Satzung der Selbsthilfegruppe Familiäre Zystennieren"

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Transkript:

Satzung der Selbsthilfegruppe Familiäre Zystennieren" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Familiäre Zystennieren". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Selbsthilfegruppe Familiäre Zystennieren e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Hilfestellung für Betroffene der familiären Zystennierenerkrankung. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch: a) kostenlose Information von Betroffenen an Betroffene. b) kostenlose Beratung der Mitglieder und aller übrigen Betroffenen über die möglichen Ursachen der Erkrankung, die Art der Vererbung, die Krankheitszeichen und -folgen, sowie die Möglichkeiten einer Behandlung. c) die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.b. Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Verbänden, Krankenkassen etc. d) Erfahrungsaustausch. e) theoretische und praktische Hilfestellungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.v. (KfH), Martin-Beheim-Str.20, 63263 Neuisenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 1

3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins werden kann a) jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie b) eine juristische Person. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur bis drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres erklärt werden. (2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. In der letzten Mahnung wird auf die Möglichkeit der Streichung gemäß 4 Abs. Satz 1 unter Fristsetzung hingewiesen. (4) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. 5 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgestzt wird. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 2

7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Mitgliedern. Er klärt unter sich, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandmitglied gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 3.000,- DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 8 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Umsetzung der in 2 genannten Vereinszwecke; b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d)erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung; e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; Delegation von satzungsmäßigen Aufgaben an einzelne Mitglieder; verantwortlich bleibt der Vorstand. 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. (3) Eine Abwahl des bestehenden Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandmitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 3 (1) Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen. (2) Eine Vorstandssitzung hat mindestens alle sechs Monate stattzufinden. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 11 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung des Vorstandes, b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 12 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (3) Jedes Mitglied kann bis spätenstens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt. 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der 4

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Eine Anfechtung der Beschlußfähigkeit hat schriftlich innerhalb einer Woche an den Vorstand zu erfolgen. (4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gülitigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 15 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Selbsthilfegruppe Familiäre Zystennieren e.v. wurde am 28.02.1999 in das Vereinsregister beim Registergericht in Nürnberg eingetragen. 5