Gemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen. Hauptsatzung

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Transkript:

Gemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen Hauptsatzung vom 27. November 2001, geändert am 11. Juni 2002, in der aktualisierten Fassung vom 11. Oktober 2016 Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung Abschnitt II Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten 3 Zusammensetzung Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats 4 Bau- und Technischer Ausschuss 5 Zuständigkeiten des Bau- und Technischen Ausschusses Abschnitt IV Bürgermeister 6 Rechtsstellung 7 Zuständigkeiten 8 Stellvertreter des Bürgermeisters Abschnitt V Ortsteile 9 Benennung der Ortsteile Abschnitt VI Unechte Teilortswahl 10 Unechte Teilortswahl Abschnitt VII Schlußbestimmungen 11 Inkrafttreten

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat am 27. November 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde Hohenstein sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. II. Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). III. Ausschüsse des Gemeinderats 4 Bau- und Technischer Ausschuss (1) Der Bau- und Technische Ausschuss wird als beratender Ausschuss gebildet. (2) Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und fünf weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Aus jedem Ortsteil ist ein Mitglied und ein Stellvertreter zu benennen.

5 Zuständigkeiten des Bau- und Technischen Ausschusses (1) Das Aufgabengebiet des Bau- und Technischen Ausschusses umfasst die Vorberatung von Baumaßnahmen des Hoch- und Tiefbaus, Bereiche der Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Beratungen über Sanierungsmaßnahmen von Straßen und gemeindeeigenen Gebäuden, sowie die technische Ausrüstung von Gebäuden, Straßen und Fuhrpark. (2) Der Ausschuss wird nur beratend tätig. Die Beschlussfassung obliegt dem Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Technischen Ausschusses. IV. Bürgermeister 6 Rechtsstellung Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. 7 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall; 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000 EUR im Einzelfall; 2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtenanwärtern; die Einstellung und Entlassung von nicht vollbeschäftigten Bediensteten bis zu einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %, soweit es sich nicht um leitende Beamte bzw. leitende Angestellte im Sinne von 39 Abs. 2 Nr. 1 GemO handelt, sowie die Einstellung und Entlassung von Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen; 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 1.000 EUR im Einzelfall; 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall 2.6.1 bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe 2.6.2 bis zu 2 Jahren und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR; 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 EUR beträgt; 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 20.000 EUR im Einzelfall; 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 4.000 EUR im Einzelfall; 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 15.000 EUR im Einzelfall; bei Holzverkäufen ohne Wertgrenze, soweit diese nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt; 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den Ausschüssen; 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des 2 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung; 2.14 Umschuldungen oder Vereinbarungen neuer Konditionen bei auslaufenden Zinsbindungsfristen für bestehende Darlehen in unbeschränkter Höhe; 2.15 die Übernahme von Bürgschaften für den Wohnungsbau und für Wohnungsinstandsetzungen, soweit sie 50.000 Euro nicht übersteigen. Soweit sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit ist nicht zulässig. Der Bürgermeister informiert den Gemeinderat über alle Angelegenheiten nach Absatz 2 Ziffer 2.1 die den Vermögenshaushalt betreffen und den Wert von 6.000 Euro übersteigen.

8 Stellvertreter des Bürgermeisters Es werden zwei Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats gewählt. V. Ortsteile 9 Benennung der Ortsteile (1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden räumlich voneinander getrennten Ortsteilen: 1.1 Bernloch 1.2 Eglingen 1.3 Meidelstetten 1.4 Oberstetten 1.5 Ödenwaldstetten (2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt. (3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens. VI. Unechte Teilortswahl 10 Unechte Teilortswahl (1) Die in 9 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von 27 Abs. 2 S. 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (Unechte Teilortswahl). (2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt: 2.1 Wohnbezirk Bernloch 3 Sitze 2.2 Wohnbezirk Eglingen 2 Sitze 2.3 Wohnbezirk Meidelstetten 2 Sitze 2.4 Wohnbezirk Oberstetten 4 Sitze 2.5 Wohnbezirk Ödenwaldstetten 2 Sitze

VII. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 24.08.1988 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohenstein, den 28.11.2001 gez. Jochen Zeller Bürgermeister