Einwohnergemeinde Kappel Schulzahnpflegereglement

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Transkript:

Einwohnergemeinde Kappel Version vom 24.06.2015

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 (Stand 1. Januar 1995) folgendes. Ziel und allgemeine Bestimmungen 1 1 Die Schulzahnpflege hat den Zweck, die Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlung zu bekämpfen und somit einen Beitrag an die Gesundheit der Kinder während der obligatorischen Schulzeit zu leisten. 2 Die Schulzahnpflege umfasst: 2 a) Regelmässige Aufklärung der Erziehungsberechtigten, Lehrer und Kinder über zweckmässige Mundpflege und Ernährung, b) vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei schulpflichtigen Kindern, c) alljährliche schulzahnärztliche Untersuchung, d) Schaffung der Möglichkeiten zur Behandlung des kranken Gebisses. 1 Die Bestimmungen des Reglements gelten für alle Schulkinder vom Eintritt in den Kindergarten bis zur Vollendung der obligatorischen Schulzeit (9. Klasse). 2 In die Schulzahnpflege werden nur Kinder mit einem sanierten Gebiss aufgenommen. Wenn notwendig, muss das Gebiss des Kindes auf Kosten der Erziehungsberechtigten instand gestellt werden. 3 Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Einschulung über die Bestimmungen des Schulzahnreglements. Gemeinderat 3 1 Die Wahl mindestens eines Schulzahnarztes erfolgt durch den Gemeinderat auf Vorschlag der Schulleitung. 2 Die Rechte und Pflichten des Schulzahnarztes sind durch einen Vertrag mit der Gemeinde zu regeln. Schulleitung 4 1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Schulzahnpflege. 2 In Fachfragen ist der Schulzahnarzt beizuziehen. 3 Die Schulleitung kann besonders ausgebildetes Personal (Schulzahn-Instruktoren) mit der Zahnprophylaxe beauftragen. 4 Die Anstellung und Entlassung der Schulzahn-Instruktoren erfolgt durch die Schulleitung. Seite 2/7

Schulzahnarzt 5 1 Der Schulzahnarzt übernimmt die zahnärztliche Betreuung der Kinder, sofern die Erziehungsberechtigten keinen anderen Zahnarzt beauftragen. 2 Der Schulzahnarzt orientiert die Schulleitung über den Stand der Betreuung und weist allenfalls auf grobe Vernachlässigung einzelner Schüler oder unbefriedigende Handhabung der Vorbeugungsmaßnahmen hin. Prophylaxe 6 1 Der Schulzahnarzt hat die Lehrerschaft über Zweck, Aufgabe und Mittel der Zahnpflege und der prophylaktischen Massnahmen zu instruieren. Die Lehrer sind verpflichtet, die Schüler während des Unterrichtes mit der Mund- und Zahnpflege vertraut zu machen. 2 Unter Vorbeugungsmassnahmen sind zu verstehen: a) Abgabe von Merkblättern und Aufklärung der Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Kinder b) Zahngesundheitsunterricht, Ernährungsberatung c) regelmässiges Üben der Zahnreinigung in Kindergarten und Schule (Gruppen-Prophylaxe). Diese Reinigungsübungen erfolgen unter Anwendung von Fluoridpräparaten zur Erhöhung der Kariesresistenz. 3 Der Umfang der Massnahmen ist in Tabelle 1 festgelegt. Kindergarten Primarschule Sek Thema Durchführung KG1 KG2 P1 P2 P3 P4 P5 P6 S1 S2 S3 Obligatorische Kontrolluntersuchung Fluoridierungs- und Zahnbürstmassnahmen, Zahnputztechnik Zahngesundheitsunterricht und Ernährungsberatung Schulzahnarzt 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ 1xJ Lehrperson / Schulzahnpflege-Instruktor 1xW 1xW 6xJ 6xJ 6xJ 6xJ 6xJ 2xJ - - - Schulzahnpflege- Instruktor Tabelle 1 Umfang der Schulzahnpflege (Legende: W: pro Woche; J: pro Jahr) 6hJ 6hJ 6hJ 6hJ 6hJ 6hJ 6hJ 3hJ - - - Untersuchung und Behandlung 7 Untersuchung 1 Der Schulzahnarzt übernimmt die jährliche obligatorische Kontroll-Untersuchung. Diese erfolgt in der Praxis des Schulzahnarztes. Die Erziehungsberechtigten sind über das Ergebnis dieser Untersuchung mindestens mittels Kontrollheft zu orientieren. Für weitere, fakultative Untersuchungen und Beratungen steht der Schulzahnarzt zur Verfügung. 2 Mit dem Einverständnis zur Behandlung durch den Schulzahnarzt verpflichten sich die Erziehungsberechtigten auch zur Kostenübernahme. Seite 3/7

