INTERN. Inhalt. Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung

Ähnliche Dokumente
Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Mitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung

Vom 15. September (Fundstelle:

Vom Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Heidelberg hat am seine Zustimmung erteilt.

Vom 24. September 2007

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science)

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO

Vom 3. Juli Artikel 1 Änderung der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32

Amtliche Bekanntmachung

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 31. Jahrgang 23. Dezember 2003 Nr. 14

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 385

Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom

Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO)

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 392

1. In Abs. 2 Satz 2 der Präambel werden die Worte, zu fördern gestrichen. 2. In 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte im Verlauf des Studiums gestrichen.

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

Nichtamtliche Lesefassung

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 340

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (IMIT) (Bachelor of Science)

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 003 Tag der Veröffentlichung: 30. Januar 2014

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 33. Jahrgang 26. September 2005 Nr. 13

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Inhaltsverzeichnis. Anlagen

Vom 24. Juni Zweck der Prüfung

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 320

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern

Amtliche Bekanntmachung

Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin. vom

Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 236

Az Januar 2018

2001 Ausgegeben Karlsruhe, den 16. August 2001 Nr. 17

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ANGEWANDTE SYSTEMWISSENSCHAFT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2011 / Nr. 001 Tag der Veröffentlichung: 15. Februar 2011

Fachhochschule Eberswalde

Seite 2: Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Nr. 39 / 12 vom 27. August 2012

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Kennziffer B 6.1. Zentrale Studienberatung der Universität Konstanz, Universitätsstraße 10, Konstanz, Tel. Nr.

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN

Amtliche Bekanntmachung

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG SOZIOLOGIE: DYNAMIKEN GESELLSCHAFTLICHEN WANDELS FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

1 Zweck der Zugangsprüfung

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungs- ordnung für den Bachelor-Studiengang Sprache und Text an der Universität Passau

GAZETTE 18. JANUAR 2017 // NR 02/17. Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom

Studiengangsprüfungsordnung

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)

Amtliche Bekanntmachung

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014

D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 27. Juni 2011 Nr. 17

Die Änderung der Prüfungsordnung wurde durch das Präsidium am gemäß 37 Abs. 5 HHG genehmigt.

Verordnung des Oberkirchenrats vom 14. Juli 1998 (Abl. 58 S. 111)

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09.

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BERUFLICHE BILDUNG FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Achte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Augsburg vom 19.

1. In 3 entfällt Absatz 3. Die nachfolgende Nummerierung wird entsprechend angepasst.

Transkript:

Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung INTERN Nr. 17/04, 30. November 2004 Inhalt 1. Änderung der Richtlinie für die Evaluation von Juniorprofessuren...1 2. Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturwissenschaften...1 3. Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialpädagogik an der Universität Lüneburg...2 4. Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaften an der Universität Lüneburg...3 Änderung der Richtlinie für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren Das Präsidium hat am 29.09.04 die nachfolgende Änderung der Richtlinie für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren beschlossen. Universität Lüneburg INTERN Nr. 17/04 (30.11.2004), S. 1 ÄNDERUNG DER RICHTLINIE FÜR DIE ZWISCHENEVALUATION VON JUNIORPROFESSUREN Die Richtlinie für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren gem. Beschluss des Präsidiums vom 19.05.04, Bek. vom 08.06.04 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 9/04) wird wie folgt geändert: Unter Nr. 3 ( Dokumentation ) wird nach Nr. 14 folgende Nr. 15 angefügt: 15. weitere, in den Punkten 1 bis 14 nicht genannte Tätigkeiten, insbesondere in der akademischen Selbstverwaltung (Gremienarbeit, Mitwirkung an der Studienreform und Studiengangsplanung) I Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt Universität Lüneburg IN- TERN in Kraft. Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturwissenschaften Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturwissenschaften hat am 27.10.04 gem. 9 Abs. 3 Satz 1 NHG die nachfolgende Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturwissenschaften der Universität Lüneburg beschlossen. Universität Lüneburg INTERN Nr. 17/04 (30.11.2004), S. 1 ÄNDERUNG DER PROMOTIONSORDNUNG DES FACHBEREICHS KULTURWISSENSCHAFTEN Die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturwissenschaften der Universität Lüneburg, genehmigt am 27.08.98 vom Präsidenten der Universität Lüneburg, Bek. vom 22.09.1998 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 07/98), zuletzt geändert durch Bek. vom 31.07.03 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 09/03) wird wie folgt geändert: 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3a) Die Promotionskommission setzt für die Disputation einer jeden Doktorandin oder eines jeden Doktoranden einen Prüfungsausschuss ein. Ihm gehören vier Mitglieder an, nämlich ein Mitglied der Promotionskommission (Vorsitz), die Erstgutachterin oder der Erstgutachter, die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter, eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter, die oder der von Auswärts hinzugezogen werden soll.

