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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer, 34 Abs. 1 LHG in der Fassung vom 1.1.2005 (GBl. 2005, 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Verfasste-StudierendenschaftsG vom 10.7.2012 (GBl. S. 457), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 31.1.2013 den nachstehenden Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 6.2.2013 erteilt. Inhaltsverzeichnis: Besonderer Teil 1 Geltung des Allgemeinen Teils I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn 3 Studienaufbau II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 5 Studien- und Prüfungssprachen 6 Arten von Prüfungsleistungen III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung Mündliche Prüfungsleistungen 10 Masterarbeit 11 Bildung der Master-Gesamtnote V. Schlussbestimmungen 12 Inkrafttreten 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge des Fachbereichs Asien- und Orientwissenschaften mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Allgemeiner Teil ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung, soweit hier keine spezielleren Regelungen getroffen werden. I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn (1) 1 Der Master-Studiengang ist ein konsekutiver und forschungsorientierter Studiengang. 2 Das Studium des M.A. in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology dient der Aneignung langfristiger, auf systematische kritische Erkenntnisgewinnung und Erkenntnisfortschritt gerichteter wissenschaftlicher Qualifikationen, die eine allgemeine wissenschaftlich fundierte Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 15

berufsbezogene Qualifikation der Studierenden im Bereich der Ethnologie begründen; der Studiengang baut auf einem ersten Hochschulabschluss fachlich auf. 3 Das Fach beinhaltet in Forschung und Lehre ein breites Spektrum von Themenbereichen und umfasst sowohl ethnologische Theoriebildung, Methodik, praktische Anwendung sowie regionalspezifisches Wissen, insbesondere zu Süd- und Zentralasien. 4 Im ersten Studienjahr des M.A. Studiengangs werden ethnologische Theorieansätze, vor allem in Hinblick auf aktuelle Entwicklungen, vermittelt. 5 Die Studierenden erhalten einen Einblick in die Forschungsschwerpunkte der Abteilung für Ethnologie sowie der benachbarten sozial- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen und bereiten das Praxis- oder Forschungsprojekt im 3. Fachsemester vor. 6 Dazu bekommen sie eine vertiefte Einführung in die Forschungsregionen der Abteilung, vor allem Süd- und Zentralasien, sowie in neuere Forschungsmethoden. 7 Gleichzeitig haben die Studierenden die Möglichkeit, die beruflichen Anwendungsbereiche der Ethnologie kennenzulernen. 8 Im Hinblick auf das Projekt im 3. Fachsemester sollen die Studierenden auch eine Sprache aus der Region Süd- und Zentralasien neu erlernen bzw. vorhandene Sprachkenntnisse vertiefen. Im zweiten Studienjahr bereiten die Studierenden ein Praxis- oder Forschungsprojekt vor und führen dieses Projekt in aller Regel in einem der Länder Süd- oder Zentralasiens durch. 10 Bei dem Projekt kann es sich entweder um eine institutionelle, praktische Zusammenarbeit oder eine eigene Feldstudie mit selbstständiger Erhebung empirischer Daten handeln. 11 Die Durchführung des Praxis- oder Forschungsprojektes dauert mindestens drei Monate. 12 Die Studierenden sollen am Ende des Master-Studiums die theoretischen Grundlagen der Ethnologie beherrschen, die wissenschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Bereiche des Fachs überblicken und in der Lage sein, die vermittelten methodischen und praktischen Kenntnisse anzuwenden, um kompetent in ethnologisch relevanten Berufsfeldern tätig zu sein. (2) 1 Die Regelstudienzeit im Master-Studiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology ist in 1 Abs. 5 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. 2 Der Erwerb von insgesamt 120 Leistungspunkten ist Voraussetzung, um diesen M.A.-Studiengang erfolgreich abzuschließen. 3 Der Beginn des Studiums (Winter- bzw. Sommersemester) ist in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt. (3) 1 Voraussetzung für das Studium im Masterstudiengang ist ein Bachelor-Abschluss im Haupt- oder Nebenfach Ethnologie mit mindestens der Note 2,5. In Ausnahmefällen wird auch auf Antrag der B.A. Abschluss in benachbarten Disziplinen (v.a. Geistes- bzw. Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften) anerkannt, wenn regionale Sprachkenntnisse bzw. regionale Kompetenz vorhanden sind oder bereits absolvierte Studieninhalte einen ethnologischen Bezug enthalten haben. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Für das Studium des M.A in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology sind gute Kenntnisse im Englischen erforderlich. 3 Studienaufbau (1) 1 Das Master-Studium Ethnologie/Social and Cultural Anthropology gliedert sich in zwei Studienjahre. 2 Es schließt mit der Masterprüfung ab. (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches aus den folgenden Modulen besteht: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 16

