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Transkript:

Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Zwischenprüfungsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für den Studiengang Rechtswissenschaft Vom 10. Februar 2009 39. Jahrgang Nr. 11 17. Feb. 2009 Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn

2 Zwischenprüfungsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 10. Februar 2009 Aufgrund der 2 Abs. 4, 60 Abs. 1 und 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Hochschulgesetz (HG) - in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW S. 710), sowie 28 Abs. 4 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 461), hat die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn folgende Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung erlassen:

3 Inhaltsübersicht 1 Zweck der Zwischenprüfung 2 Prüfungsorgan 3 Prüfende 4 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 5 Teilprüfungen der Zwischenprüfung 6 Meldungen zu den Teilprüfungen 7 Bewertung von Teilprüfungen 8 Anrechnung von Prüfungsleistungen 9 Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholung 10 Täuschung; Ordnungsverstoß 11 Mängel im Prüfungsverfahren 12 Ungültigkeit der Prüfung 13 Prüfungsakten; Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten 14 Widerspruch 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

4 1 Zweck der Zwischenprüfung 1 Die Zwischenprüfung dient der Überprüfung der Eignung für das weitere Studium im Studiengang Rechtswissenschaft. 2 Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ( 10 Abs. 1 S. 2 JAG NRW) sowie zur staatlichen Pflichtfachprüfung ( 10 Abs. 1 S. 1 JAG NRW). 2 Prüfungsorgan (1) 1 Der Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät ist für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung verantwortlich. 2 Er wird dabei durch den Prüfungsausschuss unterstützt. 3 Dem Prüfungsausschuss ist eine Geschäftsstelle (Prüfungsamt) zugeordnet. (2) 1 Der Fakultätsrat bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Ersatzmitglieder. 2 Dem Ausschuss sollen aus dem Kreis der Professoren Vertreter der vier Prüfungsfächer angehören. 3 Des Weiteren ist aus dem Kreis der wissenschaftlichen Angestellten, der Assistentinnen und Assistenten oder der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden je ein Mitglied zu bestellen. 4 Der Vertreter der Studierenden wirkt bei Entscheidungen über die Bewertung von Teilprüfungen nur beratend mit. 5 Die Amtszeit beträgt vier Jahre, für den Vertreter der Studierenden ein Jahr. 6 Wiederbestellung ist möglich. (3) 1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. 2 Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungsbefugnis widerruflich auf das vorsitzende Mitglied übertragen. 3 Im Übrigen ist das vorsitzende Mitglied befugt, unaufschiebbare Entscheidungen an Stelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat es den Prüfungsausschuss ohne Verzug zu informieren. 4 Für den Geschäftsgang des Prüfungsausschusses gilt 12 Hochschulgesetz NRW. (4) 1 Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind in Personalangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Prüfende (1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsausschuss bestellt. (2) Zu Prüfenden können alle nach 65 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden.

5 (3) Prüfende können durch ihnen zugeordnete Korrekturassistenten und -assistentinnen, die die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung ( 2 Abs. 1 JAG) bestanden haben, unterstützt werden. 4 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben ist. (2) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung und die Anmeldung zu den Teilprüfungen ( 6) des jeweiligen Semesters sind schriftlich oder, soweit verfügbar, durch elektronische Übermittlung an den Prüfungsausschuss zu richten. 2 Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Die Anmeldung zur ersten Teilprüfung gilt als Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung. 4 Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Nachweis darüber, ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung oder vergleichbare Studien- und Teilprüfungen bereits an einer anderen Universität abgelegt wurden und dass ein Prüfungsanspruch noch besteht, 2. sowie eine Erklärung, dass die Zwischenprüfung oder eine vergleichbare Studien- oder Prüfungsleistung im Studiengang Rechtswissenschaft und die Erste Prüfung ( 2 Abs. 1 JAG) und die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden wurde. (3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn 1. die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen sind oder 2. die Zwischenprüfung oder vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang Rechtswissenschaft, die Erste Prüfung und die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurden. (4) 1 Die Entscheidung über die Zulassung sowie über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ( 8) ist rechtzeitig vor Prüfungsbeginn unter Wahrung des Datenschutzes bekannt zu geben. 2 Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

