BENUTZUNGSORDNUNG. für das Haus der Vereine mit Feuerwehr- und DRK- Räumen im Gewerbepark Stegen

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Transkript:

BENUTZUNGSORDNUNG für das Haus der Vereine mit Feuerwehr- und DRK- Räumen im Gewerbepark Stegen vom 11. März 2008 I. Zweckbestimmung 1.1 Das Haus der Vereine mit sämtlichen Vereinsräumen, Versammlungsräumen, Nebenräumen, Feuerwehrgarage und DRK- Garage ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Gemeinde Stegen. Es dient als Versammlungs- und Lagerraum der Stegener Vereine und Organisationen wie auch als Feuerwehrhalle und Garage für das DRK Stegen. Der Raum Lindenberg dient vorrangig als Proberaum des Musikvereins/Trachtenkapelle Stegen e.v. Private Feiern sind nicht zugelassen (Ausnahme: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Stegen im Raum Feldberg). 1.2 Gewerbliche Nutzungen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. 1.3 Den Vereinen und Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Gemeinde Stegen haben, wird das Haus der Vereine grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt. 1.4 Die zeitliche Benutzung der Vereins- und Versammlungsräume durch die Vereine regelt sich nach dem Belegungsplan. Zuständig für die Belegung ist die Gemeindeverwaltung. 1.5 Mit der Nutzung des Hauses der Vereine, der Feuerwehr- und DRK-Räume unterwerfen sich die Benutzer den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den damit verbundenen Verpflichtungen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die Benutzungsordnung nicht bekannt war. Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit sowie dem ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf vom regelmäßigen Übungsbetrieb und von Veranstaltungen. 1.6 Ein Anspruch auf Überlassung der Räume besteht nicht. Die Entscheidung für eine Vermietung obliegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindeverwaltung Stegen. II. Aufsicht 2.1 Das Hausrecht im Haus der Vereine mit Feuer- und DRK-Räumen wird vom Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten ausgeübt. 2.2 Die Gemeindeverwaltung hat die Einhaltung dieser Benutzungsordnung sowie der Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung, die zur Zeit gelten, zu überwachen. Sie hat ein Weisungsrecht gegenüber allen Benutzern der Vereinsräume und Garagen. Bei Nichtbeachtung von Anweisungen ist sie befugt, den Übungsbetrieb bzw. die Veranstaltung abzubrechen und die Benutzer zur Räumung zu veranlassen.

- 2-2.3 Den für Übungsbetrieb bzw. Veranstaltungen Verantwortlichen obliegt die Aufsicht und Pflege der überlassenen Räume und deren Einrichtungsgegenstände. III. Benutzung 3.1 Die Aufstellung des Belegungsplanes erfolgt durch die Vereins- bzw. Organisationsvorsitzenden oder deren Beauftragte und die Gemeindeverwaltung. Die im Belegungsplan angegebene Benutzungszeit ist einzuhalten. Die Benutzungszeiten für die Versammlungsräume sind im jeweiligen Belegungsbuch umgehend nach der Nutzung des jeweiligen Raumes einzutragen. 3.2 Die Belegungsplanung für alle Termine erfolgt über das Internet unter www.haus-der-vereine-stegen.de. Die Vereinsbzw. Organisationsvorsitzenden erklären mittels Vordruck, wer hierfür von ihnen beauftragt wird. Bereits eingetragene Termine, die nicht stattfinden, sind umgehend zu löschen. 3.3 Veranstaltungen (z.b. Generalversammlungen, Weihnachtsfeiern, sonstige Feiern, Vorträge) bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Hierfür ist mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstag ein entsprechender Antrag schriftlich mittels Vordruck zu stellen. Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter, wie beispielsweise Generalversammlungen oder öffentliche Veranstaltungen, werden vor Beginn eines Kalenderjahres im Einvernehmen zwischen den örtlichen Vereinen bzw. Organisationen und der Gemeindeverwaltung in einem Veranstaltungskalender aufgestellt. 3.4 Die Vereine bzw. Veranstalter sind grundsätzlich an den Belegungsplan gebunden. 3.5 Der Ausschank von Getränken und die Ausgabe von Speisen ist in der Regel nur in Verbindung mit der genehmigungspflichtigen Nutzung der Teeküche gestattet. 3.6 Bei öffentlichen Veranstaltungen mit Bewirtung hat der Veranstalter die nach dem Gaststättengesetz erforderliche Erlaubnis einzuholen. 3.7 Dauerhaft betriebene Elektrogeräte (wie beispielsweise Kühlschränke, Netzteile, Computer, Akkuladegeräte u.ä.) dürfen in den Lagerräumen (Raum-Nrn. 01.10-01 bis 01.10-14 und 01.13) wegen Brandgefahr nicht verwendet werden. 3.8 Die Telefonanlage ist nur in dringenden Fällen zu benutzen. Die Nutzer haben Kostenersatz zu leisten. IV. Ordnungsvorschriften 4.1 Während der Nutzung der Räume im Haus der Vereine muss ein Verantwortlicher dauernd anwesend sein. Dieser ist dafür verantwortlich, vor, während und nach der ordnungsgemäßen Nutzung für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Der Verantwortliche ist auch für die Führung des jeweiligen Belegungsbuches zuständig.