- 2 - (3b) Gutachterinnen oder Gutachter müssen Professorinnen oder Professoren, korporationsrechtliche Professorinnen oder Professoren, sonstige Habilitierte oder Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren sein, und sie müssen in einer der Disziplinen des Studienganges Angewandte Kulturwissenschaften lehren. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter muss Mitglied des Fachbereichs Kulturwissenschaften sein. Die Promotionskommission kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften in den Sätzen 1 und 2 zulassen. I Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt Universität Lüneburg IN- TERN in Kraft. Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialpädagogik an der Universität Lüneburg Der Fachbereichsrat Erziehungswissenschaften hat am 13.10.04 gem. 44 Abs. 1 Satz 2 NHG die nachfolgende Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang "Sozialpädagogik" beschlossen. Das Präsidium der Universität hat die geänderte Prüfungsordnung am 10.11.04 gem. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe b) NHG genehmigt. Universität Lüneburg INTERN Nr. 17/04 (30.11.2004), S. 2 ÄNDERUNG DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG SOZIALPÄDAGOGIK AN DER UNIVERSITÄT LÜNEBURG Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialpädagogik an der Universität Lüneburg, genehmigt mit Erlass des MWK vom 26.03.02, Bek. vom 09.04.02 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 3/02), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10.07.04 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 11/04) wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung: Innerhalb eines Freiversuches bestandene Prüfungsleistungen werden angerechnet, sofern ein Antrag auf erneute Ablegung der Prüfungsleistungen zum folgenden Prüfungsverfahren nach Satz 7 nicht gestellt wird. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt, die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend: (4) Aus einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie werden Leistungen anerkannt, wenn 1. die Dauer der Ausbildung an der betreffenden Bildungseinrichtung drei Jahre umfasste, 2. die Ausbildung mit einem prüfungsmäßigen Verfahren abgeschlossen wurde, 3. an der Abschlussprüfung mindestens zwei Professorinnen oder Professoren mitgewirkt haben, 4. der Abschluss der Ausbildung von herausgehobener Qualität ist und 5. die Gleichwertigkeit nach Absatz 2 festgestellt b) Absatz 5 Satz 2 (vormals Absatz 4 Satz 2) wird gestrichen. 3. 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d) angefügt: d) im Studiengang Diplom-Sozialpädagogik an der Universität Lüneburg eingeschrieben und nicht beurlaubt b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Worte und wird durch Aushang bekannt gegeben. angefügt. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 6 wird gestrichen. 4. 11 erhält folgende Fassung: (1) Jede einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0/1,3 = sehr gut eine besonders hervorragende Leistung; 1,7/2,0/2,3 = gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; 2,7/3,0/3,3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen 3,7/4,0 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer 5,0 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher nicht mehr entspricht. (2) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens ausreichend bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der bestandenen Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist, soweit sie nicht sogleich mit der Bewertung erfolgt, auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen. (3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Diesen einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Bewertungen zugeordnet: 1,0 /1,3/1,7/2,0/2,3/2,7/3,0/3,3/3,7/4,0/5,0 (4) Die Gesamtnote wird entsprechend in folgender Weise bezeichnet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut; Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut; Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend; Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend; Bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend. (5) Bei der Bildung der Note nach Absatz 3 wird nur die Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 5. 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort Wiederholungsprüfung die Worte durch Aushang eingefügt. b) Satz 4 wird gestrichen. 6. 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Im Zeugnis sind der Tag der Erfüllung der letzten Prüfungsleistung sowie der Tag des Eingangs der letzten Bewertung anzugeben. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