Semester Modul- Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 1 ETH-MA-01 Theorienschwerpunkte ETH-MA-02 Forschungsschwerpunkte ETH-MA-03 Importmodul Kultur- und Gesellschaftstheorien 1-2 ETH-MA-04 Sprachen 6 2 ETH-MA-05 Süd- und Zentralasien ETH-MA-06 Vertiefungsmodul ETH-MA-07 Vorbereitungsmodul 6 3 ETH-MA-08 Praxis- oder Forschungsprojekt 30 4 ETH-MA-0 Prüfungsmodul (Masterarbeit 20 LP und Mündl. Prüfung 10 LP, Kolloquium 3 LP) 33 II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 1 Lehrveranstaltungen der folgenden Arten werden regelmäßig angeboten: 1. Vorlesung 2. Seminar 3. Übung 4. Lektürekurs 5. Kolloquium 6. Praxis- oder Forschungsprojekt 7. Arbeitsgruppe 8. Sprachkurs 2 Für Lehrveranstaltungen, die ganz oder überwiegend aus Elementen der Veranstaltungstypen von Satz 1 Ziffer 2 bis 8 bestehen, können zahlenmäßige Zugangsbeschränkungen festgelegt werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 3 In diesen Lehrveranstaltungen sollen insbesondere fachspezifische Arbeitstechniken und auch überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen vermittelt werden. 4 Außerdem sollen die Studierenden die Gelegenheit haben, in kleineren Gruppen die Fähigkeit zu entwickeln, erarbeitete Kenntnisse mündlich und schriftlich wiederzugeben. 5 Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann darüber hinaus beschränkt werden oder der Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen abhängig gemacht werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 5 Studien- und Prüfungssprachen 1 Die Studien- und Prüfungssprache im Masterstudiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology ist Deutsch. 2 Lehrveranstaltungen und Prüfungen können in englischer Sprache stattfinden; es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über gute englische Sprachkenntnisse verfügen. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 17

6 Arten von Prüfungsleistungen Die konkret in den einzelnen Modulen geforderten Prüfungsleistungen sind im Modulhandbuch angegeben. III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang Der erforderliche Studienumfang ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil der Studien- und Prüfungsordnung, der Studienaufbau und die Module insbesondere aus 3 des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch. IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Master-Arbeit und etwaige andere am Ende des Studiums zu erbringende mündliche Prüfungen nach 15 des Allgemeinen Teils ist neben den im Allgemeinen Teil dieser Ordnung genannten Voraussetzungen: 1. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das 1.-3. Studiensemester (vgl. Übersicht 3) vorgesehenen Lehrveranstaltungen. 2. der Nachweis von 87 Leistungspunkten. Mündliche Prüfungsleistungen Die mündliche Prüfung soll in der Regel 30 Minuten dauern. Weitere Regelungen zu mündlichen Prüfungsleistungen finden sich in 12 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung. 10 Masterarbeit Die M.A.-Arbeit soll einen Umfang von ca. 50 Seiten mit ca. 350 Wörtern pro Seiten haben. Weitere Regelungen zur Masterarbeit finden sich in 17 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung. 11 Bildung der Master-Gesamtnote Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in 21 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung zu 30% aus der Note des Moduls Prüfungsmodul (Master-Arbeit und eventuell in der Tabelle in 3 für dieses Modul vorgesehene weitere Leistungen) und zu 70% aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt aller Noten der übrigen benoteten Module. V. Schlussbestimmungen 12 Inkrafttreten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2013. 3 Studierende, die ihr Master-Studium in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology vor dem Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 18

vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind berechtigt, die Master-Prüfung in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung abzulegen. 4 Studierende, die ihr Master-Studium in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 30. September 2013 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Master-Prüfung in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Sommersemester 2013 in Kraft tretenden Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Satzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch wird durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung einer Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet Tübingen, den 6.2.2013 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 1

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer, 32 Abs. 3 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl., S. ) hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 05.06.2014 die nachstehenden Änderungen des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) (Amtliche Bekanntmachungen 4/2013, S. 15) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 17.06.2014 erteilt. 1. 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Artikel 1 (4) Für das Studium des M.A in Ethnologie/Social and Cultural Anthropology sind Englischkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) erforderlich. 2. Die Tabelle in 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches aus den folgenden Modulen besteht: Semester Modul- Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 1 ETH-MA-01 Theorienschwerpunkte Theoretical approaches ETH-MA-02 Forschungsschwerpunkte Research Approaches ETH-MA-03 Importmodul Kultur- und Gesellschaftstheorien Importmodule Theories of Culture and Society ETH-MA-04 Sprachen Languages 2-3 ETH-MA-05 Süd- und Zentralasien South and Central Asia ETH-MA-06 Vertiefungsmodul Immersion Module ETH-MA-07 Vorbereitungsmodul Project Preparation Module ETH-MA-08 Praxis- oder Forschungsprojekt Research Project or Internship 4 ETH-MA-0 Prüfungsmodul Examination Module 6 6 30 33 3. 5 erhält folgende Fassung: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2014, Nr., S. 307

5 Studien- und Prüfungssprachen 1 Die Studien- und Prüfungssprache im Masterstudiengang Ethnologie/Social and Cultural Anthropology ist Englisch. 2 Es können Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache besucht und dort Prüfungen abgelegt werden, sofern sie angeboten werden. Der Studiengang wird so angeboten, dass sämtliche Module des in 3 Abs. 2 des Besonderen Teils dieser Ordnung genannten Studienprogramms in englischer Sprache abgedeckt sind. Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über Englischkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) verfügen (siehe 2 Abs. 4 des Besonderen Teils dieser Ordnung). Artikel 2 Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. Sie gelten erstmals für das Wintersemester 201/15. Tübingen, den 17.06.2014 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2014, Nr., S. 308