Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz Nordheim

Ähnliche Dokumente
GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die. Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz im Wittumsportzentrum. vom 13.

Benutzungsordnung für die Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und West

Vorläufige Nutzungsordnung + TechniSat - Arena + des TuS 05 Daun im Wehrbüsch

Gemeinde Schwaikheim

Benutzungsordnung für die Sportanlagen am Jahnplatz

Neufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8

SCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST

1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer

1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis

Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände

BENUTZUNGSORDNUNG ALTE SCHULE

Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark. Allgemeines. 1 Zuständige Dienststellen

Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder

Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg

Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Benutzungsordnung für die Gymnastikhalle in Schönmünzach

Benutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

Benutzungsordnung. für die Sportanlage am Marschweg

Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) Benutzungsordnung für die Gemeindehalle

B e n u t z u n g s o r d n u n g

5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort

Richtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen

Benutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die Benutzungsordnung für die Wittumhalle (Hallenordnung) vom 16. Februar 1982

Benutzungsordnung. für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen. 1 Allgemeines

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTHALLE SCHILLERSCHULE. 1.1 Die Sporthalle Schillerschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Spaichingen.

Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung. für die Zentrale Sportanlage der Ortsgemeinde Herxheim

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf

STADT STEINHEIM AN DER MURR

1 Satzungsgegenstand. 2 Zuständige Dienststelle. (1) Zuständige Dienststelle sind der Bürgermeister bzw. dessen Vertreter.

Allgemeines. (2) Das Hausrecht an den Sporthallen steht der Kreisverwaltung sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) Benutzungsordnung für die Gemeindehalle

Platzordnung für den Sportplatz und die leichtathletische Anlage der Stadt Bad Sobernheim

Benutzungsordnung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) Sporthalle der Gemeinde Pfalzgrafenweiler

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Saal des Backhausgebäudes in Schwalbach

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Wie man eine Halle in Bad Wurzach benutzt

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Platz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim

I. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Satzung über die Benützung des Schulsportplatzes und die dafür zu entrichtenden Gebühren

Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Dülmen. in der Fassung vom BENUTZUNGSORDNUNG

Gemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen. Benutzungsordnung für die Jusihalle in Kohlberg. Benutzungsordnung

Ortsrecht in der Ortsgemeinde Herxheim

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Benutzungs und Gebührensatzung für die Sportstätten der Gemeinde Borsdorf (Sportstättensatzung)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule.

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

Freibad Markt Erkheim e.v.

Satzung. über die Benutzung der Grafschafter Festhalle in der Ortsgemeinde Mülheim/Mosel (Benutzungsordnung) vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Sportanlagen

BENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule

Richtlinie über die Nutzung von Räumlichkeiten der Grundschule Sande

Richtlinie. Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim. vom 19. Juni

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt

H a l l e n b e n u t z u n g s o r d n u n g. Allgemeines

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

Benutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf

B e n u t z u n g s o r d n u n g

KAUFBEURER STADTRECHT

Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32

Benutzungsordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat. Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach

Gemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar. Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom

Haus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen

Benutzungsordnung für die Sporthalle Sportura Neckarland der Gemeinde Untereisesheim in der Fassung der 1. Änderung

Benutzungs- und Benutzungsentgeltordnung für die öffentlichen Räume des Wössinger Hofes. 1 Zweckbestimmung Geltungsbereich...

