EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF A b f a l l r e g l e m e n t

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Transkript:

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF A b f a l l r e g l e m e n t 09 Abfallreglement 2001.11

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INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE Geltungsbereich 1 4 Zuständigkeit der Gemeinde 2 4 Vollzug 3 4 Abfallvermeidung durch die Bevölkerung 4 5 Selbstbindung des Gemeinwesens 5 5 Zulässige Entsorgungswege 6 5 II ENTSORGUNG DER EINZELNEN ABFALLARTEN Kompostierbare Abfälle 7 5 Andere verwertbare Abfälle 8 5 Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle 9 6 Kehrichtabfuhr 10 6 Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde 11 6 Bereitstellung der Abfälle 12 7 III FINANZIELLES Gebühren 13 7 Abfallrechnung 14 7 IV DIVERSES Informationspflicht der Gemeinde 15 7 Bewilligung für Veranstaltungen 16 8 Delegation von Aufgaben an Private 17 8 Rechtsschutz 18 8 Strafbestimmungen 19 8 Schlussbestimmungen 20 8 Genehmigung 9 Änderungen 9 ANHÄNGE I Kehrichtgebühren / Grünabfuhr 10 II Beseitigung von Wacholderstauden zur Verhütung des Birnengitterrostes 11 Seite 3 von 11

Abfallreglement der Einw ohnergemeinde Hägendorf Die Gemeindeversammlung, gestützt auf - 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992-35 f. des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959-25 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar 1992 beschliesst: I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE Art. 1 Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von Geltungsbereich a) Siedlungsabfällen aus Haushaltungen; b) Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind; c) Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. Art. 2 1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend behandelt werden. Zuständigkeit der Gemeinde 2 Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe sowie öffentliche Betriebe, welche im Vergleich zu den Privathaushaltungen überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener Verantwortung direkt an die zugewiesene Abfallanlage zu bringen. Art. 3 1 Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist für die Organisation und Überwachung der Abfalldienste sowie den Vollzug dieses Reglementes Vollzug - der Gemeinderat - die Planungs-, Umwelt- und Verkehrskommission (PUV) - die Bau- und Werkkommission zuständig. 2 Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit an- Seite 4 von 11

deren Gemeinden zusammenschliessen oder einem bestehenden Zusammenschluss beitreten. Art. 4 Jedes Gemeindemitglied soll sich in seinem Wirkungskreis darum bemühen, dass möglichst wenig und nur solche Abfälle entstehen, die sich ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Umwelt beseitigen lassen. Abfallvermeidung durch die Bevölkerung Art. 5 1 Das gesamte Gemeinwesen achtet bei seiner Tätigkeit, namentlich beim Kauf von Produkten sowie bei der Vergebung von Aufträgen darauf, dass Abfälle und problematische Stoffe möglichst vermieden werden. Selbstbindung des Gemeinwesens 2 Das Gemeinwesen unterstützt die Verwertung von Abfällen, indem es Recycling-Produkte und wiederverwertbare Produkte bevorzugt. Art. 6 1 Gartenabfälle, rohe Küchenabfälle und weitere kompostierbare Abfälle sollen an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof, Garten und gemeindeeigenen Kompostierplätzen kompostiert werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie in die Grünabfuhr zu geben. Zulässige Entsorgungswege 2 Alle übrigen Abfälle müssen von den Inhabern und Inhaberinnen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden. 3 Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind. 4 Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. 5 Andere als die vorstehend aufgeführten Entsorgungswege sind unzulässig. II ENTSORGUNG DER EINZELNEN ABFALLARTEN Art. 7 1 Die Gemeinde fördert die dezentrale Verwertung kompostierbarer Abfälle, indem sie Kompostierbare Abfälle - die Bevölkerung beim Errichten sowie beim Betrieb von Kompostanlagen berät; - einen Häckseldienst organisiert; - soweit erforderlich und möglich Platz für Quartierkompostanlagen zur Verfügung stellt. 2 Soweit eine dezentrale Verwertung durch die Abfallinhaberinnen und inhaber nicht möglich ist, organisiert die Gemeinde eine Grünabfuhr und übernimmt die Verwertung. Art. 8 1 Die Gemeinde sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung der übrigen verwertbaren Abfälle wie namentlich Andere verwertbare Abfälle - Altpapier und Karton - Altglas (Verpackungs- bzw. Hohlglas) - Aluminium Seite 5 von 11