3 Die Kontrollhefte werden vom behandelnden Zahnarzt verwahrt. 4 Die Erziehungsberechtigten haben zuhanden der Schulleitung schriftlich zu erklären, ob das Kind durch den Schulzahnarzt zu behandeln sei. 5 Die Schulverwaltung führt eine Liste der Kinder, welche in der Schulzahnpflege aufgenommen sind. Die Liste wird dem Schulzahnarzt zur Verfügung gestellt. Behandlung 8 1 Die Behandlung durch den Schulzahnarzt ist nicht obligatorisch. 2 Die Behandlung bezweckt die Gesunderhaltung und gute Funktion der Milch- und bleibenden Zähne. Mindestens für die letzte Untersuchung vor Schulaustritt sind Bitewing-Röntgenaufnahmen zu machen. 3 Untersuchung und Behandlung können auch während der Schulstunden stattfinden. 4 Zahnstellungsanomalien, die eine Behandlung erfordern, sind nur dann in die Schulzahnpflege zu integrieren, wenn die prophylaktischen Massnahmen und die sonstige Behandlung im Rahmen der Schulzahnpflege sichergestellt sind. 5 Kieferorthopädische Behandlungen können im Rahmen der Schulzahnpflege ausgeführt werden, wenn die Behandlungsindikatoren unter den Grad-4 oder Grad-3 der Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) fallen. Der Grad und die Behandlungsindikatoren sind durch den Kieferorthopäden auf der Rechnung aufzuführen. 6 Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Kinder rechtzeitig beim Zahnarzt erscheinen. 7 Die Kosten für versäumte Behandlungstermine werden den Erziehungsberechtigten gemäss vertraglich vereinbartem Tarif verrechnet. Ausschluss 9 1 Auf schriftlichen Antrag des Schulzahnarztes können Kinder durch die Schulleitung von der Schulzahnpflege ausgeschlossen werden, wenn die Bestimmungen dieses Reglements durch die Kinder oder die Erziehungsberechtigten wiederholt missachtet wurden. Finanzielle Bestimmungen 10 1 Die öffentliche Hand trägt die Kosten der obligatorischen Untersuchungen, die nach dem Schulzahnpflegetarif des Kantons berechnet werden. 2 Die Taxpunkte für die Berechnung der Behandlungskosten werden für alle Kinder, die vom Schulzahnarzt behandelt werden, nach dem Schulzahnpflegetarif des Kantons berechnet. 3 Für die Behandlungskosten ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ein Kostenvoranschlag zu machen. 4 Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Schulzahnarzt an die Erziehungsberechtigten gemäss dem zwischen dem Schulzahnarzt und der Einwohnergemeinde Kappel vereinbarten Tarif. Seite 4/7

11 1 Die Kosten der Behandlung sind von den Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Höhe der Beitragsleistung der Erziehungsberechtigten und der Gemeinde sind im Anhang A geregelt. 2 Die Beitragssätze werden vom Gemeinderat festgelegt. 3 Die Gemeindebeiträge entfallen automatisch wenn: 12 a) die kollektiven prophylaktischen Massnahmen verweigert werden, b) die Zahnschäden offensichtlich auf grobe Vernachlässigung der Gebisspflege zurückzuführen sind, c) eine notwendige Behandlung infolge Nachlässigkeit der Erziehungsberechtigten oder des Kindes nur teilweise ausgeführt oder abgebrochen wurde, d) Kinder Sitzungen beim Zahnarzt mehrmals ohne Entschuldigung versäumen oder nicht rechtzeitig erscheinen. e) die Erziehungsberechtigten die Rechnungen des Schulzahnarztes nicht bezahlen. 1 Unfallbedingte Zahnschäden gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Schulzahnpflege, sondern sind mit dem Unfall- bzw. Krankenversicherer abzurechnen. Dispensation 13 1 Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder sowohl von den Reinigungsübungen (Fluoridierungsmassnahmen mit Gelée und/oder Spültabletten) als auch von der jährlichen Kontrolluntersuchung dispensieren. Die Dispensationen sind der Schulleitung schriftlich einzureichen. 2 Erziehungsberechtigten, welche ihr Kind dispensiert haben, sind verpflichtet, die Untersuchungen und Prophylaxe-Massnahmen (sog. vorbeugende Zahnpflege gemäss Gesetz) bei einem privaten Zahnarzt machen zu lassen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Rechtsmittel 14 1 Differenzen zwischen Erziehungsberechtigten und dem Schulzahnarzt werden erstinstanzlich durch die Schulleitung und in zweiter Instanz durch den Gemeinderat entschieden. 2 Gegen Entscheide zur Kostenübernahme kann schriftlich bei Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 3 Gegen den gemeinderätlichen Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement des Innern (Gesundheitsamt) des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden. Inkrafttreten und Genehmigung Dieses tritt am 01.08.2015 in Kraft. Seite 5/7

Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24.06.2015 Der Gemeindepräsident Der Verwaltungsleiter Rainer Schmidlin Hans Peter Wiedmer Seite 6/7

Anhang ANHANG A Gemeindebeiträge an die Schulzahnärztlichen Behandlungskosten Die Gemeindebeiträge werden nach folgender Formel berechnet: Nettobetrag = Rechnungsbetrag - Versicherungsbeiträge (Krankenkassenbeiträge etc.) Selbstbehalt = 20% des Nettobetrages Restbetrag = Nettobetrag - Selbstbehalt Der Gemeindebeiträge ergibt sich aus dem Restbetrag gemäss nachstehendem Sozialtarif: Satzbestimmendes Einkommen [CHF] (massgebend ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei der Rechnungstellung) Gemeindebeitrag [%] Von bis 100% 0.00 59 999 80 60'000 79'999 60 80 000 99'999 40 >= 100'000 7/7