Gemeinde Oberstenfeld Landkreis Ludwigsburg. Satzung über den Schutz des Grünbestandes Hart

Ähnliche Dokumente
S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände

Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA

Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld

Satzung. über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

S a t z u n g. über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar. vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung

S a t z u n g über den Schutz von Bäumen in Heidelberg (Baumschutzsatzung) vom 25. Juli 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 26.

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Gemeinde Niedere Börde - Baumschutzsatzung-

Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012

Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG)

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. -Baumschutzsatzung-

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Homburg vom 18. Februar 2009

Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Rosenheim.

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV)

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels. vom 26. April 1989

Satzung über den Schutz des Baumbestandes

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO)

Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2.

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung)

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach

21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Lehrte

V E R O R D N U N G. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz und Ortsteilen (Baumschutzverordnung)

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)

V E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung)

1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Vom Abdruck der Präambel wird abgesehen. 1 Zweck des Baumschutzes. Diese Satzung bezweckt die Bestanderhaltung der Bäume, insbesondere

Verordnung. des Landkreises Spree-Neiße. zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom

Satzung über den Schutz der Bäume in der Gemeinde Merchweiler

Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel

GEMEINDE UNTERFÖHRING

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Gemeindeverordnung. zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Unterhaching III-173/1

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Aken (Elbe) (Baumschutzsatzung)

1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5

S a t z u n g zum Schutz der Bäume. in der Stadt Ahrensburg

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen

Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom Gegenstand der Satzung

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

S a t z u n g. zum Schutz des Gehölzbestandes in der. Gemeinde Oelsnitz (Vogtl) (Baumschutzsatzung) Zweck der Satzung. Räumlicher Geltungsbereich

VERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016

Satzung der Stadt Leonberg zum Schutz von Baumbeständen

Verordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)

BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom

Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

V e r o r d n u n g :

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Sankt Peter-Ording vom 12. Dezember 2007

Baumschutzsatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) mit Ortschaften

Baumschutzverordnung der Stadt Passau. vom

S A T Z U N G. 1 Schutzzweck

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Elxleben vom 08. April 1998

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung)

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG

Satzung vom zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom

Lesefassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Staßfurt vom (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom

Baumschutzsatzung der Stadt Sprockhövel vom unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. (Baumschutzsatzung - BaumS -) vom 29. Juli 1997 in der Fassung vom 16.

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

1 Schutzzweck. 2 Geltungsbereich. 3 Geschützte Bäume

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Baumschutzsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt

Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel

Baumschutzsatzung. Mitteilungsblatt. Satzung zum Schutz des Baumbestandes

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Stadt Bietigheim-Bissingen. Satzung. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt. Bietigheim-Bissingen. (Baumschutzsatzung) vom. 17.

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

Satzung. der Gemeinde Barleben zum Schutz des Baumbestandes auf dem Gemeindegebiet Barleben (Baumschutzsatzung)

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Transkript:

Gemeinde Oberstenfeld Landkreis Ludwigsburg Satzung über den Schutz des Grünbestandes Hart Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des 25 Abs. 2-5 sowie 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberstenfeld am 27.11.1997 folgende Satzung beschlossen: 1 Schutzwürdigkeit und Schutzzweck Bei dem geschützten Grünbestand handelt es sich um Streuobstbestände mit vorwiegend extensiver Wiesennutzung sowie Hecken, Gebüsche und Feldgehölze. Desweiteren wird der südliche Teil des Schutzgebietes von einem hohlwegartigen Grasweg durchzogen. Das Schutzgebiet stellt sich als eine Streuobstinsel inmitten ackerbaulich genutzter Flächen dar. Der Grünbestand wirkt daher äußerst belebend auf das Landschaftsbild. Daneben hat das Gebiet Bedeutung als wichtiges Trittsteinbiotop. Streuobstbestände sind vernetzende Elemente zwischen anderen Streuobstgebieten, Wald, Gehölzsäumen und Grünlandbiotopen. Das Schutzgebiet hat daher bezüglich der Verbindung zu dem Landschaftsschutzgebiet Petersberg-Brücker und zum Schmidbachtal mit seinem naturnahen Ufergehölzsaum eine große Bedeutung. Nicht zuletzt ist das Gebiet für den Artenschutz wichtig. Gehölz- und Wiesenbiotope sind bei Streuobstbeständen miteinander vereint. So sind z. B. viele Vögel, die nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt sind, auf Bäume als Wohnund Wiesen als Nahrungsbiotop angewiesen. Schutzzweck ist die Erhaltung und Verbesserung eines Streuobstbestandes als Zeuge einer alten Nutzungsform. Hiermit wird auch der durch die alte Nutzungsform bedingte Charakter des Landschaftsbildes sowie der damit verbundene Artenreichtum an Tieren und Pflanzen erhalten. Mit dem Schutz des Streuobstbestandes Hart soll auch der

