Amtsblatt. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Landshut



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Transkript:

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Landshut Jahrgang: 2011 Laufende Nr.: 201-5 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kaufmännische Geschäftsführung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Landshut Vom 20. Dezember 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 5, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 8 Satz 2 und Art. 66 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S.245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S.102 erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Landshut (Hochschule Landshut) folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Landshut (APO) vom 11. April 2011 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Träger des Studiengangs Träger des Masterstudiengangs Kaufmännische Geschäftsführung ist die Hochschule Landshut. SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 1

3 Studiengangsprofil und Studienziel (1) Der Studiengang vermittelt den Studierenden in dem von ihnen gewählten Schwerpunkt vertiefte Kenntnisse im Controlling, Rechnungswesen und in der Finanzwirtschaft. Des Weiteren werden Methodenkompetenz sowie wahlweise vertiefte Kenntnisse im Kundenoder Logistik- und Produktionsmanagement und die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung anspruchsvoller wirtschaftswissenschaftlicher Methoden erworben und vermittelt. Die Studierenden werden befähigt wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen, verantwortlich interdisziplinär zu denken und zu handeln, komplexe Fragestellungen auch disziplinübergreifend zu analysieren Befunde zu interpretieren und Lösungen zu erarbeiten. (2) Das Studium befähigt dazu, mittlere und höhere Leitungspositionen im kaufmännischen Bereich zu übernehmen. Hierzu zählen auch Geschäftsführungs- und Geschäftsbereichsverantwortung in nationalen und internationalen Unternehmen. 4 Qualifikation und Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung ist ein Hochschulabschluss einer deutschen Hochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen, ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Studiengang mit wirtschaftlichem Hintergrund mit der Gesamtbewertung gut oder besser oder ein vergleichbarer in- oder ausländischer Abschluss mit in der Regel 210 - Punkten. (2) Soweit Bewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 (jedoch mindestens 180 ) vergeben werden, können die fehlenden (bis zu maximal 30) -Punkte durch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die Kompetenzen können auch studienbegleitend - nachgewiesen werden durch einschlägige berufliche Erfahrungen mit wirtschaftlichem Hintergrund mit einem Mindestumfang von zusammenhängend 6 Monaten, die den Anforderungen an das praktische Studiensemester eines Bachelorstudienganges in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen, ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Studiengang mit wirtschaftlichem Hintergrund entsprechen. Sie müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Zeiten der qualifizierten einschlägigen beruflichen Praxis nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Über die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidet die Prüfungskommission auf Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags. SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 2

Daneben haben die Bewerber die Möglichkeit die fehlenden -Punkte aus dem grundständigen Studienangebot der Hochschule Landshut zu erbringen. Die Prüfungskommission legt im Einzelfall fest, welche Studien-, Prüfungs- und/oder Praktikumsleistungen erbracht werden müssen. (3) Zugangsvoraussetzung für das Studium ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen qualifizierten einschlägigen beruflichen Praxis mit wirtschaftlichem Hintergrund nach Abschluss des Studiums. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Prüfungskommission. 5 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums Das Studium kann in der Regel nur im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester und schließt mit einer Masterarbeit mit dem dazu gehörigen Seminar ab. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Studiengang bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt wird. 6 Module und Leistungsnachweise (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul ist ein Verbund aus zeitlich zusammenhängenden und in sich geschlossenen, abprüfbaren Lehr- und Lerneinheiten, die unter fach- und methodenspezifischen Aspekten zusammengestellt wurden. Ein Modul kann aus Teilmodulen bestehen. Die Module und Teilmodule sind mit - Punkten entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System () versehen. (2) Alle Module oder Teilmodule des Studiengangs sind entweder Pflicht- oder Wahlpflichtmodule. 1. Pflichtmodule sind Module/ Teilmodule die für alle Studierenden des Studiengangs verbindlich sind. 2. Wahlpflichtmodule sind Module/ Teilmodule, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Jeder Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Wahlpflichtmodule bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl (weniger als 10 Studierende) durchgeführt werden; es besteht des Weiteren kein Anspruch auf Teilnahme, wenn die maximale Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung überschritten ist; ggf. entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. (3) Die Module und Teilmodule, ihre Semesterwochenstunden, die -Punkte, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 3

der Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. 7 Studien- und Prüfungsplan (1) Die Fakultät Betriebswirtschaft erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studien- und Prüfungsplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Der Studien- und Prüfungsplan ist nicht Bestandteil dieser Studien- und Prüfungsordnung. Er wird vom Fakultätsrat Betriebswirtschaft beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. Änderungen müssen spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das sie erstmals zutreffen, bekannt gegeben werden. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über: die Studienziele und -inhalte der einzelnen Module/ Teilmodule, die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der -Punkte je Modul/Teilmodul und Semester die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen/ Teilmodulen, soweit sie nicht in der Anlage abschließend festgelegt sind, nähere Bestimmungen zu den Prüfungen, Leistungs- und Teilnahmenachweisen. 8 Prüfungskommission Es wird eine Prüfungskommission mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern gebildet. Diese werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Prüfungskommission kann für weitere Studiengänge der Fakultät zuständig sein. 9 Art der Prüfungsleistungen Die Modul- / Teilmodulprüfungen können als schriftliche Prüfung (Dauer 60 bis 90 Minuten) oder studienbegleitender Leistungsnachweis erbracht werden; dieser kann in schriftlicher Form (Dauer bis zu 60 Minuten) und/oder in Form einer/mehrerer Studienarbeiten und/oder in Form eines Referates erbracht werden. Das Nähere regelt der Studienplan. 10 Modulnoten, Leistungswertung (1) Die Bewertung der Module und Teilmodule erfolgt durch ganze Noten von 1 bis 5. Prüfungsleistungen, auf denen keine Endnoten beruhen, werden mit den Prädikaten mit Erfolg abgelegt oder ohne Erfolg abgelegt bewertet. (2) Modulnoten, in die mehrere Prüfungsleistungen eingehen, werden durch die Bildung des auf SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 4

eine Nachkommastelle abgerundeten gewichteten arithmetischen Mittels berechnet. Die Gewichtung entspricht der Anzahl der -Punkte, die auf die Prüfungsleistung entfallen. (3) Die Note der Masterarbeit kann zu einer differenzierten Bewertung um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. 11 Masterarbeit In der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind mit den im Studium erworbenen Kenntnissen, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Ausgabe des Themas erfolgt frühestens zum Ende des zweiten Semesters, spätestens zum Ende des vierten. Die Studierenden legen in Absprache mit dem Betreuer fest, ob sie die Masterarbeit in englischer oder deutscher Sprache erbringen. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate. 12 Prüfungsgesamtergebnis/ Grade (1) Das Prüfungsgesamtergebnis ergibt sich aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel aus den Modulnoten und der Note der Masterarbeit. Zur Berechnung ersterer wird aus der Summe der Modulnoten das gewichtete, auf eine Nachkommastelle abgerundete arithmetische Mittel gebildet; das Gewicht eines Moduls entspricht hierbei der Zahl seiner -Punkte. Diese hat bei der Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses ein Gewicht von 75 %, die Masterarbeit ein solches von 25%. (2) Auf Grund des Prüfungsgesamtergebnisses wird ein Gesamturteil gemäß den Bestimmungen der RaPO gebildet sowie eine relative Note gemäß den Empfehlungen des -Users Guide berechnet (-Grade). 13 Akademischer Grad, Zeugnis und Gesamtnote (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten sowie in der Masterarbeit mindestens die Note ausreichend erzielt worden ist. (2) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur APO ausgestellt. (3) Nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Business Administration, Kurzform MBA verliehen. SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 5

