41 3. Anwendungsbedingungen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Der Glaseinstand ist so zu wählen, dass die Standsicherheit der Verglasung langfristig sichergestellt ist. Als Grundlage hierfür ist DIN 18545-1:1992-02 oder DIN 18516-4:1990-02, Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 heranzuziehen. Die Norm für hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus ESG beschreibt lediglich die Verglasung mit monolithischen Gläsern aus ESG. Das Verglasen mit Mehrscheiben-Isolierglas und Einfachglas regelt die 18545-1. Der Glaseinstand nach DIN 18545-1 soll in der Regel 2/3 der Glasfalzhöhe betragen, und die Mindestmaße der Glasfalzhöhe richten sich nach der Scheibengröße. Diese sind in DIN 18545-1 festgelegt: Längste Seite der Verglasungseinheit (mm) Glasfalzhöhe bei Einfachglas (mm) Mehrscheiben- Isolierglas (mm) bis 1 000 10 18 über 1 000 bis 3 500 12 18 über 3 500 15 20 Bei Mehrscheiben-Isolierglas mit einer Kantenlänge bis 500 mm darf mit Rücksicht auf eine schmale Sprossenausbildung die Glasfalzhöhe auf 14 mm und der Glaseinstand auf 11 mm reduziert werden. In DIN 18516-4 werden folgende Glaseinstände vorgegeben: a.) Allseitige linienförmige Scheibenlagerung Bei allseitiger linienförmiger Scheibenlagerung muss der Glaseinstand mindestens 10 mm betragen.
42 b.) Zwei- oder dreiseitige linienförmige Lagerung Bei zwei- oder dreiseitiger linienförmiger Lagerung muss der Glaseinstand mindestens dem Maß der Glasdicke zuzüglich 1/500 der Stützweite, mindestens aber 15 mm betragen. (Beispiel: Scheibe mit Stützweite 1 500 mm, Scheibendicke 16 mm, Glaseinstand = 16 + 1 500/500) = 19 mm.) Bei besonderen technischen Erfordernissen, z. B. beim Verkleben von Mehrscheiben-Isolierglas mit dem Glasfalz, können auch andere Glaseinstände gewählt werden, insofern sie die Standsicherheit der Verglasungen langfristig sicherstellen. Geklebte Verglasungen sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. 3.1.2 Die Durchbiegung der Auflagerprofile darf nicht mehr als 1/200 der aufzulagernden Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen. Bei der Ermittlung der Schnittgrößen der Glasscheiben kann näherungsweise eine kontinuierliche starre Auflagerung vorausgesetzt werden. Neben den Forderungen unter 3.1.2 werden gegebenenfalls weitere Durchbiegungsbegrenzungen am Glasrand zur Einhaltung der Gewährleistung durch den Mehrscheiben-Isolierglashersteller erhoben. Diese orientieren sich häufig an einer Durchbiegung des Mehrscheiben-Isolierglasrandes f max. l/200 der Stützweite, max. 15 mm. Diese Forderung gilt für durch Rahmen gestützte Glaskanten und freie Glaskanten. Über die Forderung der Tabelle 3 unter 5.3.1 der TRLV hinaus können weitere Forderungen an eine Durchbiegungsbegrenzung in der Scheibenmitte bei besonderen Glaskonstruktionen vorliegen. Dies können z. B. Einbauten im Scheibenzwischenraum im Mehrscheiben-Isolierglas, stark reflektierende Beschichtungen oder geringe Auflagerbreiten sein.
3.1.3 Die linienförmige Lagerung muss beidseitig normal zur Scheibenebene wirksam sein. Dies ist durch hinreichend steife Abdeckprofile oder entsprechende mechanische Befestigungen sicherzustellen. 43
44 Da der Wind gemäß DIN 1055 gleichermaßen als Druck- oder Soglast wirken kann, muss durch die linienförmige Lagerung dafür Sorge getragen werden, dass die Scheibe bei beiden Belastungsarten sicher im Rahmen stehen bleibt. 3.1.4 Unter Last- und Temperatureinwirkung darf kein Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen (z. B. Metall, Glas) auftreten. 3.1.5 Ein Verrutschen der Scheiben ist durch Distanzklötze zu verhindern. Der Abstand zwischen Falzgrund und Scheibenrand muss unter Beachtung der Grenzabmaße von Unterkonstruktion und Verglasung so groß sein, dass ein Dampfdruckausgleich möglich ist. Empfehlungen für das Klotzen von Verglasungseinheiten enthält die Technische Richtlinie des Glaserhandwerks Nr. 3 Klotzung von Verglasungseinheiten. Um bei Mehrscheiben-Isoliergläsern die Bildung von Tropfenbrücken zwischen Falzgrund und Scheibenrand zu vermeiden, sollte eine freie Glasfalzhöhe von mindestens 5 mm eingehalten werden. 3.1.6 Kanten von Drahtglas dürfen nicht ständig der Feuchtigkeit ausgesetzt sein. Freie Kanten dürfen der Bewitterung ausgesetzt sein, wenn die Abtrocknung nicht behindert wird. Es wird empfohlen, die freiliegenden Kanten mindestens maßgeschliffen nach DIN EN 12543 auszuführen. 3.2 Zusätzliche Regelungen für Überkopfverglasungen 3.2.1 Für Einfachverglasungen und für die untere Scheibe von Isolierverglasungen darf nur Drahtglas oder aus SPG oder aus teilvorgespanntem Glas (TVG) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden.
45 Für die Verwendung als Einfachverglasung und als untere Scheibe einer Mehrscheiben-Isolierverglasung werden grundsätzlich nur splitterbindende Glaserzeugnisse vorgegeben. aus ESG wird hierfür ebenfalls ausgenommen, da es bei Zerstörung beider Scheiben keine Resttragfähigkeit aufweist. Für die obere Scheibe des Mehrscheiben-Isolierglases kommen alle unter 2.1 aufgeführten Glaserzeugnisse in Betracht. Davon abweichende Ausführungen (z. B. Teilvorgespanntes Glas oder Gießharzverbundscheiben) bedürfen solange einer ZiE oder einer abz, bis für diese Erzeugnisse eine für die Verwendung am Bau verbindliche Normung existiert. Zulässige Verwendung SPG *) ESG *) aus SPG aus ESG *) aus TVG Drahtglas Gussglas VG Einfachverglasung Isolierverglasung oben unten *) auch emailliertes ESG und ESG aus Gussglas Zulässige Verwendung von Glaserzeugnissen im Überkopfbereich 3.2.2 -Scheiben aus SPG und/oder aus TVG mit einer Stützweite größer 1,20 m sind allseitig linienförmig zu lagern. Dabei darf das Seitenverhältnis nicht größer als 3 : 1 sein. Siehe auch in Kapitel 1 die Definition der linienförmig gelagerten Verglasung. Bei Stützweiten größer 1,20 m besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Verglasung im Bruchfall die Auflagerung verlässt. Bei einer vierseitigen Lagerung mit einem Seitenverhältnis größer 3 : 1 ist die Lastabtragung grundsätzlich als zweiseitig zu betrachten.