S A T Z U N G. des Fördervereins der KGS Schneverdingen e.v.

Ähnliche Dokumente
S a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.

Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.

Satzung verabschiedet am 24. Februar 2012 in Köln geändert am 2. März 2012

S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.

1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.

Spielvereinigung Drochtersen/Assel e.v. Satzung

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Fördervereins der Realschule plus am Rotenfels e.v. Bad Kreuznach - Ortsteil Bad Münster am Stein/Ebernburg

SATZUNG. Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr

Satzung für den. Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.

Satzung. 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Freunde und Förderer der Grundschule Göggingen-West e. V. SATZUNG. vom 30.November Name und Sitz des Vereins

BETIN GÜNES TURKISH CHAMBER ORCHESTRA E.V.

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

Satzung für den. Verein zur Förderung der Krebsberatung. in Duisburg und Umgebung

S a t z u n g. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V..

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung. Förderverein der Grundschule Kreuzäcker

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.

Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"

Volldampf für Kinder e.v. Satzung

SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

Freunde & Förderer. Gesellschaft der Freunde und Förderer des RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung. Satzung

Der am 21.November 1888 in Ottendorf (Kocher) gegründete Gesangverein führt den Namen

Satzung des Fördervereins der Pestalozzi-Grundschule Sulzbach-Rosenberg

Satzung des Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v.

SATZUNG. Stand November 2017

Satzung. Förderverein der Oberschule Markkleeberg

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.

Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V.

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.

Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken

Satzung des Vereins Kronsbären

Satzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums. Satzung. Stand: Januar 2005

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.

Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v.

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Förderverein Kindernotarztdienst München e.v.

S A T Z U N G der Senioren-Initiative Nürnberg e.v.

Satzung Inhaltsverzeichnis

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v."

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

satzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service

Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.

Förderverein Gemeinschaftsgrundschule Nordstadt Euskirchen e. V. Erftstr Euskirchen. Satzung (in der Fassung vom

(1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen

S a t z u n g. Des Evangelischen Vereins für Krankenpflege e.v. Dinkelsbühl. 1 Name und Sitz

4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

Inhalt. Satzung des Sportvereins Simonswolde e.v.

Satzung. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung vom

Aktuelle Formulierung. 1 Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Köln-Pesch e.v." mit Sitz in Köln-Pesch.

Neue Schule Wolfsburg

Förderverein Spielplatz Gernlinden. Vereinssatzung

Freundeskreis der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig vom in der Fassung vom

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Himmelpforten

Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v.

Satzung für den Förderverein der katholischen Grundschule Agathaberg

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

S A T Z U N G. des Vereins der Lene- Voigt- Schule, Mittelschule der Stadt Leipzig

Verein der Freunde. des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen. Satzung

Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer

Fördervereins des Kindergartens Bickbargen e.v.

S a t z u n g. Historischer Verein Schutterwald e. V.

Satzung Förderverein Schwimmbad Zwergen e.v.

Förderverein Grundschule Kastanienhof Sarstedt e.v.

Satzung. des. Förderverein für Dorfentwicklung e.v.

Satzung für den Ovenstädter Karnevalverein e.v.

Satzung des Vereins Sternwarte Südheide

Satzung. 1. Schachklub Troisdorf 1924 e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit. des. Der Verein führt den Namen

Transkript:

S A T Z U N G des Fördervereins der KGS Schneverdingen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der KGS Schneverdingen e.v." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. 130243 eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Schneverdingen. (3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs - und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s. d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Verein dient der engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit derjenigen, die als ehemalige Schüler, Eltern, Lehrer oder Freunde sich der KGS verbunden fühlen. Er hat insbesondere die Aufgabe, mit dazu beizutragen, dass das Schulleben der KGS gefördert wird und die hierbei notwendigen Mittel bereitgestellt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 1

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. (7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, insbesondere ehemalige Schüler der KGS, die Erziehungsberechtigten der Schüler, die Lehrer, Freunde und Förderer der KGS. (2) Die Mitgliedschaft erlischt nicht mit der Beendigung des Schulbesuchs ihrer Kinder, die Mitgliedschaft der Lehrer nicht mit dem Ausscheiden aus dem Kollegium der KGS. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres ( 1, Absatz 4) schriftlich erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt oder ein sonstiger, wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 6 Mitgliedsbeiträge Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 2

7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Wahl des Vorstandes auf 2 Jahre 1.Vorsitzende/r 2.Vorsitzende/r Kassenwart/in Schriftführer/in b) die Wahl von maximal 3 Beisitzern auf 2 Jahre c) die Entlastung des Vorstandes, die für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat d) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und eines Ersatzprüfers e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (3) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen und Beschlüsse fassen. 9 Einberufung, Vorsitz, Abstimmung und Niederschrift (1) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung -mindestens einmal pro Jahr - einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (2) Die Mitgliederversammlung soll möglichst immer im 1.Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden. (3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen. Sie wird öffentlich in der Schneverdinger Zeitung unter Angabe der Tagesordnung spätestens 12 Tage vorher bekannt gemacht. (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig 5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist jedoch erforderlich, dass mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. (6) Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. (7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. 10 Zusammensetzung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus maximal 7 ordentlichen und 3 außerordentlichen Mitgliedern. Die Schulleitung und die Schülervertretung der KGS sowie der Vorstand des Elternrates entsenden jeweils eines ihrer Mitglieder in den Vorstand als außerordentliches Mitglied, ohne dass es einer Wahl der Mitgliederversammlung bedarf. Alle Vertreter müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Beitrag für den Schülervertreter entfällt. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann die Mitgliederversammlung bis zu maximal 3 Beisitzer wählen. Der Vorstand besteht aus: a) 1.Vorsitzende/r b) 2.Vorsitzende/r c) Kassenwart/in d) Schriftführer/in e) maximal 3 Beisitzern/Beisitzerinnen (optional) f) 1 Mitglied der Schulleitung g) 1 Mitglied des Schulelternrates h) 1 Mitglied der Schülervertretung (f -h: entsandt vom jeweiligem Gremium) 4

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende aber nur davon Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist und der Kassenwart nur, wenn der 1. und 2.Vorsitzende verhindert sind. Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen zu werden. (3.) Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (4) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach 2, Absatz 6 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung. 11 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach 8 zu entscheiden hat. (2) Der 1.Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die von den Vertretungsberechtigten zu unterschreiben sind. 12 Rechnungsprüfung Die Rechnungen eines jeden Geschäftsjahres sind von den Rechnungsprüfern des Vereins zu prüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. 13 Vermögensbildung nach Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schneverdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung zu verwenden hat. 14 Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 30.03.2017 beschlossen worden. 5

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft. 6