Gemeinde Kirchdorf an der Iller Landkreis Biberach

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1 Az Gemeinde Kirchdorf an der Iller Landkreis Biberach Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Kirchdorf an der Iller vom Übersicht 1 Geltungsbereich der Benutzungsordnung und des Gebührenverzeichnisses 2 Zweckbestimmung 3 Überlassung öffentlicher Einrichtungen 4 Benutzung 5 Allgemeine Ordnungsvorschriften 6 Zusatzvorschriften für Anmietungen 7 Haftung für die überlassenen Räume und Einrichtungen 8 Verstöße gegen die Benutzungsordnung 9 Besondere Bestimmungen für die Turn- und Festhalle 10 Besondere Ordnungsvorschriften 11 Übergabe/Rückgabe der Räumlichkeiten 12 Entgelterhebung 13 Inkrafttreten Anlagen: - Gebührenverzeichnis - Übergabe- und Rückgabeprotokoll - Übergabe-Checkliste

2 1 Geltungsbereich der Benutzungsordnung und des Gebührenverzeichnisses Die Benutzungsordnung gilt für alle Räume der Turn- und Festhalle Kirchdorf an der Iller. 2 Zweckbestimmung (1) Die Turn- und Festhalle mit den Vereinsräumen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchdorf an der Iller im Sinne von 10 Abs. 2 GemO. (2) Die Turn- und Festhalle dient dem Sportunterricht an öffentlichen Schulen, dem Übungsbetrieb der sporttreibenden Vereine sowie sportlichen und sonstigen Veranstaltungen. (3) Die Vereinsräume im Obergeschoss und Untergeschoss der Turn- und Festhalle dienen grundsätzlich dem Probenbetrieb und den Zielsetzungen der Vereine sowie deren Generalversammlungen. Sie können darüber hinaus im Rahmen der Hausordnung für Einzelveranstaltungen von Dritten angemietet werden. Auch sportliche Betätigungen des Sportvereins oder im Rahmen des Schulunterrichts sind in den oberen Vereinsräumen möglich, sofern Sportarten ausgeübt werden, die keine Schäden am Inventar oder am Gebäude hervorrufen. Nicht zulässig in den oberen Vereinsräumen sind Weihnachtsfeiern sowie Geburtstags- oder Familienfeiern. Diese müssen im unteren Vereinsraum abgehalten werden. 3 Überlassung öffentlicher Einrichtungen (1) Die Benutzung der in 1 genannten Einrichtungen bedarf der Erlaubnis. Soweit diese nach den folgenden Vorschriften nicht allgemein als erteilt gilt, ist sie bei der Gemeinde (Bürgermeisteramt) besonders zu beantragen. Die Einrichtungen dürfen in diesen Fällen erst nach erteilter Erlaubnis benutzt werden. (2) Die Gemeinde entscheidet nach billigem Ermessen, wenn mehrere Benutzungsanträge für den gleichen Zeitraum vorliegen oder wenn durch einen solchen Antrag eine bereits feststehende Belegung berührt wird. Im letzteren Fall wird der Betroffene bei einer Änderung der Belegung unverzüglich durch die Gemeinde benachrichtigt. (3) Mit der verbindlichen Zusage kann ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlich anfallenden Benutzungsentgelts und je nach Einzelfall eine angemessene Kaution für evtl. Schadensersatzansprüche verlangt werden. (4) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (z.b. Gema, etc), obliegt diese Verpflichtung dem jeweiligen Benutzer. (5) Mit der Inanspruchnahme der Turnhalle oder deren Nebenräume erkennen die Benutzer und Besucher diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. 4 Benutzung (1) Die Einrichtung gilt von der Gemeinde als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht der Benutzer etwaige Mängel vor der Benutzung geltend macht. (2) Benutzungen, bei denen Beschädigungen über das normale Maß hinaus zu befürchten sind oder die dem Charakter der Einrichtung nicht entsprechen, sind nicht gestattet. Die Gemeinde kann hierzu nähere Bestimmungen und Auflagen für Einzelfälle treffen. (3) Soweit Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände benutzt werden, haben die Benutzer diese vor Beginn der Benutzung selbst aufzustellen und unmittelbar nach der Benutzung wieder abzubauen. Einschränkendes gilt für den Bühnenaufbau und die Benutzung von Kettenzügen. Sofern Kettenzüge angebracht und eingesetzt werden, dürfen diese nur von fachkundigen Personen im Sinne der Versammlungsstättenordnung angebracht und bedient werden. Die Bühne darf nur von Personen aufgestellt