Benutzungsordnung. für

Jugend und Soziales 5.510

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Therapiebad in der Hansa-Schule der Stadt Frankfurt (Oder)

Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus

Benutzungsordnung der städtischen Sporthallen und Schulsportplätze. B e n u t z u n g s o r d n u n g

Miet- und Benutzungsordnung für den Feierraum Inhaltsverzeichnis

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die Benutzungsordnung für die Auerbachhalle Urbach. vom 7. Oktober 1986

Benutzungsordnung. für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde. Elbingen

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Benutzungs- und Gebührenordnung für das Bürgerhaus Sechselberg

Benutzungssatzung für Seite 1/7 öffentliche Einrichtungen. Benutzungssatzung für die öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wüstenrot vom

Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau

Transkript:

Gemeinde Nordheim Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz Nordheim vom 25. Juli 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 25. Juli 2014 auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für die Benutzung des Kunstrasenplatzes Nordheim folgende Benutzungsordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung des 2014 erstellten Kunstrasenplatzes im Sportgelände der Gemeinde Nordheim. 2 Zulässige Nutzungen (1) Der Kunstrasenplatz dient der örtlichen Schule für den Sportunterricht sowie den örtlichen Sportvereinen zur Abhaltung des Spiel- und Trainingsbetriebes. Dem TSV Nordheim wird ein Belegungsvorrang gegenüber anderen örtlichen Sportvereinen eingeräumt. (2) Anderen Vereinen oder Gruppen kann der Kunstrasenplatz zur sportlichen Nutzung durch die Gemeinde überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der in Abs. 1 Genannten möglich ist. (3) Sonstige Nutzungen des Kunstrasenplatzes nicht sportlicher Art sind nur nach vorausgehender Abstimmung und mit dem Einverständnis der Gemeinde Nordheim zulässig. 3 Überlassung (1) Die Gemeinde Nordheim überlässt den Benutzern den Kunstrasenplatz auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. (2) Mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen.

- 2 - (3) Die für bestimmte Zeiträume aufgestellten Belegungspläne gelten als Benutzungserlaubnisse. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. 4 Nutzungszeiten, Aufsicht (1) Die Nutzung der Sportanlage zu den in 2 vorgesehenen Zwecken ist von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag, Sonntag u. Feiertage von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. (2) In Ausnahmefällen (z.b. besondere Ereignisse, zusätzliche sportliche Veranstaltungen, sich aus dem Spielbetrieb ableitende Erfordernisse) kann die Gemeindeverwaltung eine Erweiterung der Nutzungszeiten zulassen. (3) Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), sowie das Jugendschutzgesetz zu beachten. (4) Die Beaufsichtigung der Anlage ist Sache der zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde. Die Aufsicht und das Hausrecht können von der Gemeinde an Dritte übertragen werden. Alle üben im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgen für Ordnung und Sauberkeit. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. 5 Bestimmungen über die Benutzung des Kunstrasenplatzes (1) Der Kunstrasenplatz darf nur mit geeignetem Schuhwerk (Nocken- oder Noppenschuhe) betreten werden. Schuhwerk mit Keramik- oder Alu-Schraubstollen ist verboten. Das Schuhwerk ist vor dem Betreten der Platzfläche zu reinigen. (2) Vor und nach der Benutzung des Spielfeldes müssen Verunreinigungen, Laub, Zweige, Abfälle etc. entfernt werden. (3) Bei Trainings- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes. Bei Veranstaltungen und Spielbetrieb hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst zu sorgen. (4) Der für den Trainings- und Übungsbetrieb, sowie den Spielbetrieb und bei Veranstaltungen notwendige Aufbau der Sportanlage (Tore, Hinweise, Markierungen etc.) obliegt dem verantwortlichen Leiter bzw. dem Veranstalter. Insbesondere sind die allgemein gültigen Vorschriften im Umgang mit den Toren (z.b. Anwendung von Sicherungsgewichten bei der Aufstellung beweglicher Tore) zu beachten. Veränderungen an der Anlage bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

