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Transkript:

Richtlinie Förderung der Energiespar-Beratung Geltungszeitraum für die Durchführung der Energiespar-Beratung vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 INHALT 1. Zielsetzung... 2 2. Gegenstand der Förderung... 2 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung... 2 4. Voraussetzungen für FörderungswerberInnen... 3 5. Art und Umfang der Förderung... 3 6. Verfahrensbestimmungen... 4 7. Datenschutzrechtliche Bestimmung... 4 8. Beginn und Ende der Förderungsaktion... 5 Seite 1

1. Zielsetzung Durch die gezielte Erhebung von Energiesparpotentialen (NutzerInnenverhalten, effiziente Geräte, Stromfresser usw.) eines Haushaltes und eine umfassende, kompetente Beratung Vor-Ort soll die Bevölkerung in der Steiermark unterstützt werden, langfristig Strom- und Heizungskosten einzusparen. Durch Verhaltensänderung, Anschaffung neuer energieeffizienter Geräte oder Investitionen für die Regelung oder Optimierung der Heizanlage kann der Energieverbrauch des Haushaltes gesenkt werden - es kann dadurch eine unmittelbare Einsparung von CO 2 Emissionen und eine Verringerung der Umweltbelastung erreicht werden. Auch durch die Nutzung erneuerbarer Energie kann der Einsatz fossiler Energieträger reduziert und die Umwelt nachhaltig entlastet werden. So soll ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Energiestrategie Steiermark 2025 und zum Klimaschutzplan Steiermark geleistet werden. Nicht zuletzt soll auch die Wertschöpfung in den steirischen Regionen erhöht und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist ein nicht rückzahlbarer finanzieller Zuschuss bei der Durchführung der Aktion Energiespar-Beratung. Diese Beratung kann als verpflichtende Energieberatung für folgende Förderungen angerechnet werden: Förderung zum Austausch ineffizienter Umwälzpumpen Förderung von innovativen Heizsystemen o Wärmepumpen in Kombination mit Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sowie Biomasseheizungen o Wärmepumpen bei kontrollierter Wohnraumlüftung von Niedrigenergiegebäuden 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung 3.1. Gegenstand der Beratung sind technische Geräte und bauliche Anlagen, sowie das NutzerInnenverhalten in Haushalten und Gebäuden bzw. Teilen von diesen, die sich in der Steiermark befinden und von Gemeinden oder zu Vereinszwecken oder von Privatpersonen genutzt werden. 3.2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel gewährt werden. 3.3. Pro FörderungswerberIn kann nur eine Energiespar-Beratung pro Jahr und Haushalt bzw. Gebäude gefördert werden. 3.4. Es stehen insgesamt 40.000,- Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Die Auszahlung der Förderung ist nur möglich, wenn noch Fördergeld vorhanden ist. 3.5. Die Beratung muss von einer vom Land Steiermark, Fachabteilung Energie und Wohnbau, anerkannten EnergieberaterIn (Ich tu s-beraterin), die alle Anforderungen (Mitglied des Netzwerk Energieberatung) erfüllt, durchgeführt werden. Seite 2

