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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-198/001-2017 St. Pölten, am 03. Oktober 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau JW, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 16. November 2016, Zl. 851/Do, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. August 2016 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß 279 Abs. 1 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

- 2 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt: 1.1. Grundsätzliche Feststellungen: Frau JW (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Dieses Gebäude ist mit drei Geschoßen (Erdgeschoß, Kellergeschoß und Obergeschoß) an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. 1.2. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.1. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20. November 2000 wurde den damaligen Liegenschaftseigentümern FG und HG gemäß 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von ATS 26.940,-- zuzüglich 10% Umsatzsteuer vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz von ATS 120,-- und eine Berechnungsfläche von 224,5 m² zugrunde gelegt: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 99,7 m² 49,85 m² 2 + 1 149,5 m² Anteil der unbebauten Fläche: 75,00 m² Berechnungsfläche gesamt 224,5 m² 1.2.2. Mit Schreiben des Baumeisters KK vom 12. Juni 2010 wurde namens der Bauherren FG und HG die Fertigstellungsmeldung gemäß 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erstattet und mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 28. September 1998 bewilligte Einfamilienhaus plan- und beschreibungsgemäß errichtet worden sei. Grundrissmäßig seien ganz geringfügige Änderungen durchgeführt worden.

- 3-1.2.3. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 3. Mai 2012 wurde seitens der S Ziviltechnikergesellschaft m.b.h. in der Skizze Flächenerhebung vom 3. Mai 2012 festgehalten, dass die bebaute Fläche 109,38 m² beträgt und drei angeschlossene Geschoße (Keller-, Erd- und Dachgeschoß) vorlägen. 1.2.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. Juni 2014, Zl. 131-3, wurde Frau JW die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Windfanges auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. 1.2.5. Mit Schreiben des Baumeisters KK vom 25. August 2014 wurde namens der Bauherrin JW die Fertigstellungsmeldung gemäß 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erstattet. 1.2.6. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. April 2014, ohne Zl., wurde der Beschwerdeführerin gemäß 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft in ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von 756,47 (zuzüglich 10% Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 224,55 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 293,76 m² herangezogen wurde: I. Bestand nach der Änderung

- 4 - Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 109,38 m² 54,69 m² 3 + 1 218,76 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 293,76 m² II. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 99,7 m² 49,85 m² 2+ 1 149,55 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 224,55 m² Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von 10,93 wurde sohin ein zur Vorschreibung gelangender Gesamtbetrag von 832,11 (inkl. 10% USt.) errechnet. 1.2.7. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2014 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass mehr verrechnet worden sei, als tatsächlich am Objekt verändert worden sei. Mit Schriftsatz vom 27.6.2014 erstattete die Beschwerdeführerin nunmehr rechtsanwaltlich vertreten ein ergänzendes Vorbringen mit dem wesentlichen Inhalt, dass hinsichtlich der Erhöhung der zugrunde gelegten Berechnungsfläche von 99,7 m² auf 109,38 m² offensichtlich seitens der die Berechnung vornehmenden S Ziviltechniker GmbH unrichtigerweise die Terrassenfläche (F3) im Ausmaß von 7,52 m² aufgenommen worden sei, welche jedoch seit Errichtung des Wohnhauses vorhanden gewesen sei, daher Altbestand darstelle und somit auch in die Berechnung aus dem Jahr 2000 Aufnahme gefunden habe. Eine faktische Änderung des Gebäudes habe es insoweit nicht gegeben. Dies gelte auch für die Berechnung der Garagenfläche, welche zum Altbestand gehöre und sei es unzulässig, nach 15 Jahren eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn in der Zwischenzeit keine bauliche Veränderung erfolgt sei.