- 3-4.2 Das Gebäude und die Einrichtungsgegenstände sind stets in geordnetem Zustand zu halten und so schonend wie möglich zu behandeln. Verschuldete und unverschuldete Beschädigungen sind der Gemeindeverwaltung Stegen vom Nutzer unverzüglich anzuzeigen. 4.3 Das Aufstellen und Wegräumen der Stühle/Tische ist Sache des Nutzers. Die Räume sind nach der Nutzung besenrein und sauber zu hinterlassen. Das an die Nutzer überlassene Inventar ist in demselben Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. 4.4 Das Rauchen im gesamten Gebäude ist untersagt. Im Eingangsbereich und auf den Fluchtwegbalkonen ist das Rauchen erlaubt. Die dortigen Aschenbecher sind zu benutzen. 4.5 Vereinseigene Geräte dürfen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung in den Räumen des Vereinshauses untergebracht werden. Vereinseigene Geräte die dort gelagert werden, sind nicht über die Gemeinde versichert. Die Vereine haben eine eigene Inventarversicherung abzuschließen. 4.6 Sämtliche behördlichen, insbesondere bau-, feuer-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen nach dem Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen und nach dem Jugendschutzgesetz sind zu beachten. 4.7 Papier und sonstige Abfälle sind in den hierfür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 4.8 Nach der Benutzung von Räumen haben die Verantwortlichen für das Abschließen der Türen und Fenster, das Abstellen der Wasserhähne, das Zurückdrehen der Heizung und das Ausschalten der Beleuchtung zu sorgen. 4.9 Die ungehinderte Zu- und Abfahrt der Feuerwehr- und DRK- Fahrzeuge muss jederzeit gewährleistet sein. Die für die Rettungsdienste ausgewiesenen Parkplätze sind freizuhalten. 4.10 Der Aufenthalt im Haus der Vereine ist nur im Rahmen der Zweckbestimmung gestattet. 4.11 Das Einstellen von Fahrrädern ist im Haus der Vereine nicht erlaubt. V. Haftung 5.1 Die Gemeinde überlässt dem Nutzer die Räume, deren Einrichtungen und Geräte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem diese sich befinden. Der Nutzer verpflichtet sich, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten prüfen zu lassen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist. Schäden sind umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden.

- 4-5.2 Für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die Gemeinde sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die Gemeinde, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. 5.3 Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und den Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet für den Fall der eigenen Anspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde sowie gegen deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Ziffer 3 gilt dann nicht, soweit die Gemeinde für den Schaden nach Maßgabe der Ziffer 2 verantwortlich ist. 5.4 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstücksbesitzer gemäß 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt. 5.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt. 5.6 Die Gemeinde geht davon aus, dass vor Beginn der Nutzung eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der Gemeinde für Schäden an den gemieteten/geliehenen oder gepachteten Räumen, Einrichtungen und Geräte gedeckt werden. 5.7 Die Gemeindeverwaltung übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Gemeindeverwaltung fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 5.8 Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die Anmeldung entsprechender Geräte bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ), die Beantragung von Wirtschaftserlaubnissen und Sperrzeitverkürzungen und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer. 5.9 Dem Nutzer obliegt es, die entsprechenden Zugangswege zum Gebäude rechtzeitig vor Beginn und nach Abschluss seiner Nutzung von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Der Nutzer stellt die Gemeindeverwaltung von allen Schadensersatzansprüchen frei, die wegen seiner

- 5 - Obliegenheitsverletzungen gegen die Gemeindeverwaltung als Grundstückseigentümerin gemacht werden können. VI. Entgelte 6.1 Für die Benutzung der Räume im Haus der Vereine wird ein Nutzungsentgelt nach einer besonderen Entgeltregelung erhoben. VII. Schlussbestimmungen 7.1 Die Vorstände der Vereine und Organisationen und die Gemeindeverwaltung erhalten jeweils eine Abschrift der Benutzungsordnung. 7.2 Eine Ausfertigung dieser Benutzungsordnung ist im Eingangsbereich des Hauses der Vereine angeschlagen. 7.3 Nutzer, die entgegen den gegenwärtigen Bestimmungen handeln, oder die getroffenen Anordnungen nicht befolgen, können im Falle der wiederholten Verwarnung durch die Gemeindeverwaltung für eine gewisse Zeitdauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Gemeinderat. 7.4 Bei Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen ist von dem jeweiligen Veranstalter eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Art des Verstoßes gegen die Benutzungsordnung und beträgt zwischen 100,- und 2.500,-. 7.5 Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung kann der Bürgermeister in begründeten Einzelfällen zulassen. 7.6 Die in dieser Benutzungsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. VIII. Inkrafttreten 8.1 Diese Benutzungsordnung, die der Gemeinderat Stegen am 11. März 2008 in öffentlicher Sitzung beschlossen hat, tritt am 12. März 2008 in Kraft. Stegen, den 11. März 2008 (Kuster) Bürgermeister W:\Info1 - schwarzes Brett (nur Lesefunktion)\Ortsrechtssammlung Stegen\derzeit gültiges Ortsrecht\Benutzungsordnung Haus der Vereine 2008-03-11.doc