Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Markierung von Wanderwegen Deutscher Bundestag WD /16

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Transkript:

Markierung von Wanderwegen 2016 Deutscher Bundestag

Seite 2 Markierung von Wanderwegen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18. Juli 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Im Einzelnen 4 2.1. Regulierung von Wegmarkierungen 4 2.2. Rechtlicher Schutz von Wegmarkierungen 5 2.3. Staatliche Subventionierung von Wegmarkierungen 6

Seite 4 1. Einleitung Dieser stellt die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die Markierung von Wanderwegen dar. Zunächst wird auf die einschlägigen Normen eingegangen, sodann auf zivil- und strafrechtliche Schutzvorschriften, um schließlich kurz die staatliche Förderung von Markierungsprojekten zu beleuchten. 2. Im Einzelnen 2.1. Regulierung von Wegmarkierungen Das Recht, Wanderwege mit Markierungen zu versehen, wird in Deutschland von den örtlich zuständigen höheren Landschaftsbehörden verliehen. Ermächtigt werden in der Regel größere Wandervereine. Trotz der pauschalen Ermächtigung, müssen die Details der Markierung von Wegen mit der zuständigen Behörde im Einzelfall abgestimmt werden. Da dieser Regelungskomplex der Gesetzgebung der Bundesländer unterliegt, kann jedes Bundesland eigene Regeln aufstellen. Beispielhaft werden im Folgenden die einschlägigen Regelungen aus der Verordnung zur Durchführung des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes 1 aufgeführt: 19 Befugnis zur Kennzeichnung (1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach 59 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen. (2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Landschaftsbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen 1 Verordnung zur Durchführung des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986; in deutscher Sprache abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=791&bes_id=3841&menu=1&sg=0&aufgehoben=n&keyword=dvo-lg#fn1 (letzter Zugriff: 18. Juli 2016).

Seite 5 betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 20 Markierungszeichen (1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Landschaftsbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege. [ ] 21 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 70 Abs. 1 Nr. 16 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder entfernt oder beschädigt. 2.2. Rechtlicher Schutz von Wegmarkierungen Abgesehen von den allgemeinen Schutzvorschriften des Strafrechts (insbesondere Sachbeschädigung gem. 303 StGB 2 ) und des Zivilrechts (insbesondere 823 Abs. 1 BGB 3 ) statuiert 70 Abs. 1 Nr. 16 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist; in englischer Sprache abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html (letzter Zugriff: 18. Juli 2016). 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist; in englischer Sprache abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb/index.html (letzter Zugriff: 18. Juli 2016).

Seite 6 zur Entwicklung der Landschaft 4 in Verbindung mit 21 DVO-LG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Danach kann die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Entfernung von Markierungszeichen oder Orientierungszeichen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 geahndet werden. 5 2.3. Staatliche Subventionierung von Wegmarkierungen Spezielle Vorschriften zur finanziellen Förderung der Markierung von Wanderwegen bestehen nicht. Gleichwohl erhalten Wandervereine als Institutionen der Landschaftspflege mitunter staatliche Fördergelder, worüber der Staat mittelbar auch Gelder zur Kennzeichnung von Wanderwegen zur Verfügung stellt. - Ende der Bearbeitung - 4 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG); Bekanntmachung der Neufassung Vom 21. Juli 2000; abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1120050120105539311#det223453 (letzter Zugriff: 18. Juli 2016). 5 Vgl. 71 Abs. 1 LG (Fn. 4).