel ASVG, B KUVG, GSVG und BSVG 10 % (GSVG, BSVG: 20 %) der Kosten, jedoch mindestens 20 % der Höchstbeitragsgrundlage nach 108 Abs. 3 ASVG. Kostenanteilsbefreiung Bei Versicherten bzw. Angehörigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Versicherten bzw. Angehörigen, für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht. Bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit analog zur Rezeptgebühr. Sind die Kosten des Heilbehelfes bzw. des Hilfsmittels niedriger als der Mindestbetrag (20 % der Höchstbeitragsgrundlage, das sind 2010: 27,40), hat sie der Versicherte zur Gänze zu tragen. Werden Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel als Leistung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation erbracht, ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen (Bedachtnahme auf Maß des Notwendigen). ständig benötigte Heilbehelfe, Hilfsmittel, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können ASVG, B KUVG und BSVG 10 % (GSVG: 20 %) der Kosten. Der Mindestbetrag (20 % der Höchstbeitragsgrundlage) kommt nicht zur Anwendung. Darüber hinaus wird in besonders gelagerten Fällen ebenfalls geprüft, ob bei Vorliegen von Restkosten ein Zuschuss aus Mitteln des Unterstützungsfonds möglich ist. Für die finanzielle Unterstützung kommt zudem das Bundespflegegeld und für Kinder die erhöhte Familienbeihilfe zur Anwendung.