- Weissblech - Übrige Metallabfälle - Textilien - Motoren- und Speiseöle - Kleinmengen von inerten Bauabfällen. 2 Der Gemeinderat kann die Separatsammlung auf weitere Abfallarten ausdehnen, deren Wiederverwertung die Umwelt weniger belastet als die Beseitigung. 3 Der Gemeinderat entscheidet, auf welche Weise (Bring/Holsystem) und in welchen zeitlichen Abständen die Separatsammlungen durchgeführt werden. Art. 9 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderabfällen oder anderen schadstoffhaltigen Abfällen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, müssen diese der Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben. Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle 2 Sonderabfälle und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden. 3 Die Gemeinde führt mindestens einmal pro Jahr eine Sammlung für Sonderabfälle aus Haushaltungen und Kleingewerben durch. 4 Als Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle im vorstehenden Sinne gelten namentlich: - Batterien und wiederaufladbare Akkumulatoren - Entladungslampen (Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) - Thermometer - Medikamente - Putz- und Reinigungsmittel - Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Leime, Lösungsmittel) - Labor- und Fotochemikalien - Säuren und Laugen - Pflanzenschutzmittel und Insektizide - Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, etc.). 5 Elektrische und elektronische Geräte (Fernseher, Computer etc.) müssen der Verkaufsstelle zurückgegeben werden oder durch eine autorisierte Entsorgungsfirma entsorgt werden. Art. 10 1 Die Gemeinde organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, für die keine Separatsammlung möglich ist, eine Abfuhr. Kehrichtabfuhr 2 Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal pro Woche. Der Bereichsleiter Bau legt zusammen mit dem Abfuhrunternehmen den Abfuhrplan sowie die Route fest. Art. 11 1 Die Abfälle sind mit den entsprechenden Gebührenmarken zu versehen (siehe Anhang). Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde 2 Der Vertrieb der gemeindeeigenen Gebührenmarken erfolgt über private Verkaufsstellen. Seite 6 von 11

Art. 12 1 Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag auf die Strasse gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger noch den Verkehr beeinträchtigen. Bereitstellung der Abfälle 2 Bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäusern kann der Gemeinderat die Verwendung von Containern als Kehrichtsammelbehältnisse vorschreiben. 3 Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. III FINANZIELLES Art. 13 1 Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle werden den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden. Gebühren 2 Durch die Erhebung einer Kehrichtsackgebühr werden die Kosten abgegolten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle). 3 Die Höhe der einzelnen Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt (siehe Anhang). 4 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren fest, er hat diese mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und passt sie den neuen Gegebenheiten an. 5 Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von 8 und der Abgabe für den Altlastenfonds), sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes wird eine einheitliche Grundgebühr festgelegt, die von sämtlichen Haushaltungen, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe zu entrichten sind. Art. 14 Die Abfallentsorgung muss kostendeckend sein, darf jedoch auch keinen Überschuss abwerfen. Ein allfälliger Überschuss wird der nächsten Rechnung gutgeschrieben und kann zur Reduktion, der Gebühren führen (z.b. Grundgebühr). Ein Teil des Überschusses (max. 10% des Aufwandes) kann auch für kostensenkende Massnahmen im Bereich der Abfallentsorgung verwendet werden. Die 10% können nicht über mehrere Jahre kumuliert werden. Abfallrechnung IV DIVERSES Art. 15 Die Planungs-, Umwelt und Verkehrskommission (PUV) in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung Informationspflicht der Gemeinde - Informiert über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und hält die Bevölkerung zum Separatsammeln an, - macht die Bevölkerung und das Gewerbe auf ihre Pflichten nach diesem Reglement aufmerksam und erteilt Antwort auf Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Beseitigung von Abfällen; Seite 7 von 11

- weist insbesondere die Verkaufsstellen sowie die Konsumenten und Konsumentinnen auf die Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht von Sonderabfällen und anderen schadstoffhaltigen Abfällen hin; - Orientiert in regelmässigen Abständen über die verschiedenen Sammeldienste (Entsorgungswege), die Daten der Separatsammlungen bzw. die Standorte der Sammelstellen; - erstattet regelmässig Bericht über den Stand und die Kosten der Abfallbewirtschaftung, über die bei den einzelnen Kategorien angefallenen Abfallmengen, über verbesserte oder neue Entsorgungswege, über Probleme bei der Abfallbeseitigung sowie über weitere Punkte, die für die Verursacher/-innen und Inhaber/-innen von Abfällen von Belang sind. Art. 16 Bei der Bewilligung von Veranstaltungen und Anlässen, sorgt die Bewilligungsbehörde durch entsprechende Auflagen dafür, dass Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Bewilligungen für Veranstaltungen Art. 17 Die Gemeinde kann Vollzugsaufgaben wie namentlich die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle an Private delegieren, wenn Delegation von Aufgaben an Private - eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist; - die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten; - die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht. Art. 18 Gegen Verfügungen der Planungs-, Umwelt- und Verkehrskommission (PUV) und der Bauverwaltung, die sich auf dieses Reglement abstützt, kann innert 10 Tagen nach Erhalt beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Rechtsschutz Art. 19 Wer in nicht mehr vernachlässigbarer Weise gegen die Pflicht zur Benützung der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungswege ( 6 Abs. 2), zur Separatsammlung ( 6 Abs. 3 bzw. 7, 8 und 9), gegen das Abbrandverbot ( 6 Abs. 4), das Vermischungsverbot ( 6 Abs. 3 und 9 Abs. 2) oder gegen andere Pflichten gemäss diesem Reglement verstösst, wird durch den Friedensrichter mit einer Busse bis zu Fr. 300.- bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts. Art. 20 1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Bau- und Justizdepartement rückwirkend auf den 01. Januar 2001 in Kraft. Strafbestimmungen Schlussbestimmungen 2 Es ersetzt das Abfallreglement vom 17. September 1991. Seite 8 von 11