- 3 - (5) Der Kunstrasenplatz, sowie alle Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden. (6) Auf dem Kunstrasenspielfeld und den Zuschauerrängen innerhalb des eingefriedeten Sportplatzbereichs herrscht absolutes Rauchverbot. (7) Hunde dürfen nicht auf den Kunstrasen. Außerhalb des Spielfeldes sind sie an der Leine zu halten. (8) Untersagt ist die unsachgemäße Inanspruchnahme des Kunstrasenplatzes, insbesondere a) das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Gerätschaften etc., b) das Wegwerfen von Abfällen, Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Flaschenverschlüssen, Kaugummi etc., c) das Mitbringen von Glasflaschen oder Gläsern, d) offenes Feuer (z.b. Grill) und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf und in der Umgebung des Kunstrasenplatzes, e) das Schleifen von Gegenständen auf dem Boden, f) Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) und Hockey, g) das Besteigen und Überklettern der Zaunanlagen sowie der Ballfanggitter, h) das vorsätzliche Beschießen der Ballfanggitter. (9) Die Flutlichtanlage wird ausschließlich durch autorisierte Personen ein- bzw. ausgeschaltet. Die Verantwortlichen für die Flutlichtanlage tragen eigenverantwortlich Sorge dafür, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird. (10) Die Tore der Zaunanlage werden ausschließlich durch autorisierte Personen auf- bzw. abgeschlossen. 6 Sperrung und Rücknahme der Genehmigung (1) Die Gemeindeverwaltung kann den Kunstrasenplatz sperren, wenn er überlastet ist, oder wenn durch die Benutzung erhebliche Schäden zu erwarten sind. (2) Bereits erteilte Genehmigungen können von der Gemeinde zurückgenommen werden, für den Fall, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Benutzung des Kunstrasenplatzes nicht erlaubt hätte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. 7 Benutzungsentgelt (1) Für die Überlassung des Kunstrasenplatzes erhebt die Gemeinde Benutzungsentgelte.

- 4-1.1 Grundentgelt (bis 3 Stunden) 25,00 Euro 1.2 je angefangener Verlängerungsstunde 10,00 Euro 1.3 Flutlicht 15,00 Euro 1.4 auswärtige Nutzer: doppeltes Entgelt 1.5 Die Nutzung der Umkleideräume und der Duschen sind in diesem Entgelt nicht inbegriffen. (2) Von diesem Entgelt sind befreit a) Nutzung durch die örtliche Schule b) Nutzung durch den TSV Nordheim. 8 Haftung und allgemeine Pflichten (1) Die Gemeinde überlässt den Kunstrasenplatz zur Benutzung in dem Zustand in dem er sich befindet auf eigene Gefahr der Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, den Platz und seine Einrichtungen jeweils vor der Inanspruchnahme auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benützt werden. Mängel sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt der Kunstrasenplatz mit seinen Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben. (2) Die Nutzer des Kunstrasenplatzes stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen von Vereinsmitgliedern oder Vereinsbeauftragten, Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes stehen. (3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt nicht für eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Gemeinde, wenn Schäden durch den Zustand des Kunstrasenplatzes selbst auf Grund ungenügender Wartung der Gemeinde verursacht werden. (4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Kunstrasenplatz und der überlassenen Einrichtung, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. (5) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen oder Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Umfang der Veranstaltung und wird von der Gemeinde festgesetzt. (6) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gemäß 836 BGB bleibt unberührt. (7) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von abgestellten Fahrzeugen, Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstiger pri-

- 5 - vateigener Sachen der Benutzer und Besucher sowie von eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände. 9 Zuwiderhandlungen (1) Für alle der Gemeinde gegen einzelne Nutzer oder Besucher zustehende Schadenersatzansprüche ist der Verein oder Veranstalter haftbar. Mehrere Nutzer und Veranstalter haften als Gesamtschuldner. (2) Einzelpersonen, Verein oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die Benutzungsordnung zu Schulden kommen lassen und trotz Abmahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Kunstrasenplatzes ausgeschlossen werden. 10 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nordheim, den 25. Juli 2014 gez. Schiek Bürgermeister Hinweis: Öffentlich bekanntgemacht in den Nordheimer Mitteilungen am 31. Juli 2014. In Kraft seit 1. August 2014. 562.46