- 3 - (2) Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden so wird dieses durch Aushang mitgeteilt und der Prüfling zur Wiederholungsprüfung gem. 12 Abs. 4 geladen. Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. 7. 15 wird gestrichen. 8. In 19 Absatz 6 werden nach dem Wort Fachbereichsrat die Worte auf Antrag eingefügt. 9. 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Zulassungsverfahren nach 7 Abs. 1 erfolgt zu jedem einzelnen beantragten Prüfungsteil. 10. 23 Absatz 4 wird gestrichen. 11. 24 wird wie folgt geändert: (1) Das Zulassungsverfahren nach 7 Absatz 1 erfolgt zu jedem einzelnen beantragten Prüfungsteil. b) Absatz 3 wird gestrichen. 12. 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt. Satz 4 wird Satz 6: Eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen kann maximal bis zu 6 Wochen erfolgen. Bei weiterer Erkrankung kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest einfordern. b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. c) In Absatz 8 werden die Worte vier Wochen durch die Worte acht Wochen ersetzt. 13. 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich auf folgende Weise: Diplomarbeit wird vierfach gewichtet; Mündliche Diplomprüfung wird zweifach gewichtet; Studienbegleitende Prüfung (8 SWS) wird zweifach gewichtet; Studienbegleitende Prüfung (6 und 4 SWS) wird einfach gewichtet. 14. 28 wird wie folgt geändert: (1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der Diplomprüfungsordnung 1996 i.d.l.f. geprüft, wenn sie ihr Studium bis einschließlich zum 14. Fachsemester abschließen. Studierende können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Mit Beginn des 15. Fachsemesters werden alle Studierenden nach dieser Diplomprüfungsordnung geprüft. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend: (2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in der Prüfungsordnung 2002 befinden, werden nach dieser Diplomprüfungsordnung geprüft. 15. Die Anlagen 1, 2 und 3 werden entsprechend 13 Absatz 1 ergänzt. 16. In Anlage 4 erhält Nr. 1.7 folgende Fassung: 1.7 Pädagogisches Praktikum mit Vor- und Nachbereitung und Exkursion, mehrtägig, 2 SWS, 1 erfolgreiche Teilnahme. 17. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1.4 erhält folgende Fassung: 1.4 Exkursion, 2 SWS, erfolgreiche Teilnahme b) Nach Nr. 1.4 werden folgende Nrn. 1.5 und 1.6 angefügt: 1.5 Projektarbeit, 4 SWS, erfolgreiche Teilnahme 1.6 Praktikum, 2 SWS, Leistungsnachweis I Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt Universität Lüneburg INTERN in Kraft. Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Lüneburg Der Fachbereichsrat Erziehungswissenschaften hat am 13.10.04 gem. 44 Abs. 1 Satz 2 NHG die nachfolgende Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang "Erziehungswissenschaft" beschlossen. Das Präsidium der Universität hat die geänderte Prüfungsordnung am 10.11.04 gem. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe b) NHG genehmigt. Universität Lüneburg INTERN Nr. 17/04 (30.11.2004), S. 3 ÄNDERUNG DER DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN STUDIENGANG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LÜNEBURG Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Lüneburg, genehmigt mit Erlass des MWK vom 26.03.02, Bek. Vom 09.04.02 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 3/02), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10.07.04 (Universität Lüneburg INTERN Nr. 11/04) wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung: Innerhalb eines Freiversuches bestandene Prüfungsleistungen werden angerechnet, sofern ein Antrag auf erneute Ablegung der Prüfungsleistungen zum folgenden Prüfungsverfahren nach Satz 7 nicht gestellt wird. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt, die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend: (4) Aus einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie werden Leistungen anerkannt, wenn 1. die Dauer der Ausbildung an der betreffenden Bildungseinrichtung drei Jahre umfasste, 2. die Ausbildung mit einem prüfungsmäßigen Verfahren abgeschlossen wurde, 3. an der Abschlussprüfung mindestens zwei Professorinnen oder Professoren mitgewirkt haben,

