Finale Fassung. Satzung für das Weiterbildungszertifikat Personal- und Organisationsentwicklung (im Folgenden Weiterbildungszertifikat genannt)

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Transkript:

Finale Fassung Satzung für das Weiterbildungszertifikat Personal- und Organisationsentwicklung (im Folgenden Weiterbildungszertifikat genannt) an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 10.04.2017 Präambel Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 6, Art. 56 Abs. 6, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Technische Hochschule Ingolstadt folgende Satzung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit jeweils in maskuliner Form. Mit allen verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. Inhaltsübersicht Zweck der Satzung... 2 Qualifikationsniveau, Studienziele, Zielgruppe... 2 Zulassungsvoraussetzungen... 2 Bewerbung, Termine... 3 Ausbildungsangebot... 3 Leistungspunkte... 4 Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats... 4 Sonstige Bestimmungen... 4 Inkrafttreten... 4 Seite 1 von 5

Zweck der Satzung Diese Satzung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, Bay RS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt (APO THI) vom 25.07.2011 in ihrer jeweiligen Fassung. Qualifikationsniveau, Studienziele, Zielgruppe (1) Das Weiterbildungszertifikat ermöglicht den Teilnehmenden anstelle eines kompletten Studienganges gezielt einzelne Module zu belegen und diese mit einer Prüfung abzuschließen. (2) 1 Ziel des Qualifizierungsprogrammes ist die Vermittlung zentraler Methoden und Instrumente der Personal- und Organisationsentwicklung sowie deren praktische Anwendungsmöglichkeiten. 2 Neben der Vermittlung von Fachkenntnissen werden mit dem Weiterbildungszertifikat die sozialen und methodischen Kompetenzen der Teilnehmer gefördert. 3 Das Niveau des Weiterbildungsangebots entspricht dem Niveau eines weiterbildenden Masterstudienganges. Zulassungsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Weiterbildungszertifikat sind a) der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Studiums an einer deutschen Hochschule mit mindestens 210 ECTS-Leistungspunkten oder äquivalentem Studienumfang oder ein gleichwertiger erfolgreicher in- oder ausländischer Abschluss b) der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen qualifizierten berufspraktischen Erfahrung nach Abschluss des in lit. a) genannten Hochschulstudiums bzw. gleichwertigen Abschlusses. Eine einschlägige qualifizierte berufspraktische Erfahrung liegt insbesondere vor bei Tätigkeiten im beruflichen Umfeld Personal, Psychologie, Theologie, Betriebswirtschaft, Logistik, Einkauf, Produktion, Forschung- und Entwicklung oder vergleichbarer Berufsfelder. 2 Über die Gleichwertigkeit und die Umrechnung nach Satz 1 lit. a) sowie die einschlägige Berufserfahrung nach lit. b) entscheidet die Prüfungskommission. (2) 1 Bei Bewerbern, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210, jedoch mindestens 180 ECTS-Punkte vergeben wurden, kann mit Zustimmung der Prüfungskommission die qualifizierte Berufserfahrung gemäß Abs. 1 Satz 1 lit. b) als Qualifikationsnachweis zum Ausgleich der fehlenden ECTS-Punkte anerkannt werden, wenn diese im Wesentlichen einem Praxissemester eines ingenieurswissenschaftlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Bachelorstudiums z.b. an der Technischen Seite 2 von 5

Hochschule Ingolstadt entspricht. 2 Dies ist durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu belegen. 3 Dieses muss einen Nachweis über die Art, die Dauer, den Inhalt und den Umfang der konkret ausgeübten Tätigkeit des Bewerbers erbringen. (3) Die in Absatz 1 lit. a) und lit. b) genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. (4) Über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Prüfungskommission. Bewerbung, Termine (1) Die Teilnahme am Weiterbildungszertifikat kann zu jedem Semester, in dem es angeboten wird, begonnen werden. Der genaue Beginn wird rechtzeitig öffentlich von der Technischen Hochschule Ingolstadt bekanntgegeben. (2) Die Zulassung zum Weiterbildungszertifikat setzt das fristgerechte Einreichen des Antrags auf Zulassung zum Weiterbildungszertifikat einschließlich aller Anlagen entsprechend der Immatrikulationssatzung der Technischen Hochschule Ingolstadt sowie das Erfüllen der Qualifikationsvoraussetzungen nach Maßgabe des 3 voraus. Ausbildungsangebot (1) Das Weiterbildungszertifikat wird berufsbegleitend angeboten. Struktur, Inhalte, die Zulassung der Bewerber und Prüfungen werden von der Technischen Hochschule festgelegt. (2) Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie weitere Bestimmungen hierzu sind in der Anlage 1 zu dieser festgelegt. (3) Die Regelungen werden für alle Module durch das Modulhandbuch ergänzt. Das Modulhandbuch wird von der Studienfakultät IAW beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens vor Beginn der ersten Präsenz-Lehrveranstaltung des Semesters erfolgen, in dem die Regelungen erstmals anzuwenden sind. Das Modulhandbuch enthält, soweit nicht in dieser Satzung oder den Anlagen dazu abschließend geregelt, insbesondere Regelungen und Angaben über: 1. die Bezeichnung aller Module sowie die Stundenzahl, die Ziele und die Inhalte, 2. die zeitliche Aufteilung aller Module, 3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Modulen. (4) Ein Anspruch auf Durchführung des Weiterbildungszertifikats bei nicht ausreichender Anzahl von qualifizierten Teilnehmern oder auf das Angebot einer bestimmten Anzahl an Teilnehmerplätzen besteht nicht. Seite 3 von 5

Leistungspunkte 1 Für bestandene Prüfungen und studienbegleitende Leistungsnachweise pro Modul werden im Rahmen des Weiterbildungszertifikats Leistungspunkte gemäß des European Credit Transfer Systems (ECTS) vergeben. 2 Dabei entspricht ein Leistungspunkt einer Arbeitsbelastung von 25 Zeitstunden. 3 Die Anzahl der Leistungspunkte ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats (1) Das Weiterbildungszertifikat ist bestanden, wenn in allen auf Prüfungen und sonstigen Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten mindestens die Note ausreichend" abgeleistet wurden. (2) Mit nicht ausreichend bewertete Prüfungsleistungen können einmal, ohne erneute Teilnahme an der Lehrveranstaltung, wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. Für diese Wiederholungsprüfung entstehen keine weiteren Kosten (3) Über den Erwerb der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat gemäß der Anlage 5 zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt (APO THI) erteilt. Sonstige Bestimmungen (1) Soweit auf das Weiterbildungsangebot anwendbar und soweit in der vorliegenden Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten insbesondere hinsichtlich der Prüfungen und des Prüfungsverfahrens die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1- WFK) sowie die Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt (APO THI) vom 25.07.2011 in ihrer jeweiligen gültigen Fassung. (2) Es gilt die Immatrikulationsvoraussetzung der Technischen Hochschule Ingolstadt. Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Teilnehmer, die ab dem Wintersemester 2017/2018 an dem vorliegenden Angebot teilnehmen. Seite 4 von 5

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 10.04.2017 und durch den Präsidenten genehmigt. Ingolstadt, 03.05.2017 Prof. Dr. Walter Schober Präsident Die Satzung wurde am 04.05.2017 in der Technischen Hochschule Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 04.05.2017 durch Aushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 04.05.2017. Seite 5 von 5