Textgegenüberstellung. 2. Abschnitt 2. Abschnitt. 5. Abschnitt 5. Abschnitt

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Transkript:

1 von 5 Textgegenüberstellung 2. Abschnitt 2. Abschnitt Widerspruchstelle und Serviceline Widerspruchstelle und Serviceline Widerspruchstelle und ihre Aufgaben 3. (1) Gemäß 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den 15 und 16 in Verbindung mit 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des 31d ASVG übernimmt. Serviceline 8. (1) Gemäß 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den 15 und 16 in Verbindung mit 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Serviceline ( Service-Center ) im Wege des 31d ASVG übernimmt. (3) Mitarbeiter/innen der Serviceline dürfen gemäß 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen noch auf sie zugreifen noch diese verwenden.0 Widerspruchstelle und ihre Aufgaben 3. (1) Gemäß 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den 15 und 16 in Verbindung mit 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des 31d ASVG übernimmt. Serviceline 8. (1) Gemäß 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den 15 und 16 in Verbindung mit 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Serviceline ( Service-Center ) im Wege des 31d ASVG übernimmt. (3) Mitarbeiter/innen der Serviceline dürfen gemäß 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen noch auf sie zugreifen noch diese verwenden. 5. Abschnitt 5. Abschnitt Sonstiges Sonstiges Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten 18. 18. (5) Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA- Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Abs. 4 Muster für einen Aushang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen. Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten (5) Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA- Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für einen Aushang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung

2 von 5 Übergangsbestimmungen zur Verfügung zu stellen. 21. 21. (8) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des 17k Abs. 2 nicht erfüllen. Beginn der Speicherverpflichtung für Krankenanstalten und weitere Übergangsbestimmungen (8) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des 17k Abs. 2 nicht erfüllen. Beginn der Speicherverpflichtung für den niedergelassenen Bereich, selbstständige Ambulatorien und Apotheken 21a. (1) Gemäß 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit 13 Abs. 3 Z 4 und 5 GTelG 2012 haben Apotheken gemäß 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 und, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß 3 ÄrzteG 1998 sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, Medikationsdaten ( 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) zu speichern, sowie unter Berücksichtigung des 13 Abs. 2 GTelG 2012 ELGA-Gesundheitsdaten, die in ELGA auffindbar sind, zu ermitteln 1. ab dem 8. März 2018 im politischen Bezirk Deutschlandsberg; 2. ab dem 29. März 2018 in den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz; 3. ab dem 19. April 2018 in den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal und Voitsberg; 4. ab dem 10. Mai 2018 in den politischen Bezirken Graz-Stadt und Graz- Umgebung; 5. ab dem 31. Mai 2018 in den politischen Bezirken Klagenfurt, Klagenfurt- Land, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg; 6. ab dem 14. Juni 2018 in den politischen Bezirken Feldkirchen, Hermagor, Spittal an der Drau, Villach und Villach Land; 7. ab dem 28. Juni 2018 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 21. Bezirk und 22. Bezirk; 8. ab dem 12. Juli 2018 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 2. Bezirk, 10. Bezirk und 11. Bezirk;

3 von 5 9. ab dem 26. Juli 2018 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 1. Bezirk, 3. Bezirk, 4. Bezirk, 5. Bezirk, 6. Bezirk, 7. Bezirk, 8. Bezirk, und 9. Bezirk; 10. ab dem 16. August 2018 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 16. Bezirk, 17. Bezirk, 18. Bezirk, 19. Bezirk und 20. Bezirk; 11. ab dem 6. September 2018 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 12. Bezirk, 13. Bezirk, 14. Bezirk, 15. Bezirk und 23. Bezirk; 12. ab dem 27. September 2018 in den politischen Bezirken Lienz, Kitzbühel, Kufstein und Schwaz; 13. ab dem 18. Oktober 2018 in den politischen Bezirken Imst, Innsbruck, Innsbruck-Land, Landeck und Reutte; 14. ab dem 8. November 2018 in den politischen Bezirken Salzburg und Salzburg-Umgebung; 15. ab dem 22. November 2018 in den politischen Bezirken Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See; 16. ab dem 13. Dezember 2018 in den politischen Bezirken Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Perg, Rohrbach, Schärding und Urfahr- Umgebung; 17. ab dem 31. Jänner 2019 in den politischen Bezirken Braunau, Ried, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land; 18. ab dem 14. Februar 2019 in den politischen Bezirken Gmunden, Kirchdorf, Steyr und Steyr-Land; 19. ab dem 28. Februar 2019 in den politischen Bezirken Linz und Linz- Land; 20. ab dem 21. März 2019 in den politischen Bezirken Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch; 21. ab dem 4. April 2019 in den politischen Bezirken Baden, Gerasdorf, Mödling und Wien-Umgebung; 22. ab dem 25. April 2019 in den politischen Bezirken Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Mistelbach und Tulln; 23. ab dem 16. Mai 2019 in den politischen Bezirken Amstetten, Gmünd, Krems an der Donau, Krems-Land, Melk, Waidhofen/Thaya, Waidhofen/Ybbs und Zwettl; 24. ab dem 6. Juni 2019 in den politischen Bezirken Lilienfeld, Neunkirchen,

4 von 5 Scheibbs, St. Pölten, St. Pölten Land, Wr. Neustadt und Wr. Neustadt Land; 25. ab dem 20. Juni 2019 in den politischen Bezirken Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart und Rust.(2) Gemäß 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, Fachärztinnen und Fachärzte der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik, Hygiene und Mikrobiologie, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik, Hygiene und Mikrobiologie umfasst, Laborbefunde ( 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) ab den in Abs. 1 Z 1 bis 25 angeführten Verpflichtungszeitpunkten zu speichern, sowie unter Berücksichtigung des 13 Abs. 2 GTelG 2012 ELGA- Gesundheitsdaten, die in ELGA auffindbar sind, zu ermitteln. (3) Gemäß 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 haben, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, Fachärztinnen und Fachärzte des Sonderfachs Radiologie, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben des Sonderfachs Radiologie umfasst, Befunde der bildgebenden Diagnostik ( 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) ab den in Abs. 1 Z 1 bis 25 angeführten Verpflichtungszeitpunkten zu speichern, sowie unter Berücksichtigung des 13 Abs. 2 GTelG 2012 ELGA- Gesundheitsdaten, die in ELGA auffindbar sind, zu ermitteln. (4) Der Beginn der Verpflichtungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist im Einzelfall gehemmt, solange die Nutzung der ELGA-Komponenten ( 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch nicht möglich ist. (5) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen, 1. die beabsichtigen, ihren Einzelvertrag innerhalb von drei Jahren nach dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt zurückzulegen, und 2. deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von zehn Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls

5 von 5 endet. Unbeschadet dessen gilt die Speicherpflicht nach Abs. 1, 2 und 3 ab dem in Z 1 genannten Fristende jedenfalls für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die ihren Vertrag entgegen Z 1 nicht zurückgelegt haben. 6. Abschnitt 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten 22. (1) 22. (1) In- und Außerkrafttreten (1b) 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 5, 21 Abs. 8, 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. XX/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.