4. Voraussetzungen für FörderungswerberInnen 4.1. Die Förderung können in Anspruch nehmen: a) natürliche Personen b) Hausverwaltungen c) Gemeinden d) Vereine 4.2. Unternehmungen und Vereine können die Förderung nur im Rahmen der De-minimis- Beihilfenregelung in Anspruch nehmen. 4.3. Die Förderungswerberin / der Förderungswerber verpflichtet sich, a) die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise, detaillierten Originalrechnungen und Zahlungsbelege für die Dauer von 7 Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufzubewahren, b) dem Förderungsgeber die gewährte Förderung rückzuerstatten, wenn die Förderungsnehmerin / der Förderungsnehmer die Gewährung dieser Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde bzw. sonst vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben gemacht wurden. c) Diese Rückerstattungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einmahnung durch den Förderungsgeber, auf das Konto des Landes Steiermark, Landes- Hypothekenbank Steiermark, IBAN AT375600020141005201, unter Angabe der Geschäftszahl zur Überweisung zu bringen. Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich um Zinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der ÖNB ab dem Tag der erstmaligen Auszahlung der Förderungsmittel. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und beträgt 70% des Honorars der Energieberaterin/des Energieberaters (inklusive Steuern), max. aber Euro 130,00. 5.2. Eine Energiespar-Beratung beinhaltet folgende Leistungen: a) Erhebung der Energiesparpotentiale (NutzerInnenverhalten, Geräte, Beleuchtung, Haustechnikausstattung, Heizung, Warmwasserbereitung, Mobilität usw.) b) Bewertung der Einsparpotentiale aufgrund vorhandener Strom- und Heizungsabrechnungen bzw. Abschätzung anhand von Erfahrungswerten c) Tipps zur Reduktion der Heiz- und Stromkosten und/oder Maßnahmenvorschläge zu Verbesserungen an der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage d) Beratung zum Einsatz von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie (z.b. thermische Solaranlagen, PV-Anlagen) e) Beratung zu energieeffizienter und umweltschonender Mobilität f) Tipps zum Thema Klimaschutz g) Ausarbeitung eines Beratungsprotokolls, entsprechend der Vorlage des Landes Steiermark Seite 3

6. Verfahrensbestimmungen 6.1. Die Abrechnung der Beratung erfolgt nach erbrachter Leistung direkt zwischen BeraterIn und FörderungswerberIn, der Förderbetrag des Landes Steiermark ist dabei abzuziehen und auf der Rechnung gesondert anzuführen. 6.2. Alle Beratungen sind im Programm EBS Manager zu erfassen und zu dokumentieren. 6.3 Die Abrechnung des Förderbetrages erfolgt durch Vorlage folgender Unterlagen, welche in das Programm EBS-Manager hochzuladen bzw. einzutragen sind: a) Kopie der KundInnenrechnung b) Kopie der letzten Seite des Beratungsprotokolls inkl. Datenschutzerklärung mit Unterschrift des Kunden / der Kundin c) bei natürlichen Personen: Geburtsdatum d) bei Hausverwaltungen: Firmenbezeichnung, Firmennummer (laut Firmenbuch) und Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfenregelung e) bei Gemeinden: Gemeindebezeichnung und Gemeindenummer f) bei Vereinen: Vereinsbezeichnung, Vereinsnummer (laut Vereinsregister) und Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfenregelung 7. Datenschutzrechtliche Bestimmung 7.1. Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle(n) ist gesetzlich ermächtigt, alle im Förderungsakt enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die FörderungswerberInnen und nehmerinnen betreffenden personenbezogenen Daten gemäß 8 Abs. 3 Z 4 und 5 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten. 7.2. Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle(n) ist gesetzlich ermächtigt, Daten gemäß erstem Punkt im notwendigen Ausmaß zur Erfüllung von Berichtspflichten, für Kontrollzwecke oder zur statistischen Auswertung an den Steiermärkischen Landesrechnungshof und vom Land beauftragte Dritten, die zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind, allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständige Bundesministerium, allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen und allenfalls an andere Stellen, mit denen Kooperationen bestehen oder die gesetzlichen Anspruch auf Informationen haben bzw. für Rückforderungen gemäß 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 an das Gericht zu übermitteln. 7.3. Der Name oder die Bezeichnung des Förderungsnehmers / der Förderungsnehmerin unter Angabe der Rechtsform, der Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel können in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlicht werden. 7.4. Der Förderungsnehmer hat das Recht, die vorstehende Zustimmungserklärung zu jeder Zeit schriftlich durch Mitteilung an den Förderungsgeber zu widerrufen. Dieser Widerruf hat rückwirkend das Erlöschen des Förderungsanspruches und die Rückforderung bereits gewährter Förderungen zur Folge. Allfällige Übermittlungen werden unverzüglich nach Seite 4

Einlangen des Widerrufes unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt. 8. Beginn und Ende der Förderungsaktion Diese Förderungsaktion gilt für Beratungen im Sinne dieser Richtlinie, die zwischen 01.01.2015 bis 30.11.2015 von einer Ich tu s-beraterin / einem Ich tu s-berater durchgeführt werden. Liste der Ich tu s-beraterinnen: http://www.ich-tus.at Seite 5