Nachtrag zum Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter 2. Auflage Das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Nds-SchiedsämterG) vom 1. Dezember 1989 (Nds.GVBl. S. 389) sowie die dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften (VV) sind vom Grundsatz her nach wie vor gültig, jedoch unter Berücksichtigung folgender Änderungsgesetze, die nachstehend die Vorschriften des NdsSchiedsämterG beinhalten: a) 3 NdsSchiedsämterG, geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 17.12.1991 (Nds.GVBl. S. 370), b) 23 u. 47 NdsSchiedsämterG geändert durch Art. 37 das Niedersächsische Euro-Anpassungsgesetz vom 20.11.2001 (Nds.GVBl. S. 705) und c) 48 u. 54 NdsSchiedsämterG geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.11.2004 (Nds.GVBl. S. 512). Von der Möglichkeit des Erlasses eines Ausführungsgesetzes zu 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 809) hat der Landes-Gesetzgeber bedauerlicherweise bisher im Gegensatz zu anderen Bundesländern (wie z.b. die an Niedersachsen angrenzenden Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg und Schleswig-Holstein) noch keinen Gebrauch gemacht. In diesem Nachtrag sind die Änderungen sowohl des NdsSchiedsämterG als auch diejenigen von Bundes- und Landesgesetzen eingearbeitet; dies bezieht sich nicht nur auf das NdsSchiedsämterG, sondern auch auf die VV mit den entsprechenden Fußnoten mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in den Fußnoten erwähnten Fachbücher beziehen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die»Gesetzestexte für Schiedsämter und Schiedsstellen«sind inzwischen als 8. Auflage mit Ergänzungsinformationen von Februar 2006«und das»taschenlexikon«als 5. Auflage erschienen; insofern haben sich in erster Linie nur die Seitenzahlen geändert. Im Einzelnen handelt es sich um nachstehende Änderungen * : 1. 3 (S. 4) a) Abs. 2 hat folgende Fassung erhalten:»schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.«b) In Abs. 3 Nr. 3 sind die Worte»sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 3 fallende«gestrichen worden. * Die jeweiligen Änderungen erscheinen in kursiver Schrift. 1
2. 12 (S. 16, 17) a) 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) hat die in der Fußnote 1 nachstehend aufgeführte neue Fassung erhalten.» 86 NBG Haftung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.«b) Auch 98 NBG ist geändert worden. Infolgedessen ist die Fußnote 2 durch folgenden Text zu ersetzen:» 98 Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (1) Beamte mit Dienstbezügen und Ehrenbeamte erhalten Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass 1. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) keine Anwendung findet, aber den Dienstreisenden, deren körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen der nächst höheren Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels rechtfertigt, die Kosten für diese Klasse erstattet werden können, 2. der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG 60 Euro und der Höchstbetrag nach 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG 80 Euro beträgt, 3. das pauschale Übernachtungsgeld nach 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG sowie nach 11 BRKG 11 Euro beträgt, 4. auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei ein vor der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise erklärter Verzicht der Schriftform bedarf, und 5. für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. (2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 1 entsprechend, anlässlich einer Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem 2
Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass 1. die Wegstreckenentschädigung im Sinne des 5 Abs. 1 BRKG auf 75 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 begrenzt wird, wenn nicht mehrere Beamte, für die die Fahrt eine Dienstreise ist, eine Fahrgemeinschaft bilden, 2. 5 Abs. 2 BRKG keine Anwendung findet, 3. Tagegeld, Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld und Verpflegungszuschuss in Höhe von 75 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden, aber mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei Nachweis unvermeidbarer erheblich höherer Kosten ohne diese Begrenzung gewährt werden können, 4. das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes gewährt wird, wie sie sich aus Nummer 3 ergibt, 5. bei Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union darüber hinaus a) die Erstattung der Fahrtauslagen auf die Kosten der Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist, b) das Trennungsgeld auf den am ständigen Ausbildungsort im Inland zustehenden Betrag begrenzt ist, c) eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nicht gewährt wird und d) Trennungsgeld an Beamte ohne Wohnung im Sinne von 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes nicht gewährt wird.«3. VV 1.8 zu 12 (S. 17) An Stelle des 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO ist die Vorschrift des 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) getreten. Dementsprechend gilt für die Fußnote 3 der folgende Text:» 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII Kraft Gesetzes sind versichert 10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.«nr. 2 SGB lautet:»lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Schulungskursen oder ähnliche Einrichtungen.«4. VV 2.4 zu 13 (S. 18) An Stelle von 313 BGB ist 311b BGB getreten. 3
5. VV 2 zu 18 (S. 25) In Absatz 2 wird die Angabe»DM«durch die Angabe»Euro«ersetzt. 6. 23 (S. 32) In Absatz 2 wird die Angabe»20 bis 100 Deutsche Mark«durch die Angabe»10 bis 50 Euro«ersetzt. 7. VV 4.1 zu 26 (S. 38) In dieser Bestimmung wird die Angabe»300 DM«durch die Angabe»3000 Euro«ersetzt. 8. VV 3.2 zu 37 (S. 50) a) In 374 StPO ist in Abs. 1 noch folgende Nr. 6a eingefügt worden:»eine Straftat nach 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist.«b) In der VV 3.2.1 zweitletzter Absatz ist an Stelle der Zahl»187a«die Zahl»188«getreten. 9. 47 (S. 64) a) In Abs. 1 werden der Betrag»20 Deutsche Mark«durch den Betrag»11 Euro«und der Betrag»40 Deutsche Mark«durch den Betrag»21 Euro«ersetzt. b) In Abs. 2 wird der Betrag»75 Deutsche Mark«durch den Betrag»38 Euro«ersetzt. 10. 48 (S. 65 und 66) a) Sowohl in Abs. 1 als auch in den dazu zugehörenden VV wird an Stelle der Angabe»Schreibauslage«die Angabe»Dokumentenpauschale«gesetzt. In Bezug auf die Höhe des Betrages hat sich inhaltlich nichts geändert. Ferner ist an Stelle der Angabe»Abs. 3«die Angabe»Abs. 2 und 3«gesetzt worden. b) In Abs. 2 ist an Stelle des ZuSEG das»justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG«sowie anstelle des Wortes»Entschädigung«das Wort»Vergütung«getreten. Ferner ist die Angabe» 16 Abs. 2 bis 5 ZuSEG«durch die Angabe» 4 Abs. 3 bis 9 JVGE«ersetzt worden. 11. VV 4 zu 49 (S. 67) und VV 1.4 zu 51 (S. 69) Statt des Wortes»Schreibauslage«ist das Wort»Dokumentenpauschale«getreten vgl. Anmerkungen zu 48 in der vorangegangenen Nr. 10. 4
12. 54 (S. 70) Diese Vorschrift hat folgende Fassung erhalten: «54 (1) 1 Ändern sich die nach 48 Abs. 2 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, so ist für die beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit des Dolmetschers in derselben Rechtssache die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen. 2 Als Beginn der Tätigkeit des Dolmetschers gilt der Zeitpunkt der ersten Beauftragung in derselben Rechtssache. (2) 1 Für eine vor dem 1. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit in derselben Rechtssache ist die dem Dolmetscher zu gewährende Vergütung nach dem am 30. Juni 2004 geltenden Recht zu berechnen. 2 Dies gilt auch, wenn der erste Auftrag in derselben Rechtssache vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist.«13. Anlagen 1 bis 7 (S. 73 bis 80) In allen Anlagen müssen die Angaben»DM«bzw.»Pf«durch die Angaben» «bzw.»ct«ersetzt werden. Es empfiehlt sich, die geänderten Bestimmungen zu berichtigen, evtl. durch handschriftliche Notizen oder durch Überkleben der alten Vorschriften. 5