Satzung über die Benutzung der Turnhalle der Gemeinde Großenbrode einschließlich Benutzungsordnung

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Turnhalle der Gemeinde Großenbrode einschließlich Benutzungsordnung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Großenbrode vom 10.12.2003 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Großenbrode unterhält die an der Grundschule Großenbrode, Am Süderfeld 2, liegende Turnhalle. Sie steht zur Verfügung: a) dem Großenbroder Schulsport b) dem Kindergarten Großenbrode Weiter steht sie auf Antrag zur Verfügung: c) den Großenbroder Vereinen und Verbänden d) dem freien Sport e) den Großenbroder Betriebssportgruppen f) für im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen. (2) Die Benutzung durch die Schule und den Kindergarten Buchstaben a) und b) - hat Vorrang. Veranstaltungen der Elternbeiräte und des Schulvereins gelten als schulische Veranstaltungen. (3) Die Turnhalle wird nicht für politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. In Zweifelsfällen entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. (4) Auf Antrag überlässt die Gemeinde Dritten Buchstaben c) bis f) - die Turnhalle, wenn dadurch schulische oder sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 2 Benutzungszeiten (1) Die Verwaltung der Gemeinde Großenbrode nimmt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Koordination der Hallenbenutzungszeiten vor. Sie stellt einen Zeitplan (Hallenbenutzungsplan) auf, der auf die Belange der Unterrichtsplanung der Schule und der Benutzungszeiten durch den Kindergarten abgestimmt ist. Neu gestellte Anträge können nur im Rahmen der noch freien Kapazitäten berücksichtigt werden. (2) Die Benutzungszeit endet spätestens um 22.00 Uhr. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen, Waschen, Duschen und Umklei-

den eingeschlossen. Die Veranstaltungen und Übungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist. (3) Sportveranstaltungen an Sonnabenden, Sonntagen und anderen Feiertagen müssen rechtzeitig bei der Gemeinde Großenbrode beantragt werden. Auf die Hallenbenutzung besteht kein Rechtsanspruch. An Sonnabenden, Sonntagen und anderen Feiertagen wird die Turnhalle nur in Ausnahmefällen bereitgestellt. In diesen Fällen soll die Turnhalle grundsätzlich nicht über 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht über 12.00 Uhr hinaus benutzt werden. (4) Die Turnhalle bleibt während der Schulferien geschlossen. Sollte die Turnhalle in den üblichen Betriebszeiten vorübergehend geschlossen werden müssen, wird die Gemeinde Großenbrode das unverzüglich den verantwortlich zeichnenden Antragstellern mitteilen. 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Benutzung (1) Anträge auf Überlassung der Turnhalle sind an die Gemeinde Großenbrode zu richten; sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid. Die Benutzungserlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Vor Erlaubniserteilung wird die Schulleitung angehört. Eine Zulassung ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig: a) Die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet sich, für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu sorgen. b) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat den Namen des die Benutzung leitenden volljährigen Übungsleiters oder sonst volljährigen Verantwortlichen, sowie ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters bei Antragstellung anzugeben und jeden Wechsel in der Person des Übungsleiters unverzüglich anzuzeigen. c) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass sie/er sowie ihre/seine Übungsleiter oder sonst Verantwortlichen gegen das Risiko der sie nach dieser Benutzungsordnung treffenden Härtefälle versichert sind. d) Sie/er verpflichtet sich zur pünktlichen Entrichtung der Gebühr, soweit diese zu entrichten ist. e) Vor der Zulassung zur Benutzung hat die Antragstellerin/der Antragsteller, sowie die nach Buchstabe b) benannten Personen diese Benutzungsordnung schriftlich anzuerkennen. 4 Widerruf der Benutzungserlaubnis Ist die Zulassung zur Benutzung der Halle nicht von vornherein befristet, kann diese jederzeit von der Gemeinde Großenbrode entschädigungslos widerrufen werden. Der Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die Benutzerin/der Benutzer vorsätzlich oder in wiederholten Fällen gegen die Benutzungsordnung verstößt.