6 5 Teilprüfungen der Zwischenprüfung (1) 1 Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. 2 Sie besteht aus den folgenden zehn Teilprüfungen: a) zu den Grundlagenfächern zwei Abschlussklausuren oder Hausarbeiten (je 3 Leistungspunkte) aus den Vorlesungen Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre, Römische Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Allgemeine Staatslehre, Kirchenrecht oder einer anderen durch Fachbereichsbeschluss als Grundlagenveranstaltung anerkannten Vorlesung; davon eine Klausur oder Hausarbeit aus einer rechtsgeschichtlichen Vorlesung. Die Wahlmöglichkeit steht unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Veranstaltungsangebots; b) zum Bürgerlichen Recht je eine Abschlussklausur aus den Vorlesungen Einführung in das Bürgerliche Recht und AT des BGB und Schuldrecht I (je 9 Leistungspunkte); c) zum Strafrecht je eine Abschlussklausur aus den Vorlesungen Strafrecht I (9 Leistungspunkte) und Strafrecht II (6 Leistungspunkte); d) zum Öffentlichen Recht je eine Abschlussklausur aus den Vorlesungen Staatsrecht I und Staatsrecht II (je 6 Leistungspunkte); e) sowie je eine Hausarbeit nach Wahl des Studierenden aus zwei (je 3 Leistungspunkte) der drei dogmatischen Fächer (Buchstabe b-d). (2) 1 Die Zeit für die Anfertigung der Klausuren beträgt je 120 Minuten. 2 Für Behinderte kann das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag in der Regel um bis zu 60 Minuten verlängern. (3) 1 Für die Bearbeitung der Hausarbeit steht die vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung. 2 Die Aufgaben für die Hausarbeit können in elektronischer Form ausgegeben werden. 3 Die Hausarbeit ist in schriftlicher Form einzureichen; zusätzlich kann die Abgabe in elektronischer Form verlangt werden. 4 Jeder Hausarbeit ist der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer einschlägigen 2-stündigen Arbeitsgemeinschaft beizufügen.

7 (4) 1 Die Aufgabe wird durch den für die Veranstaltung verantwortlichen Dozenten oder die Dozentin (Aufgabensteller) gestellt. 2 Der Aufgabensteller entscheidet auch über die Hilfsmittel, die bei den Klausuren benutzt werden dürfen. 3 Die benutzten Gesetzestexte müssen unkommentiert sein und frei von Anmerkungen und Markierungen jeglicher Art. 6 Meldung zu den Teilprüfungen (1) Zu Teilprüfungen kann sich anmelden, wer in dem Semester, in dem die Teilprüfung absolviert werden soll, im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben ist. (2) 1 Für die Teilnahme an Teilprüfungen wird zu Beginn des Semesters eine einheitliche Meldefrist vom Prüfungsausschuss festgelegt. 2 Die Meldung hat schriftlich oder, soweit verfügbar, durch elektronische Übermittlung zu erfolgen. (3) 1 Nimmt ein Prüfling trotz Meldung an einer Teilprüfung (Klausur oder Hausarbeit) nicht teil oder reicht er die Prüfungsleistung nicht rechtzeitig innerhalb der Bearbeitungsfrist beim Aufgabensteller ein, so gilt diese Teilprüfung als abgelegt und wird als ungenügend (0 Punkte) bewertet. 2 Bei Krankheit oder Behinderung ist dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Befundangaben enthält, die zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erforderlich sind; im Einzelfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. (4) Über die Anerkennung von Entschuldigungsgründen sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss und teilt dies dem Prüfling mit. 7 Bewertung von Teilprüfungen (1) 1 Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden von den jeweils Prüfenden festgesetzt. 2 Das Ergebnis der Teilprüfungen wird unter Wahrung des Datenschutzes durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. 3 Die Prüfungsarbeiten sind beim Aufgabensteller abzuholen. (2) 1 Die Bewertung der einzelnen Teilprüfungen richtet sich nach 17 JAG NRW. 2 Bestanden ist die Teilprüfung, wenn sie als mindestens ausreichend im Sinne dieses Gesetzes einzustufen ist.

8 (3) 1 Wird eine Teilprüfung nach Maßgabe des Abs. 2 S. 1 nicht mit mindestens ausreichend bewertet, oder wird die Teilprüfung zum zweiten Mal wiederholt, ist sie von einem zweiten Prüfenden zu bewerten. 2 Bewertet ein Prüfender die Teilprüfung nicht mit wenigstens ausreichend, der andere mit mindestens ausreichend, so wird die Note von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden dritten Prüfer festgelegt. 3 In allen anderen Fällen ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; gegebenenfalls ist aufzurunden. (4) 1 Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Teilprüfungsergebnisses unter erneuter Vorlage der Prüfungsarbeit schriftlich Einwände gegen die Bewertung beim Aufgabensteller erheben. 2 Über diese Einwände entscheidet der Aufgabensteller und gibt dem Prüfling das Ergebnis bekannt. 8 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) 1 Eine Zwischenprüfung, die im gleichen Studiengang an einer anderen inländischen Hochschule bestanden wurde, wird anerkannt. 2 Dort bestandene Teilprüfungen der Zwischenprüfung ( 5 Abs. 1 S. 2) und vergleichbare Prüfungsleistungen werden angerechnet. 3 Anrechnungsfähige Teilprüfungen, die nicht bestanden wurden, gelten als nicht bestandene Teilprüfungen i. S. v. 9. (2) Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, oder sonstige Kenntnisse und Qualifikationen werden bei Gleichwertigkeit als Teilprüfungen angerechnet. (3) 1 Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag als Teilprüfungen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. 2 Dabei sind auch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 9 Bestehen und Nichtbestehen; Wiederholung (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die nach 5 Abs. 1 erforderliche Anzahl von Teilprüfungen bestanden oder nach 8 anzurechnen ist.

