Die Spitex am Kohlfirst ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am Ort des Spitex-Stützpunktes.

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Transkript:

Spitex am Kohlfirst der Gemeinden Uhwiesen Dachsen Flurlingen STATUTEN 2018 Art 1 Name und Sitz Die Spitex am Kohlfirst ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am Ort des Spitex-Stützpunktes. Art 2 Zweck Im Auftrag der politischen Gemeinden mit einer gültig unterschriebenen Leistungsvereinbarung sorgt der Verein für 2.1 Dienstleistungen zur umfassenden spitalexternen Versorgung der Bevölkerung gemäss gesetzlichen Vorgaben. Wo der Verein nicht selber Träger einer Dienstleistung ist, kann er mit anderen Organisationen entsprechende Verträge abschliessen. 2.2 Weitere Dienstleistungen in Ergänzung oder Erweiterung zu den gesetzlichen Vorgaben, um eine selbstbestimmte Lebensqualität zu Hause zu ermöglichen. Dazu gehören Beratung und Koordination von Diensten in enger Zusammenarbeit mit Behörden und Freiwilligenorganisationen, sowie Unterstützung und Betreuung der Bevölkerung aller Altersstufen im medizinischen, pflegerischen, sozialem und gesundheitserhaltendem oder gesundheitsförderndem Sinne. 2.3 Gut qualifiziertes Personal, um die Aufgaben und gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Qualität der Dienstleistungen wird durch regelmässige Fort- und Weiterbildungen gewährleistet. Der Betrieb beteiligt sich im Rahmen des Möglichen an der Ausbildung im Pflege- und Betreuungsbereich. Art 3 Unabhängigkeit Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral. 11. April 2018 Statuten Spitex am Kohlfirst 1 von 6

Art 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus 4.1 Aktivmitgliedern die im Einzugsgebiet der Spitex am Kohlfirst wohnhaft sind alleinstehende Personen (Einzelmitglieder) Familien, bestehend aus Eltern(-teil) und von ihnen betreuten unmündigen Personen im gleichen Haushalt 4.2 Ehrenmitgliedern Als Ehrenmitglieder gelten Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Generalversammlung bestimmt. Art 5 Ein- und Austritte 5.1 Neueintritte Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen Neueintretende Aktivmitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten 5.2 Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand durch Wegzug aus den Gemeinden durch Tod durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung durch Ausschluss Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen und auf Rückerstattung des Jahresbeitrages. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar. Art 6 Organe Die Organe des Vereins sind Generalversammlung Vorstand Rechnungsprüfungskommission Betriebsleitung Art 7 Generalversammlung 7.1 Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende Mai statt. 7.2 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes auf schriftliches Verlangen mindestens eines Fünftels der Mitglieder. In diesem Falle muss die Versammlung dreissig Tage nach Eingang des Begehrens stattfinden. 11. April 2018 Statuten Spitex am Kohlfirst 2 von 6

7.3 Einladung Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Einladung kann schriftlich, an jedes Mitglied oder durch Publikation in den Gemeindeorganen erfolgen. 7.4 Anträge Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. 7.5 Stimmrecht Stimmberechtigt sind Einzelmitglieder mit einer Stimme Familien mit bis zu zwei Stimmen (jede anwesende Person hat nur eine Stimme) 7.6 Wahlen und Abstimmungen Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Eine geheime Abstimmung kann von einem Viertel der Anwesenden verlangt werden. 7.7 Stichentscheid Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 7.8 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 7.9 Statutenänderung Eine Änderung der Statuten kann nur durch 2/3 Mehrheit der Generalversammlung beschlossen werden. Art 8 Geschäfte der Generalversammlung Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten Genehmigung der Jahresrechnung Kenntnisnahme des Voranschlages Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder Genehmigung des Tarifreglements Genehmigung der Statuten Wahl (alle 4 Jahre zur Zeit der Gemeindewahlen) o des Präsidenten o des Vorstandes Anträge des Vorstandes und eingereichte Anträge der Mitglieder Art 9 Vorstand 9.1 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Jeder Gemeinde steht mindestens ein Vorstandssitz zu. Drei Gemeinderäte werden durch die angeschlossenen Gemeinden abgeordnet. 9.2 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. 11. April 2018 Statuten Spitex am Kohlfirst 3 von 6