Es können sowohl einzelne Personen als auch bestimmte Gruppen von der Benutzung auf Zeit oder endgültig ausgeschlossen werden. 5 Verhalten in der Halle (1) Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Eine nicht sportgerechte bzw. den Hallenregeln widersprechende Nutzung ist untersagt. Das Rauchen ist in allen Räumen nicht erlaubt. (2) Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist nicht gestattet. Das Abstellen von Fahrrädern im Eingangsbereich bzw. in dem Flur ist untersagt. (3) Die Übungsleiterin/der Übungsleiter hat darauf zu achten, dass die Spielfläche nur mit Turnschuhen betreten wird, die nichtfärbende Sohlen haben. Diese Turnschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Straßenschuhe verwendet werden. (4) Die/der verantwortliche Übungsleiterin/Übungsleiter verlässt als Letzter die Halle. Sie/Er hat sich vorher davon zu überzeugen, dass sich alle benutzten Geräte und Räume im ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die benutzten Geräte müssen auf dem dafür vorgesehenen Platz zurückgestellt werden; etwaige festgestellte Schäden sind unverzüglich der Hausmeisterin/dem Hausmeister zu melden. Die Übungsleiterin/der Übungsleiter muss sich davon ü- berzeugen, dass die von seiner Gruppe benutzten Wasserhähne und Duschen abgedreht sind. Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Die Fenster und Türen sind zu verschließen; das Licht ist auszuschalten. 6 Aufsicht und Hausrecht (1) Während des Schulbetriebes übt die Schulleiterin/der Schulleiter, sonst die Hausmeisterin/der Hausmeister und außerdem der Bürgermeister und die/der von ihm beauftragte Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter der Gemeindeverwaltung das Hausrecht über die Turnhalle aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, aus den Hallen weisen und von der Benutzung bis auf weiteres ausschließen. Die Betroffenen können innerhalb von 8 Tagen beim Bürgermeister der Gemeinde Großenbrode schriftlich Widerspruch erheben. (2) Bei Verstößen, die sich gegen das Hausrecht oder gegen Sachen und Personen richten, behält sich die Gemeinde Großenbrode die Einleitung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen vor. 7 Haftung und Schadensersatz (1) Die Gemeinde überlässt der Benutzerin/dem Benutzer die Räume der Turnhalle und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, alle Räume und Geräte, die be-

nutzt werden sollen, vorher auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Sie/Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Über die festgestellten Schäden ist die Hausmeisterin/der Hausmeister oder ihr/sein Vertreter unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Bediensteten, Beauftragten, Mitglieder und sonstige Dritte der Vereine o- der der sonstigen Veranstalter, die im Rahmen der Benutzung einen Schaden erleiden, haben keine Ersatzansprüche gegen die Gemeinde oder deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt auch für solche Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege, die insoweit den Verein oder den sonstigen Veranstalter betreffen. (3) Die Vereine und sonstigen Veranstalter verzichten ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde Großenbrode und deren Bedienstete oder Beauftragte. Das gilt auch für den Fall ihrer Inanspruchnahme für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen. Hiervon bleibt die Haftung der Gemeinde Großenbrode als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. (4) Die Bediensteten, Beauftragten, Mitglieder und sonstige Dritte der Vereine o- der der sonstigen Veranstalter und letztere selbst haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die der Gemeinde Großenbrode an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. 8 Benutzungsentgelt (1) Für die Überlassung der Turnhalle einschließlich der Nebenräume (z.b. Dusch-, Wasch- und Toilettenräume) wird von dem Benutzer/der Benutzerin je angefangene Stunde eine Gebühr in Höhe von 15,-- erhoben. (2) Als Gebühr für eine einmalige Benutzung ist mindestens der Gebührensatz für 2 Stunden zu entrichten. (3) Mit der in Abs. 1 festgesetzten Gebühr werden die Leistungen des planmäßigen Personals und die regelmäßigen Aufwendungen abgegolten. Für darüber hinausgehende besondere Leistungen sind der Gemeinde Großenbrode entstehende Kosten zu ersetzen. (4) Die Gebühren und Kosten werden 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Zahlungspflichtig ist der Veranstalter, die Benutzerin/der Benutzer oder die- bzw. derjenige, der die Gemeinde Großenbrode zur Bereitstellung der Turnhalle veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Eine Zahlung der Gebühr entfällt in den Fällen, in denen vertragliche Vereinbarungen andere Regelungen vorsehen. Des weiteren sind befreit Veranstaltungen der Grundschule und des Kindergartens sowie der Übungs- und Spielbetrieb der ansässigen Vereine und sonstige Veranstaltungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Verbände und Vereine, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (6) Bei Veranstaltungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann der Bürgermeister auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr absehen oder diese ermäßigen.

9 Veranstaltungen mit Zuschauern / Besuchern (1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern bzw. Besuchern hat die Veranstalterin/der Veranstalter die ggf. erforderlichen Ordner und das Absperrpersonal zu stellen. Sie/Er hat auch dafür zu sorgen, dass die Zuschauer/Besucher nur die für sie vorgesehenen Teile der Turnhalle betreten und diese Benutzungsordnung einhalten. Die Veranstalterin/der Veranstalter sorgt für Sanitätskräfte in so ausreichender Zahl, dass Teilnehmern und Zuschauern/Besuchern bei Unfällen die notwendige Hilfe geleistet werden kann. (2) Die Schule, die Vereine und sonstige Veranstalter verpflichten sich, die Gemeinde Großenbrode von Schadensersatzansprüchen solcher Personen, die an der Veranstaltung als Teilnehmer, Zuschauer, Hilfspersonal und sonstige Dritte teilnehmen, freizustellen. (3) Die Vorschriften der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 22. Juni 1972 (GVOBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 10 Kenntnisnahme Vor Zulassung zur Benutzung haben die vertretungsberechtigten Personen der Antragstellerin/des Antragstellers schriftlich zu erklären, von dieser Benutzungssatzung Kenntnis genommen zu haben. 11 Inkrafttreten Diese Satzung einschließlich Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Turnhalle vom 19.12.1969 und die Turnhallenordnung vom 05.12.1969 treten damit außer Kraft. Ausgefertigt: Großenbrode, den 16.12.2003 D.S. Bürgermeister