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Transkript:

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kordel vom 23.10.2009 Der Ortsgemeinderat Kordel hat aufgrund der 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis: 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben... 2 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates... 3 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse... 4 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister... 5 5 Beigeordnete... 6 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates... 7 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters... 8 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten... 9 9 Inkrafttreten...10 Seite 1 von 10

1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kordel erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land sowie öffentliche Ausschreibungen in der Zeitung Trierischen Volksfreund. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.trier-land.de. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von 8 Abs. 4 DVO zu 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Zeitung Trierischer Volksfreund bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachung nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden: Beim Bürgerhaus, Am Kreuzfeld Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gem. Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. Seite 2 von 10

2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Umwelt- und Bauausschuss Kultur- u. Fremdenverkehrsausschuss (2) Die Ausschüsse werden wie folgt besetzt: Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Umwelt- und Bauausschuss Kultur- u. Fremdenverkehrsausschuss 6 Mitglieder u. Stellvertreter 3 Mitglieder u. Stellvertreter 6 Mitglieder u. Stellvertreter 9 Mitglieder u. Stellvertreter (3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. (4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Bauausschusses und die Mitglieder und Stellvertreter des Kultur- und Fremdenverkehrsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates und den sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Ratsmitglieder beträgt im Umwelt- und Bauausschuss. Kultur- u. Fremdenverkehrsausschuss. mind. 4 Mitglieder u. Stellvertreter mind. 5 Mitglieder u. Stellvertreter Seite 3 von 10

3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse (1) Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. (2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde ab einer Wertgrenze von 2.500 bis zu einer Wertgrenze von 5.000 ; 2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 5.000 bis zu einer Wertgrenze von 10.000 im Einzelfall, 3. Erlass von gemeindlichen Forderungen ab einer Wertgrenze von 500 bis zu einer Wertgrenze von 10.000 im Einzelfall. 4. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000. Seite 4 von 10

4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 im Einzelfall, 2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 im Einzelfall, 3. Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 im Einzelfall. 4. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, 5. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates, 6. Einvernehmen in den Fällen des 14 Abs. 2, 31 und 33 BauGB und in den Fällen des 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, 7. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, 8. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. Seite 5 von 10

5 Beigeordnete Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete. Seite 6 von 10

6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates (1) Nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 12 je Stunde. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich in Höhe von 12 je Stunde, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder in Höhe von 12 je Stunde, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen des Satz 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. Für die Geltendmachung des Anspruches nach den Sätzen 2 und 3 gilt eine Ausschlussfrist bezüglich der Antragstellung von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. (2) Die Ortsgemeinderatsmitglieder erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Seite 7 von 10

7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters (1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. (2) Die dem Ortsbürgermeister gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.h. erhöht. (3) 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. Seite 8 von 10

8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. (3) 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Seite 9 von 10

9 Inkrafttreten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07. November 2001 einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft. Kordel, den 23.10.2009 Ortsgemeinde Kordel Medard Roth Ortsbürgermeister Seite 10 von 10