Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

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Transkript:

Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 321) und des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 413) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Langenhorn vom 29.03.2010 folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Reinigungspflicht 1. Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 2 anderen übertragen wird. 2. Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach 41 Abs. 2 StVO. 3. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfaßt das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. 2 Übertragung der Reinigungspflicht 1. Die Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) gelegenen öffentlichen Straßen ( 2, 57 StrWG, 1 BFStrG) wird für folgende Straßenteile den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt: 1. die Gehwege, 2. die begehbaren Seitenstreifen (Bankette), 3. die Radwege, deren Benutzung auch für Fußgänger geboten ist, 4. die Radwege, 5. die Rinnsteine, 6. die Gräben, 7. die dem Grundstücksanschluß dienenden Grabenverrohrungen. Für Grundstücke, deren Eigentümer die Gemeinde Langenhorn ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG).

2 2. Als angrenzend gilt auch ein solches Grundstück, das von der öffentlichen Straße nur durch einen schmalen Landstreifen getrennt ist. 3. An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht 1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. 4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht 1. Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. 2. Fahrbahnen, Gehwege und die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind sauber zu halten. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Hydranten sind frei zu halten 3. Die Gehwege sind von Schnee freizuhalten. 4. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen auf ein notwendiges Maß beschränkt werden sollte; ihre Verwendung ist z.b. erlaubt, a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. 5. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene

3 Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. 8. Wo ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt ist, gilt als Gehweg im Sinne des 3 Abs. 3-7 ein begehbarer Streifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. 4 Außergewöhnliche Verunreinigung Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. 5 Grundstücksbegriff 1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. 2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- und Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. 6 Ordnungswidrigkeiten 1. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt 56 StrWG und 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des 3 dieser Satzung verstößt.

4 2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,-- geahndet werden. 7 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. 8 Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, 1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht. 2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift; 3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; 4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke; 5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken; 6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden. 2. Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung

5 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Langenhorn, den 29.03.2010 ------------------------------------------ Der Bürgermeister Veröffentlichung/Bekanntmachung: Ursprungssatzung v. 29.03.2010 Aushang vom 21.06.2010 bis 06.07.2010