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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Steinau an der Straße 1 vom 16. Dezember 1998 in der Fassung der dritten Nachtragssatzung vom 01. Februar 2012 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2) sowie der 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinau an der Straße am 15. Dezember 1998 1) die folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Stadt Steinau an der Straße. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 1) Die Angabe bezieht sich auf die Ursprungssatzung vom 16. Dezember 1998

4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 2 (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (1) 2) Die Steuer beträgt jährlich 5 Steuersatz für den ersten Hund 54,00, für den zweiten Hund 84,00, für den dritten und jeden weiteren Hund 120,00. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 Abs. 1 a und b gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 300,00. (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen. (5) 3) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer Owtscharka 9. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach 16 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (vom 22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist. 2) 5 Abs. 1 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 3) 5 Abs. 5 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 1. Februar 2012, in Kraft seit 1. Januar 2012

6 Steuerbefreiungen 3 (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt Steinau an der Straße geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; b) Hunde die zum Viehhüten oder bei dem Viehtrieb benutzt werden. (2) 4) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, wird die Steuer auf Antrag nach 5 Abs. 1 und 2 wie folgt festgesetzt: für den ersten Hund 12,00, für den zweiten Hund 18,00, für den dritten und jeden weiteren Hund 24,00. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu je ein Viertel des Jahresbetrages fällig. 4) 7 Abs. 2 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012

10 Meldepflicht 4 (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Steinau an der Straße unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Steinau an der Straße innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Steinau an der Straße bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den/die von ihr oder ihm gehaltenen Hund(e) mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Steinau an der Straße zurückzugeben. (5) 5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Steinau an der Straße zurückzugeben. 12 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bei der Stadt Steinau an der Straße bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs. 1. 5) 11 Abs. 4 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012

13 In-Kraft-Treten 5 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 1. Januar 1998 außer Kraft. Steinau an der Straße, den 16. Dezember 1998 Der Magistrat der Stadt Steinau an der Straße gez. Knobeloch Bürgermeister Veröffentlicht in den Kinzigtal-Nachrichten am 22.12.1998