- 5 - Es werde daher der Antrag auf Behebung des Abgabenbescheides vom 2.4.2014 gestellt. 1.2.8. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 26. August 2014, Zl. 851/kk, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass die Liegenschaft *** an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen sei. Für die Gebührenberechnung sei entsprechend der Erhebungsunterlagen der Fa. S vom 3.5.2012 das Kellergeschoß mit einer bebauten Fläche von 109,38 m² herangezogen worden. Durch die Überprüfung der Fa. S am 3.5.2012 sei eine Veränderung auf der Liegenschaft festgestellt worden, weshalb gemäß 12 Abs. 1 lit. c NÖ Kanalgesetz die Abgabenschuld mit 3.5.2012 entstanden sei. 1.2.9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2014 Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich am tatsächlichen Bestand seit der Erhebung im Jahr 2000 nichts geändert habe. Eine allenfalls unrichtige Berechnung aus dem Jahr 2000 könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Offensichtlich sei die S Ziviltechniker GmbH davon ausgegangen, dass die Terrasse zur Berechnungsfläche hinzugekommen sei. Dies sei unrichtig, da die Terrasse schon im Einreichplan enthalten, von der Baubehörde bewilligt und errichtet worden sei, weshalb die Terrasse Altbestand sei. Dies gelte auch für die im Obergeschoß vorhandene Loggia. Eine Ausdehnung der Berechnungsfläche um diese Quadratmeteranzahl habe daher nicht stattgefunden. Auch eine Einbeziehung des Kellergeschoßes sei nicht zulässig. Zwar sei dem Erhebungsbogen aus dem Jahr 2000 zu entnehmen, dass kein

- 6 - Kanalanschluss im Keller vorliege, doch rühre dies von einem Missverständnis her, sei doch bereits damals im Keller eine Waschmaschine angeschlossen gewesen. Es wurde der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. 1.2.10. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2015, LVwG-AV-544/001-2014, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung entsprechend dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 5. Mai 2014 nicht vom Beschluss des Kollegialorganes gedeckt gewesen sei, weshalb der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig aufzuheben gewesen sei. 1.2.11. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen seitens der Gemeinde vorausgefüllten Erhebungsbogen zu unterfertigen. Auf dem Erhebungsbogen ist vermerkt, dass der Zeitpunkt der für die Kanalanschlussberechnungen relevanten baulichen Veränderungen (Zubau Windfang mit 17.6.2014, KG angeschlossen mit dem Jahr 2010 (Benützungsbewilligung)) angegeben wird. Dieser Erhebungsbogen wurde nicht unterfertigt.

- 7-1.2.12. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. August 2016, ohne Zl., wurde der Beschwerdeführerin gemäß 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft in ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von 756,47 (zuzüglich 10% Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 224,55 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 293,76 m² herangezogen wurde: I. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 109,38 m² 54,69 m² 3 + 1 218,76 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 293,76 m² II. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 99,7 m² 49,85 m² 2+ 1 149,55 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 224,55 m² Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von 10,93 wurde sohin ein zur Vorschreibung gelangender Gesamtbetrag von 832,11 (inkl. 10% USt.) errechnet. 1.2.13. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung, verwies

- 8 - auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin im ersten Rechtsgang und stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. 1.2.14. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 16. November 2016, Zl. 851/Do, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass aus den Erhebungen der Fa. S nicht hervorgehe, ob das Kellergeschoß bereits im Jahre 2000 angeschlossen gewesen sei. Im Bescheid vom 20.11.2000 sei nur das Erdgeschoß und das Obergeschoß berechnet worden. Wenn bei der Erhebung am 3.5.2012 festgestellt wurde, dass das Kellergeschoß angeschlossen ist, hätte die Liegenschaftseigentümerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Veränderungsanzeige abgeben müssen. 1.3. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und stellte den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Gemeinde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung einer unzuständigen Behörde vorliege. Durch die Aufhebung des Berufungsbescheides mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2015 sei das Verfahren im Berufungsstadium anhängig, weshalb die zuständige Behörde der Gemeindevorstand der Gemeinde *** sei. Ohne Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides sei aber erneut der Bürgermeister der Gemeinde *** tätig geworden und habe einen neuen Abgabenbescheid erlassen, welcher zwangsläufig wieder hätte bekämpft werden müssen.