GENEHMIGUNG Genehmigt vom Gemeinderat am 23. April 2001 Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 03. Juli 2001 Der Gemeindepräsident: sig. Hugo von Arx Der Gemeindeschreiber: sig. Max Rötheli Genehmigt vom Bau- und Justizdepartement am 22. November 2001 Seite 9 von 11

ANHANG I KEHRICHTGEBÜHREN Grundgebühren gemäss 13 Abs. 5 Fr. 50.00 Gebindeart Volumen/Gewicht Gebührenmarke Kehrichtsack 17 l ½ Marke à Fr. -.90 Kehrichtsack 35 l 1 x Marke à Fr. 1.80 Kehrichtsack 60 l 1 x Marke à Fr. 3.10 Kehrichtsack 110 l 1 x Marke à Fr. 5.70 Sperrgutgebinde 10 kg 1 x Marke à Fr. 3.10 Sperrgutgebinde 20 kg 1 x Marke à Fr. 5.70 Sperrgutgebinde 20 kg mehrere Marken entspr. Gewicht Container 120 l 1 x Banderole à Fr. 6.00 Container 240 l 2 x Banderole à Fr. 6.00 Container 360 l 3 x Banderole à Fr. 6.00 Container 800 l 1 x Banderole à Fr. 50.00 Grünabfuhr Gebühren Gebindeart Volumen/Gewicht Einzelmarke Jahresmarke Container 120 l Fr. 6.00 Fr. 100.00 Container 240 l Fr. 12.00 Fr. 200.00 Container 660 l Fr. 33.00 Fr. 550.00 Container 800 l Fr. 40.00 Fr. 660.00 Grünabfallsack- oder Bündelmarke 30 l Fr. 2.00 Fr. 00.00 Grüngut wird nur noch im normierten Container oder Grüngutbeutel (Biolan-Säcke kompostierbar) sowie gebündelt mit entsprechender Marke entsorgt. Die Jahresmarke ist gültig vom 01.02. bis 31.01. des Folgejahres Verkaufsstellen - Coop Hägendorf - Apotheke Drogerie Hägendorf - Bäckerei Vögeli Die obgenannten Preise verstehen sich alle inkl. Mehrwertsteuer! Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 01. Januar 2000 in Kraft. Genehmigt vom Gemeinderat am 23. April 2001 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Hugo von Arx sig. Max Rötheli Seite 10 von 11

ANHANG II BESEITIGUNG VON WACHOLDERSTAUDEN ZUR VERHÜTUNG DES BIRNENGITTERROSTES Diese Bestimmung bezweckt die Verhütung des Birnengitterrostes, indem die mit dem Gitterrost befallenen Wacholderstauden in der Gemeinde Hägendorf zu entfernen sind und die Neuanpflanzung der nachstehenden Wacholderstauden verboten wird. Die Anpflanzung folgender Wacholderstauden ist deshalb in der Gemeinde Hägendorf untersagt: Juniperus-Arten/Sorten J. chinensis Expansa J. chinensis Keteleeri J. chinensis Mathot J. chinensis Pfitzeriana J. chinensis Pfitzeriana Compacta J. chinensis Pfitzeriana Aurea J. chinensis Pfitzeriana Old Gold J. chinensis Robusta Green J. chinensis Rockery Gem J. sabina Arcadia J. sabina Blaue Donau J. sabina Broadmoor J. sabina Buffalo J. sabina Tamariscifolia J. sabina Tamariscifolia Select J. sabina Wichita Blue J. scopulorum Blue Haeven J. virginiana Grey Owl J. virginiana Skyrocket Die vorerwähnten, heute in der Gemeinde Hägendorf gepflanzten, Wacholderstauden sind bis Ende 1995 von den Grundeigentümern zu entfernen. Für die zu vernichtenden Pflanzen wird keine Entschädigung geleistet. Die Umweltschutzkommission ist beauftragt, die Bestimmungen dieses Reglementes zu vollziehen. Die Nichtbeachtung der vorerwähnten Verbote kann in der Kompetenz des Friedensrichters mit Busse bis Fr. 300.-- bestraft werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafandrohungen eines übergeordneten Rechtes oder Gesetzesänderungen. Dieser Anhang zum Abfall-Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung sofort in Kraft. GENEHMIGUNG Genehmigt vom Gemeinderat am 22. November 1993 Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 1993 Der Gemeindepräsident: sig. Hugo von Arx Der Gemeindeschreiber: sig. Max Rötheli Genehmigt vom Regierungsrat laut RRB Nr. 868 am 14. März 1994 Seite 11 von 11