9.3 Aufgaben Der Vorstand behandelt alle Geschäfte, welche nicht gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere Vertretung des Vereins gegen aussen Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit politischen Gemeinden Vorbereitung und Vollzug der Geschäfte der GV Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr Reglement für den Spendenfonds Genehmigung der Tarife zuhanden der GV Statutenänderungen zuhanden der GV Festlegung von Strategien und Leistungszielen Abschluss / Auflösung von Verträgen Genehmigung Reglement Vorstandsentschädigung Genehmigung des Betriebsreglements Anstellung der Betriebsleitung Genehmigung des Stellenplans Ausschluss von Mitgliedern 9.4 Kompetenzen in finanziellen Belangen Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein wird kollektiv zu zweien geführt. Der Vorstand ist befugt, die Unterschriftsberechtigung an Mitarbeiterinnen zu erteilen. Entscheid über Investitionen grösser als CHF 10 000 Verfügung über die Mittel des Spendenfonds 9.5. Konstituierung und Arbeitsweise Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident lädt den Vorstand unter Angabe der Traktanden ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann der Betriebsleitung oder Kommissionen Aufgaben übertragen. 9.6 Entschädigung Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Sitzungsgelder, eine Pauschale und die Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen im Auftrag des Vorstandes kann einzelnen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Die Details sind im Reglement Vorstandsentschädigung aufgeführt. Art 10 Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus je einem Mitglied der Rechnungsprüfungskommission jeder Gemeinde. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bestimmen einen Präsidenten aus ihrer Mitte, der bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat. Die Rechnungsprüfungskommission hat die Aufgabe, Rechnungsführung, Budget und Jahresrechnung zu prüfen. 11. April 2018 Statuten Spitex am Kohlfirst 4 von 6

Art 11 Betriebsleitung Die Betriebsleitung und der Präsident arbeiten eng zusammen. Der Vorstand wird regelmässig über den Betriebsverlauf und wichtige Entscheide informiert. 11.1 Aufgaben Führung des Betriebes gemäss Betriebsreglement (Finanziell, Personell und Organisatorisch) Organisatorische Unterstützung des Vorstandes und des Vereins in Aufgaben die der Betriebsleitung übertragen werden Art 12 Finanzen Die Einnahmen setzen sich zusammen, für den 12.1 Betrieb Beiträgen aus Sozialversicherungen Beiträgen der Klienten gemäss Gesetz und Tarifreglement Gemeindebeiträgen Zuschüsse aus dem Spendenfonds 12.2. Spendenfonds Mitgliederbeiträge Spenden, Schenkungen, Kollekten und Legate Erträge aus Liegenschaftsbesitz und Fondskapital 12.3. Verwendung Spendenfonds Die Mittel des Spendenfonds dürfen nicht für gesetzliche Pflichtleistungen verwendet werden Der Vorstand erlässt ein Reglement für den Spendenfonds Art 13 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages. Art 14 Rekursinstanz Rekursinstanz für allfällige Streitigkeiten ist die Generalversammlung. Art 15 Schlussbestimmungen 15.1 Anspruch Der Verein kann nicht haftbar gemacht werden, wenn einzelne Dienstleistungen aus irgendwelchen Gründen nicht wunschgemäss angeboten werden können. 15.2 Dienstleistungen Vereinsmitglieder haben Anrecht auf einen ermässigten Tarif gemäss Tarifreglement für nicht gesetzliche Pflichtleistungen der Spitex am Kohlfirst. 11. April 2018 Statuten Spitex am Kohlfirst 5 von 6

15.3 Auflösung Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 15.4 Vermögensverwendung Im Falle einer Vereinsauflösung ist ein allfälliges Vermögen den politischen Gemeinden zu übergeben. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 11. Mai 2017 Uhwiesen, 11. April 2018 Spitex am Kohlfirst Alfred Weidmann Präsident Marianne Meister Vizepräsidentin Um die Lesbarkeit nicht unnötig zu erschweren wird auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet. Jeder Verweis auf das weibliche Geschlecht gilt auch für das männliche und umgekehrt. 11. April 2018 Statuten Spitex am Kohlfirst 6 von 6