Hauptsatzung. der Gemeinde Eschbach, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

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Transkript:

Gemeinde Eschbach Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Hauptsatzung der Gemeinde 79427 Eschbach, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 06.04.2017 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. II. Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Ausschuss oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Für die Zahl der Gemeinderäte ist jeweils die nächst niedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend.

III. Ausschüsse des Gemeinderates 4 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1.1 Verwaltungsausschuss 1.2 Ausschuss Gewerbepark Breisgau (2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates (3) Für die weiteren Mitglieder des Ausschusses wird die gleiche Anzahl von Vertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Gemeinderates. (2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.

(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen. 7 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich der Abgabenangelegenheiten 1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten 1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten sowie Sport 1.5 Marktangelegenheiten 1.6 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan von mehr als 15.000 Euro aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall; 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 3.000 Euro aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall; 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen - von Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 - von Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 TVöD bis Entgeltgruppe 10 TVöD Über leitende Beamte und Beschäftigte, die dem Bürgermeister direkt unterstellt sind, entscheidet der Gemeinderat. 2.4 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen von mehr als 3.000 Euro aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall, 2.5 die Stundung von Forderungen 2.5.1 von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten für einen Betrag ab 6.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro 2.5.2 von mehr als sechs bis zu zwölf Monaten für einen Betrag von mehr als 4.000 Euro bis zu einem Betrag von 30.000 Euro 2.5.2 von mehr als 12 Monaten für einen Betrag bis zu einem Betrag von 50.000 Euro.

2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 3.000 Euro aber nicht mehr als 20.000 Euro beträgt, 2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundstückseigentum einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 15.000 Euro aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall, 2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 3.000 Euro aber nicht mehr als 10.000 Euro; bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, 2.9 die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 30.000 Euro im Einzelfall. 8 Ausschuss Gewerbepark Breisgau (1) Der Geschäftskreis des Ausschusses Gewerbepark Breisgau umfasst folgende Aufgabegebiete: 1.1 Mitgliedschaft der Gemeinde Eschbach im Zweckverband Gewerbepark Breisgau, 1.2 Koordinierung eines einheitlichen Vorgehens der Gemeinden Eschbach und Hartheim im Zweckverband Gewerbepark Breisgau, 1.3 Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Breisgau, 1.4 Innerhalb des Gewerbeparks Breisgau alle Angelegenheiten, soweit nicht der Zweckverband zuständig ist. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss Gewerbepark Breisgau über: 2.1 das Abstimmungsverhalten des Vertreters der Gemeinde Eschbach in der Verbandsversammlung, 2.2 alle Angelegenheiten innerhalb des Gewerbeparks Breisgau, soweit nicht der Zweckverband ausschließlich zuständig ist.

IV. Bürgermeister 9 Rechtsstellung Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. 10 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall; 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 3.000 Euro im Einzelfall; 2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von - Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 5 TVöD - Aushilfen, Aushilfsbeschäftigten (geringfügig), Praktikanten und Beamtenanwärtern, Auszubildenden und anderen in Ausbildung stehenden Personen; 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien; 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 3.000 Euro im Einzelfall; 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall, 2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro, 2.6.3 über 6 Monate bis zu 12 Monaten bis zu einem Betrag von 4.000 Euro; 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 3.000 Euro beträgt; 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 15.000 Euro im Einzelfall; 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 Euro im Einzelfall; 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000 Euro im Einzelfall; 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt; 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen; 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. IV. Stellvertretung des Bürgermeisters 11 Stellvertreter des Bürgermeisters Es werden Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderates bestellt.

V. Schlussbestimmungen 12 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 17.09.2009 mit ihren Änderungen außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Eschbach, 06. April 2017 gez. Mario Schlafke Bürgermeister Veröffentlicht im Eschbacher Boten am 20.04.2017 Inkrafttreten am 21.04.2017