Satzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.

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Transkript:

Satzung Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 2 5 Ende der Mitgliedschaft... 3 6 Organe des Vereins... 3 7 Der Vorstand... 3 8 Mitgliederversammlung... 4 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung... 4 10 Abstimmungen und Wahlen... 4 11 Protokolle... 5 12 Satzungsänderung... 5 13 Vereinsauflösung... 5 Seite 1 von 5

1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen und hat seinen Sitz in 65510 Idstein. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. 5148 eingetragen. Die Gemeinnützigkeit ist vom Finanzamt Bad Schwalbach anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), nämlich der Limesschule Idstein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Erhebung von Beiträgen Die Beschaffung von Mitteln und Spenden Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird mittels eines Beitrittsantrages, der vom Vorstand angenommen wird, erworben. Über den Beitrittsantrag entscheidet einer der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder und Schüler der Limesschule. Der Beitrag wird jährlich im 1. Quartal per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei unterjährigem Beitritt ist der Beitrag anteilig zu entrichten und wird mit der Aufnahme fällig. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe kann mittels schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden; jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Seite 2 von 5

5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung, vereins- oder mitgliederschädigendem Verhalten kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist vorher von der Beschlussabsicht und der Begründung in Kenntnis zu setzen und anzuhören. Mit dem Ausschlussbeschluss endet die Mitgliedschaft. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind Der Vorstand Die Mitgliederversammlung. 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus Dem/der 1. Vorsitzenden Dem/der 2. Vorsitzenden Dem/der Schriftführer/in Dem/der Kassenwart/in Dem/der Pressereferent/in, welche/r den/die Schriftführer/In vertritt Bis zu 6 Beisitzern Aus dem Lehrkörper können bis zu zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,-- belasten, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für eine Dauer von zwei Jahren gewählt; die Beisitzer für jeweils ein Jahr. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand trifft sich mindestens alle drei Monate. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können in Abwesenheit auch in schriftlicher Form gefasst werden, wobei die elektronische Form genügt, wenn der endgültige Beschluss nachvollziehbar dokumentiert wird. Aufgabe des Vorstandes ist es, die Vereinsarbeit entsprechend 2 und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu gestalten. Seite 3 von 5

Insbesondere hat er folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichtes und Kassenberichtes in schriftlicher Form. Zur Vorbereitung von bestimmten Vorhaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dem Schriftformerfordernis genügt auch die elektronische Form der Einladung. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder dies schriftlich verlangen, wobei die elektronische Form dem Schriftformerfordernis genügt. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, Jährliche Wahl jeweils eines Kassenprüfers für zwei Jahre, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer, Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderung, Beschlussfassung über Anträge, Auflösung des Vereins. 10 Abstimmungen und Wahlen Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim. Seite 4 von 5

11 Protokolle Die Beschlüsse des Vorstandes sind von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen; die der Mitgliederversammlung vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer. 12 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die jeweilige vorgeschlagene Satzungsänderung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich den Mitgliedern vorliegen. Dem Schriftformerfordernis genügt die elektronische Verfügbarkeit, auf die in der Einladung hingewiesen werden muss. Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. 13 Vereinsauflösung Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung angegeben war. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rheingau-Taunus-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe) für die Limesschule Idstein zu verwenden hat. Seite 5 von 5