zunehmenden Gefährdung der Streuobstwiesen durch Nutzungsaufgabe entgegengewirkt werden. Weiterer Schutzzweck ist die Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen wie Hecken und Feldgehölze. Der Schutzzweck unterstreicht auch die Bedeutung des Gebietes als Lebensstätte der Tier- und Pflanzenwelt. 2 Schutzgegenstand (1) Im Gewann Äußere Hart der Gemeinde Oberstenfeld wird der Grünbestand Hart unter Schutz gestellt. Der geschützte Grünbestand umfasst auf der Gemarkung Oberstenfeld folgende Grundstücke: Flurstück-Nr. 373, 375, 376, 379, 380, 383, 384, 387, 388, 392, 393, 396, 397, 4809/2, 4810/2, 4811/2, 4812/2, 4813/2, 4814/2, 4815, 4816, 4817, 4818, 4819, 4820, 4821, 4822, 4823, 4824, 4825, 4826, 4827, 4828, 4829, 4830, 4831, 4832, 4833, 4895, 4896, 4897, 4899, 4901 Teilstück, 4908, 4909, 4910, 4911, 4912, 4913. Die Lage des geschützten Grünbestands ist in einer Karte im Maßstab 1:2500 rot umrandet eingetragen. Die Karte ist Bestandteil der Satzung. Die Satzung mit Karte wird beim Bürgermeisteramt Oberstenfeld zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. (2) Unter Schutz gestellt werden auch die nach 7 Abs. 2 und 5 Abs. 2 vorgenommenen Ersatzpflanzungen. 3 Zulässige Handlungen Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume oder Grünbestände sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Wegen. 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen Die geschützten Bäume oder Grünbestände sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.

5 Unzulässige Handlungen (1) Es ist nicht erlaubt, geschützte Bäume oder Grünbestände wie Hecken und Feldgehölze zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Außerdem sind nicht erlaubt: 1. Maßnahmen, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung beeinträchtigen, 2. Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume oder Grünbestände, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes oder Grünbestandes führen. Dies betrifft insbesondere a) Durchführung von Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen b) Lagern von Salzen, Ölen, Laugen oder Farben bzw. Ausschütten oder Ausgießen dieser Flüssigkeiten c) Aufbringen von Unkrautvernichtungmittel (Herbizide), soweit sie nicht für eine entsprechende Anwendung zugelassen sind. 3. Ferner ist nicht gestattet: a) Obstbaumwiesen und Grünland umzubrechen sowie die Grundstücke gärtnerisch zu nutzen, b) bauliche Anlagen oder Einfriedigungen zu errichten, c) Partyzelte, Wohnwagen o. ä. Einrichtungen länger als 3 Tage aufzubauen und d) eine intensive Beweidung, insbesondere durch Koppelhaltung mit Schafen oder Pferden, durchzuführen. (2) Das Verbot aus 5 Abs.1 gilt nicht für die Beseitigung von einzelnen, abgängigen Obstbaumhochstämmen, wenn anstelle des alten Baumes auf dem gleichen Grundstück ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird. Eine Befreiung nach 6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 6 Befreiungen (1) Die Gemeinde Oberstenfeld kann nach 63 Abs. 1 Naturschutzgesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung von den Vorschriften dieser Satzung erteilen,

wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume oder Grünbestände zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann b) der geschützte Baum oder Grünbestand krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist c) von dem geschützten Baum oder Grünbestand Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitig werden können d) überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern e) der Vollzug der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Befreiungen werden von der Gemeinde auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind vom Antragsteller nachzuweisen. (3) Die Entscheidung über den Befreiungsantrag wird schriftlich erteilt. Die Entscheidung ergeht unbeschadet Rechte Dritter und wird mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen nach 7 verbunden. Von den Auflagen kann abgesehen werden, wenn die Erhaltung des Schutzzwecks nach 1 durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt ist. 7 Ersatzpflanzungen (1) Wer geschützte Bäume oder Grünbestände entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern oder durch eine Ersatzpflanzung nach Abs. 2 auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs- oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht möglich sind oder die Erhaltung der geschützten Bäume oder Grünbestände nicht vollständig sicherstellen würden. (2) Als Ersatz ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzwecks ( 1) zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 10-12 cm gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Für Obstbäume gilt das übliche Maß für Hochstämme (Kronentrieb bei 1,6-1,8 m Höhe, Stammumfang mindestens 7 cm in ein Meter Höhe) als Ersatz. Als Ersatz für einen Grünbestand ist ein Grünbestand derselben Artzusammensetzung oder im Sinne des Schutzzwecks zumindest gleichwertigen Artzusammensetzung zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung muss im Geltungsbereich dieser Satzung erfolgen. Wächst Sie nicht an, so ist sie zu wiederholen.

8 Anordnung von Maßnahmen 1. Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume oder Grünbestände durchführt. 2. Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen oder Grünbeständen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragten duldet. 3. Die Gemeinde kann Ersatzpflanzungen nach 7 dem Verursacher im Sinne des 7 Abs. 1 gegenüber, sowie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gegenüber anordnen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. den Verboten nach 5 Abs. 1 geschützte Bäume oder Grünbestände entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert und nach 5 Abs. 1 Ziffer 1 Maßnahmen durchführt, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung beeinträchtigen. 2. den Verboten nach 5 Abs. 1 Ziffer 2 Maßnahmen und Handlungen im Wurzeloder Kronenbereich geschützter Bäume oder Grünbestände vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes oder des Grünbestandes führen können, insbesondere den Verboten nach 5 Abs. 1 Ziffer 2 a bis c und Abs. 1 Ziffer 3 a bis d 3. 8 vollziehbaren Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Verkündigung in Kraft.

(Beschluss v. 27.11.1997)