Satzung. des Musikvereins Eintracht Lehrensteinsfeld (gegründet 1927)

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Transkript:

Satzung des Musikvereins Eintracht Lehrensteinsfeld (gegründet 1927) 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Musikverein Eintracht Lehrensteinsfeld e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 74251 Lehrensteinsfeld. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW). Er dient der Förderung und Erhaltung der Blas- und Instrumentalmusik und damit der Pflege der Kultur. (3) Der Zweck wird insbesondere erreicht durch a) regelmäßige Übungsabende der aktiven Kapelle und der Jugendgruppen b) Förderung der Jugendausbildung c) Veranstaltung von Konzerten, Musikfesten, Platzkonzerten etc. d) Mitwirkung an weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art e) Teilnahme an Musikfesten des BVBW, seinen Kreisverbänden und Vereinen 3 Gemeinnützigkeit (Steuerbegünstigung) (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins sind alle aktiven Musiker. (2) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten. (3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand und das Ausschussgremium.

5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. (4) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Vereinseigentum, das sich im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindet, ist in ordnungsgemäßem Zustand beim Inventarverwalter abzugeben. 6 Mitgliedsbeiträge Es ist ein jährlicher Beitrag, fällig zum 01.01. jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. (3) Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit. Über eine weitere Möglichkeit der Beitragsbefreiung entscheidet der Vereinsausschuss. (4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und keine vereinsschädigenden Tätigkeiten zu betreiben. (5) Alle aktiven Musiker sind angehalten, an den Musikproben und an Veranstaltungen teilzunehmen. 8 Ehrenmitgliedschaft (1) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

9 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Vereinsausschuss 10 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer (b) Entlastung des Vorstandes (c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer. (d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (e) Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung (f) Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammmlung gestellten Anträge (g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit. (3) Die Mitglieder werden vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung im Nachrichtenblatt von Lehrensteinsfeld unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Satzungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (4) Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag eines Mitglieds aufgenommen werden, allerdings keine Anträge mit satzungsänderndem Charakter. (5) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt jedes Mitglied das aktive und passive Wahlrecht. (6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. (7) Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Grundsätzlich ist ein Vorstandsmitglied für Wirtschaftsbetrieb und Finanzen, ein Vorstandsmitglied für Musik und Kultur und ein Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und allgemeine Organisation zuständig. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.

(3) Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen. (4) Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung. (5) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte verantwortlich. 12 Der Vereinsausschuss (1) Zusammen mit den in 11 bezeichneten Vorstandsmitgliedern, dem Kassier und dem Schriftführer bilden mindestens je zwei aktive und passive Mitglieder das Ausschussgremium des Vereins. (2) Das Ausschussgremium entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (3) Das Ausschussgremium unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Vereins. (4) Das Ausschussgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. (5) Die Mitglieder des Ausschussgremiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 13 Vertretung des Vereins (1) Der Vorstand gemäß 11, Abs. 1, ist gerichtlich und außergerichtlich der gesetzliche Vertreter des Vereins. (2) Jedes Vorstandsmitglied gemäß 11, Abs. 1, ist alleine vertretungsberechtigt. 14 Die Kassenprüfung (1) Die Kassenprüfung wird einmal jährlich von zwei Kassenprüfern durchgeführt. (2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschussgremium angehören. 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Auf Antrag der Vorstandsmitglieder oder aber von 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 16 Besondere Satzungsänderungen Satzungsänderungen die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

17 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung ersetzt die Satzung des Musikverein Eintracht Lehrensteinsfeld in ihrer Fassung vom 04.04.1996. Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.