- 9 - Weiters wurde unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass eine Änderung der Berechnungsfläche mit Ausnahme des Windfanges nicht stattgefunden habe, eine unrichtige Berechnung seitens der Gemeinde im Jahr 2000 nichts an der Rechtskraft des damaligen Bescheides ändern könne und allfällige Versäumnisse nicht mittels Ergänzungsabgabe saniert werden könnten. 1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und Auszüge aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 17. August 2017 wurde die belangte Behörde seitens des Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert, den gesamten Bau- und Abgabenakt betreffend der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie weiters die Unterlagen betreffend der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 14.11.2016 vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt sowie die ergänzend vorgelegten Unterlagen der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.5. Beweiswürdigung und Feststellungen: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

- 10-2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung BAO: 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden 279. (1) Außer in den Fällen des 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

- 11-2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse gemäß 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse gemäß 30b Abs. 3; 3. Beschlüsse gemäß 61 Abs. 2. (3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2015, LVwG-AV-544/001-2014, wurde der Beschwerde der Frau JW gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 26. August 2014, AZ. 851/kk, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen und entfaltet Bindungswirkung gegenüber der Abgabenbehörde. Durch die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 26. August 2014, AZ. 851/kk, trat das Verfahren gemäß 279 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung

- 12 - dieses Bescheides befunden hat und wäre der Gemeindevorstand der Gemeinde *** daher verhalten gewesen, über die Berufung vom 30.4.2014 (neuerlich und unter Einhaltung der Beschlussdeckung) zu entscheiden. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. April 2014, ohne Zl., wurde nicht aufgehoben und gehört damit auch weiterhin dem Rechtsbestand an. Mit diesem wurde der Beschwerdeführerin die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für ihre Liegenschaft in ***, ***, rechtswirksam, wenn auch noch nicht rechtskräftig, vorgeschrieben. Allein die Berufung konnte an den Wirkungen dieses Bescheides und an seiner Geltung mangels wirksamer Aufhebung durch die Abgabenbehörde nichts ändern. Die Rechtswirksamkeit der Unwiederholbarkeit ( ne bis in idem ) besteht mangels wirksamer Beseitigung dieses erstinstanzlichen Abgabenbescheides für die Behörde erster Instanz (und die Verfahrensparteien) fort. Aufgrund der weiterhin unerledigten Berufung der Beschwerdeführerin vom 30. April 2014 durfte daher der Bürgermeister nicht neuerlich einen (inhaltlich gleichlautenden) Abgabenbescheid vom 5. August 2016, ohne Zl., erlassen und war ausschließlich der Gemeindevorstand als Abgabenbehörde II. Instanz zur Weiterführung des Verfahrens funktionell zuständig. Zur Weiterführung des Abgabenverfahrens betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe war der Bürgermeister, aufgrund des weiterhin bestehenden Abgabenbescheides I. Instanz vom 2. April 2014 infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie aufgrund der durch die unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin vom 30. April 2014 auf den Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangene Zuständigkeit, jedenfalls nicht mehr zuständig. Dennoch wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. August 2016, ohne Zl., ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten wäre, inhaltlich gleichlautend wie bereits mit Abgabenbescheid vom 2. April 2014 abermals eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Dieser neuerlichen Vorschreibung stand jedoch das Rechtshindernis

- 13 - der bereits entschiedenen Sache bzw. die funktionelle Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen. Es stellt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar, wenn die Berufungsbehörde einen Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt, ohne die Verletzung des Grundsatzes der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) durch die Behörde erster Instanz aufzugreifen. Dadurch, dass der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 2016, Zl. 851/Do, den rechtswidrig neuerlich erlassenen Abgabenbescheid vom 5. August 2016 bestätigt hat, leidet auch der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.