- 4-4. der Abschluss der Ausbildung von herausgehobener Qualität ist und 5. die Gleichwertigkeit nach Absatz 2 festgestellt b) Absatz 5 Satz 2 (vormals Absatz 4 Satz 2) wird gestrichen. 3. 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d) angefügt: d) im Studiengang Diplom-Sozialpädagogik an der Universität Lüneburg eingeschrieben und nicht beurlaubt b) 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Worte und wird durch Aushang bekannt gegeben. angefügt. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 6 wird gestrichen. 4. 11 erhält folgende Fassung: (1) Jede einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0/1,3 = sehr gut eine besonders hervorragende Leistung; 1,7/2,0/2,3 = gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; 2,7/3,0/3,3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen 3,7/4,0 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer 5,0 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher nicht mehr entspricht. (2) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens ausreichend bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der bestandenen Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist, soweit sie nicht sogleich mit der Bewertung erfolgt, auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen. (3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Diesen einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Bewertungen zugeordnet: 1,0 /1,3/1,7/2,0/2,3/2,7/3,0/3,3/3,7/4,0/5,0 (4) Die Gesamtnote wird entsprechend in folgender Weise bezeichnet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut; Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut; Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend; Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend; Bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend. (5) Bei der Bildung der Note nach Absatz 3 wird nur die Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 5. 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort Wiederholungsprüfung die Worte durch Aushang eingefügt. b) Satz 4 wird gestrichen. 6. 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Im Zeugnis sind der Tag der Erfüllung der letzten Prüfungsleistung sowie der Tag des Eingangs der letzten Bewertung anzugeben. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden so wird dieses durch Aushang mitgeteilt und der Prüfling zur Wiederholungsprüfung gem. 12 Abs. 4 geladen. Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. 7. 15 wird gestrichen 8. In 19 Absatz 6 werden nach dem Wort Fachbereichsrat die Worte auf Antrag eingefügt. 9. 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Zulassungsverfahren nach 7 Abs. 1 erfolgt zu jedem einzelnen beantragten Prüfungsteil. 10. 23 Absatz 4 wird gestrichen. 11. 24 wird wie folgt geändert: (1) Das Zulassungsverfahren nach 7 Absatz 1 erfolgt zu jedem einzelnen beantragten Prüfungsteil. b) Absatz 3 wird gestrichen. 12. 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt. Satz 4 wird Satz 6: Eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen kann maximal bis zu 6 Wochen erfolgen. Bei weiterer Erkrankung kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest einfordern. b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. c) In Absatz 8 werden die Worte vier Wochen durch die Worte acht Wochen ersetzt. 13. 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich auf folgende Weise: Diplomarbeit wird vierfach gewichtet; Mündliche Diplomprüfung wird zweifach gewichtet; Studienbegleitende Prüfung (8 SWS) wird zweifach gewichtet; Studienbegleitende Prüfung (6 und 4 SWS) wird einfach gewichtet. 14. 28 wird wie folgt geändert: (1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der Diplomprüfungsordnung 1996 i.d.l.f. geprüft, wenn sie ihr Studium bis einschließlich zum 14. Fachsemester abschließen. Studierende können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Mit Beginn des 15. Fachsemesters werden alle Studierenden nach dieser Diplomprüfungsordnung geprüft. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend: (2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in der Prüfungsordnung 2002 befinden, werden nach dieser Diplomprüfungsordnung geprüft.

- 5-15. Die Anlagen 1, 2 und 3 werden entsprechend 13 Absatz 1 ergänzt. 16. In Anlage 4 erhält Nr. 1.7 folgende Fassung: 1.7 Pädagogisches Praktikum mit Vor- und Nachbereitung und Exkursion, mehrtägig, 2 SWS, 1 erfolgreiche Teilnahme. 17. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1.4 erhält folgende Fassung: 1.4 Exkursion, 2 SWS, erfolgreiche Teilnahme b) Nach Nr. 1.4 werden folgende Nrn. 1.5 und 1.6 angefügt: 1.5 Projektarbeit, 4 SWS, erfolgreiche Teilnahme 1.6 Praktikum, 2 SWS, Leistungsnachweis I Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt Universität Lüneburg INTERN in Kraft.