(4) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur APO ausgestellt. 14 Vorlesungszeiten, vorlesungsfreie Zeit, Prüfungszeit (1) Die Semesterzeiten, Vorlesungs- und Ferienzeiten sind für die Semester 1 5 wie folgt geregelt: Semesterbeginn/ Semesterende Vorlesungszeit Vorlesungsfreie Zeit 1. Semester 12.09.-28.02. 12.09.-23.12 20.01.-28.02. 2. Semester 01.03.-11.09. 01.03.-15.07. 01.08.-11.09. 3. Semester 12.09.-28.02. 12.09.-23.12. 20.01.-28.02. 4. Semester 01.03.-11.09 01.03.-15.07. 01.08.-11.09. 5. Semester 12.09.-28.10. 12.09.-14.10. (2) Fällt der Beginn der Vorlesungszeit auf einen Samstag oder Sonntag, so beginnt diese am nächstfolgenden Montag. Fällt das Ende der Vorlesungszeit auf einen Samstag oder Sonntag, so endet diese am vorausgehenden Freitag. (3) An Weihnachten ist vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar vorlesungsfrei. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, Montag oder Dienstag, so beginnt die vorlesungsfreie Zeit am vorausgehenden Samstag. Fällt der 7. Januar auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, so beginnt die Vorlesungszeit am nächstfolgenden Montag. (4) An Ostern ist von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern, an Pfingsten ist von Freitag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten vorlesungsfrei. (5) Die Prüfungszeit wird durch den Senat gemäß der APO festgelegt. 15 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 6

Anlage: Übersicht über die Module und Leistungsnachweise des Masterstudiengangs kaufmännische Geschäftsführung Module Art 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. Gesamt Prüfung der LV General Management 9 13 0 0 0 0 0 0 0 0 9 13 Art Dauer KGF 1 Internationales Management und Volkswirtschaftslehre V,S 4 6 4 6 schrp 60 KGF 2 Unternehmensstrategie V,S 5 7 5 7 schrp 60 Kaufmännische Unternehmenssteuerung KGF 3 Controlling & Wissens- und Informationstechnologie KGF 4 Rechnungslegung und Steuern KGF 5 Finanzmanagement & Treasury 5 7 10 14 0 0 0 0 0 0 15 21 V,S 5 7 5 7 schrp 60 V,S 5 7 5 7 schrp 90 V,S 5 7 5 7 schrp 60 Personal und Recht 0 0 0 0 6 10 0 0 0 0 6 10 KGF 6 Personalführung V,S 3 5 3 5 schrp 60 KGF 7 Arbeitsrecht/ Wirtschaftsrecht V,S 3 5 3 5 schrp 60 Methodenkompetenz 0 0 3 6 7 10 0 0 10 16 KGF 8 Verhandlungsführung und V,S 4 5 4 5 LN Mediation KGF 9 Geschäftsprozessmanagement V,S 3 5 3 5 schrp 60 KGF 10 Projekt, Innovations- und V,S 3 6 3 6 StArb Chancenmanagement Wahlpflichtmodul KGF11 oder 0 0 0 0 0 0 7 10 0 0 7 10 KGF12 KGF 11: Logistik- und 0 0 7 10 7 10 StArb 1) Produktionsmanagement +schrp 90 KGF 12 Kundenmanagement 7 10 7 10 StArb 1) +schrp 90 Masterarbeit 0 0 0 0 0 0 0 10 2 10 2 20 KGF 13 Masterseminar S 2 2 2 2 LN KGF 14 Masterarbeit 10 8 0 18 Summe 14 20 13 20 13 20 7 20 2 10 49 90 1 ) Die Studienarbeit geht mit 30%, die schriftliche Prüfung mit 70% in die Modulnote ein. Erläuterungen von Abkürzungen: = -Punkte = Semesterwochenstunden LV = Lehrveranstaltung LN = Leistungsnachweis S = Seminar V = Vorlesung/seminaristischer Unterricht schrp = schriftliche Prüfungen St Arb = Studienarbeit SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 7

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senates der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Landshut vom 29. November 2011 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Landshut. Landshut, 20. Dezember 2011 Gez. Prof. Dr. Karl Stoffel Präsident Diese Satzung wurde am 20. Dezember 2011 in der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Landshut niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Dezember 2011 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. Dezember 2011. SPO_MA_Kaufm.GF_21.11.11 8