3 werden, die hierfür an einer Unterweisung teilgenommen haben. Sind solche Personen nicht bekannt, ist über die Gemeinde der Kontakt herzustellen. Ein eigenmächtiges Aufstellen der Bühne von nicht unterwiesenen Personen ist untersagt. Abweichende Zeiten hierfür können mit dem Hausmeister vereinbart werden. Sämtliche Geräte sind an ihren ursprünglichen Standort zurückzubringen. Dem Hausmeister ist der Verlust von Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie die Beschädigung derselben oder von Gebäudeteilen unverzüglich zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist neben dem Verursacher der Veranstalter bzw. bei der Benutzung durch eine Personengruppe deren verantwortlicher Leiter. (4) Auf die Überlassung von Kleingeräten (Bälle, Sprungseile, Keulen usw.) besteht kein Anspruch. 5 Allgemeine Ordnungsvorschriften (1) In der gesamten Turn- und Festhalle mit Nebenräumen besteht ein generelles Rauchverbot. Der Veranstalter hat für die Einhaltung des Rauchverbotes zu sorgen. (2) Die Einrichtung sowie die Geräte und Ausstattungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Anordnungen des Aufsichts- und Ordnungspersonals (z.b. Hausmeister) sind zu befolgen. (3) Änderungen an der Einrichtung, den Geräten und Ausstattungs-gegenständen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und dürfen nur im Beisein des Hausmeisters vorgenommen werden. (4) Werbung und Warenverkauf innerhalb der Einrichtung bedarf der Zustimmung der Gemeinde. (5) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. (6) Hunde dürfen in die Einrichtung nicht mitgebracht werden. (7) Abfälle und Restmüll sind in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen. (8) Bei Veranstaltungen, die unter das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) fallen, ist der Veranstalter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. (9) Der Veranstalter und verantwortliche Leiter einer Benutzungsgruppe hat dafür zu sorgen, dass für die Nachbarschaft keine unzumutbaren Belästigungen durch zu große Lautstärke entstehen. (10) Der Veranstalter hat eigenverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zu sorgen und soweit notwendig, für ausreichendes Ordnungspersonal, Sanitätsdienst und die Einhaltung der Feuerschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Eingesetztes Sicherheitspersonal muss deutlich erkennbar sein. (11) Der Veranstalter hat insbesondere das Gesetz über Sonn- und Feiertage zu beachten und für die Einhaltung der Sperrzeit zu sorgen. (12) Der Bestuhlungsplan ist einzuhalten. Bei Veranstaltungen ohne Bestuhlung darf die maximal zulässige Personenzahl von Personen nur eingelassen werden bei Sicherstellung einer zusätzlichen Fluchtmöglichkeit über den südwestlichen Geräteraum. (13) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Zugänge und die Zufahrt zur Turn- und Festhalle für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge freigehalten werden. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten. (14) Der ungehinderte Zugang zu den Notausgängen ist zu gewährleisten. Der für die Veranstaltung verantwortlich Leiter hat dafür zu sorgen, dass die Notausgänge während der Dauer der Veranstaltung offen gehalten werden. (15) Zur Ausschmückung der Turn- und Festhalle dürfen nur schwer entflammbare oder mit amtlich anerkannten Imprägnierungsmitteln schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Von Beleuchtungskörpern müssen sie soweit entfernt sein, dass sie sich nicht entzünden können. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlicher Stoffe ist unzulässig.

4 6 Zusatzvorschriften für Anmietungen (1) Auf einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung kann ein Rechtsanspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages nicht abgeleitet werden. Der Mietvertrag kommt erst mit der Aushändigung der Benutzungserlaubnis für die Turnund Festhalle durch die Gemeinde zustande. (2) Der Mietvertrag berechtigt den Mieter, die im Vertrag bezeichneten Räume entsprechend der Benutzungsordnung zu nutzen. 7 Haftung für die überlassenen Räume und Einrichtungen (1) Die Gemeinde überlässt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen und die Geräte in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume und Geräte nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. (2) Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben. Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat. (3) Für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die Gemeinde sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die Gemeinde, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung. (4) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und den Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde sowie gegen deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Ziffer 4 gilt dann nicht, soweit die Gemeinde für den Schaden nach Maßgabe der Ziffer 3 verantwortlich ist. (5) Der Nutzer hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der Gemeinde für Schäden an den gemieteten Räumen und Einrichtungen gedeckt werden. (6) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. (7) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt. (8) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Gemeinde fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.. (9) Ist durch Einwirkung höherer Gewalt die bereits genehmigte Benutzung der Räume und Geräte unmöglich geworden, so ist die Gemeinde von jeder Haftung freizustellen.