9 (2) 1 Über das Bestehen der Zwischenprüfung stellt der Dekan ein Zeugnis aus, welches die Bewertung der einzelnen Teilprüfungen ausweist. 2 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Teilprüfung abgelegt worden ist. (3) 1 Bei Nichtbestehen können die Teilprüfungen je zweimal wiederholt werden. 2 Im Fall des 5 Abs. 1 S. 2 lit. a kann die Teilprüfung auch in einer anderen als der zuerst gewählten Vorlesung wiederholt werden. (4) Über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung erteilt der Dekan einen Bescheid. (5) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, erhält bereits vor Abschluß des Prüfungsverfahrens eine Bescheinigung über den Stand des Prüfungsverfahrens. 10 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Teilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Teilprüfung als ungenügend (0 Punkte) bewertet. 2 Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Teilprüfung als ungenügend (0 Punkte) bewertet. (2) 1 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Feststellungen der mit der Aufsicht beauftragten Personen. 2 Im Falle des Abs. 1 S. 2 trifft die Entscheidung die mit der Aufsicht beauftragte Person; gegen ihre Entscheidung kann der Prüfungsausschuss angerufen werden. (3) 1 Ein Täuschungsversuch oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( 63 Abs. 5 Hochschulgesetz). 2 Wegen wiederholter oder sonst schwerwiegender Täuschungsversuche kann der Prüfling exmatrikuliert werden. 11 Mängel im Prüfungsverfahren 1 Störungen und andere Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich zur Niederschrift gerügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 2 Für das Verfahren im Übrigen gilt 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW.

10 12 Ungültigkeit der Prüfung (1) 1 Hat der Prüfling bei einer Teilprüfung getäuscht oder sich nicht zugelassener Hilfsmittel bedient oder dies versucht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Bewertung der Teilprüfung berichtigt werden. 2 Eine solche Entscheidung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen. (2) Vor einer Entscheidung ist der Prüfling anzuhören. (3) 1 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 2 Die Teilprüfung kann nach Maßgabe von 9 Abs. 3 wiederholt werden; andernfalls ergeht ein Bescheid gem. 9 Abs. 4. 13 Prüfungsakten; Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten (1) 1 Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt geführt. 2 Die Prüfungsakten werden fünfzig Jahre nach dem in 9 Abs. 2 bzw. 4 bestimmten Zeitpunkt aufbewahrt. 3 Das Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten bestimmt sich nach 29 VwVfG NRW. (2) 1 Nicht abgeholte Prüfungsarbeiten, die nicht mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertet wurden, bewahrt der Aufgabensteller auf, nach seinem Ausscheiden das Prüfungsamt. 2 Fünf Jahre nach Bekanntgabe des Ergebnisses werden sie vernichtet. 14 Widerspruch Über einen Widerspruch gemäß 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Dekan, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Teilprüfung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Prüfenden, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind.

11 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (1) 1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bonn nach Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen. (2) Wer das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen hat, kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des Sommersemesters 2011 nach der damals geltenden Zwischenprüfungsordnung ablegen. (3) Wer das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2003/04 begonnen hat, aber sich nach dem 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung meldet, kann die Zwischenprüfung nach dieser Ordnung abweichend von 5 Abs. 1 mit der Maßgabe ablegen, dass die Zwischenprüfung bestanden ist, wenn der Prüfling in den Propädeutischen Übungen im Bürgerlichen, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht vor dem 1. Juli 2006 jeweils mindestens eine Klausur und eine Hausarbeit angefertigt hat, die mit ausreichend oder besser bewertet wurden. (4) 1 Teilprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. 2 Nach Beginn des Wintersemesters 2011/12 werden sie von Amts wegen und nach Maßgabe von 8 Abs. 1 angerechnet. Chr. Hillgruber Der Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät Universitätsprofessor Dr. Christian Hillgruber

12 Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät vom 30. November 2007 und 24. Oktober 2008, der Zustimmung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2008 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen sowie der Entschließung des Rektorats vom 9. Dezember 2008. Bonn, 10. Februar 2009 M. Winiger Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Universitätsprofessor Dr. Matthias Winiger