5 8 Verstöße gegen die Benutzungsordnung Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Gemeinde die Benutzung der Einrichtung zeitlich befristeten oder dauernd untersagen. 9 Besondere Bestimmungen für die Turn- und Festhalle (1) Die Benutzung der Turn- und Festhalle mit Umkleide-, Dusch- und Geräteräumen einschließlich der Geräte gilt allgemein als erlaubt a) für den Schulsportunterricht im Rahmen des Stundenplans b) für den Übungsbetrieb örtlicher Sportvereine im Rahmen der Übungszeiten nach Abs.3. (2) Einer besonderen Erlaubnis der Gemeinde bedürfen anderweitige Benutzungen, insbesondere der Spielbetrieb örtlicher Sportvereine außerhalb der Übungszeiten, der Spielund Übungsbetrieb anderer Vereine und Personengruppen sowie alle anderen Veranstaltungen. (3) Der Übungsbetrieb örtlicher Sportvereine ist möglichst von Montag bis Freitag jeweils zwischen 17 und 22 Uhr durchzuführen. Die Vereine haben der Gemeinde einen Hallenbelegungsplan zur Zustimmung vorzulegen. Die darin festgelegten Übungs- und Benutzungszeiten sind einzuhalten. Die Turnhalle muss eine Viertelstunde nach diesen Zeiten verlassen sein. (4) Am Wochenende soll die Turn- und Festhalle bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Wichtige öffentliche Veranstaltungen während der Woche haben Vorrang vor einer anderen Benutzung. (5) Während der Sommerferien der Schulen kann die Turn- und Festhalle grundsätzlich nicht benutzt werden. Sonderveranstaltungen/Sondertraining können bei rechtzeitiger Anmeldung mit der Gemeindeverwaltung vereinbart werden. 10 Besondere Ordnungsvorschriften (1) Bei jeder Benutzung der Turn- und Festhalle muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein, der die Aufsicht ausübt. Ihm obliegt das Öffnen und Schließen der Turn- und Festhalle. Er ist ferner dafür verantwortlich, dass nach Benutzung der Turn- und Festhalle die Geräte ordnungsgemäß aufgeräumt werden, Fenster und Lüftungsflügel geschlossen sind, die Beleuchtung sowie die Be- und Entlüftungsanlage ausgeschaltet und die Heizung zurückgestellt ist. (2) Kinder und Jugendliche dürfen ohne den verantwortlichen Leiter die Turn- und Festhalle nicht betreten. (3) In der Turn- und Festhalle mit den dazugehörigen Nebenräumen sind beim Sportunterricht sowie beim Spiel- und Übungsbetrieb Turnschuhe zu tragen, die am Fußboden keine Schäden oder Verunreinigungen hinterlassen. Das Tragen von Fußballschuhen ist untersagt. (4) Zur Schonung der Geräte und des Fußbodens sind sämtliche rollbaren Geräte zu rollen, alle anderen zu tragen. Das Schleifen von Matten und Turngeräten ist nicht gestattet. Bewegliche Geräte sind nach dem Gebrauch wieder an ihre Plätze zu bringen. Rollbare Geräte erhalten ihre tiefste Ausgangstellung. (5) Bei Ballspielen in der Turn- und Festhalle dürfen nur Bälle verwendet werden, die keine Verschmutzungen durch eine frühere Verwendung im Freien verursachen. Ballspiele sind so durchzuführen, dass keine Schäden an Einrichtungsgegenständen oder am Gebäude entstehen. (6) Geräte, die ihrem Zweck nach normalerweise für die Benutzung in Räumen bestimmt sind, dürfen außerhalb der Halle nur mit Zustimmung des Hausmeisters benutzt werden.

6 (7) Die Regulierung der Heizung, der Be- und Entlüftungsanlage sowie die Bewegung des Trennvorhangs dürfen nur vom verantwortlichen Leiter (nach entsprechender Unterweisung) oder vom Hausmeister bedient werden. Der verantwortliche Leiter ist in der Benutzungserlaubnis zu benennen. (8) Während des Sportunterrichts sowie des Spiel- und Übungsbetriebs ist keine Bewirtung in der Turn- und Festhalle erlaubt. 11 Übergabe/Rückgabe der Räumlichkeiten Mit dem Beauftragten der Gemeinde hat vor und nach der Veranstaltung eine Begehung der genutzten Räumlichkeiten stattzufinden. Zur Bestätigung einer ordnungsgemäßen Übernahme/Rückgabe sind je nach Benutzungsumfang die als Anlage 2 und 3 dieser Benutzungsordnung angeschlossenen Formulare zu verwenden. 12 Entgelterhebung Für die Überlassung der Räume werden Entgelte nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage 1 Bestandteil der Benutzungsordnung ist. 13 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt zusammen mit den Anlagen 1 3 am 01. Oktober 2011 in Kraft. Die bisherige Benutzungsordnung vom und das dazugehörige Gebührenverzeichnis mit allen späteren Änderungen treten gleichzeitig außer Kraft. Kirchdorf an der Iller, den Langenbacher Bürgermeister

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