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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Mit dem vorliegenden delegierten Rechtsakt soll Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG 1 durch eine aufgrund von Meldungen der Mitgliedstaaten aktualisierte Fassung der Liste der Berufsbezeichnungen, die gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie automatisch anerkannt werden können, ersetzt werden. Der am 20. Oktober 2005 in Kraft getretenen Richtlinie zufolge kommen sieben sektorale Berufe (Architekt, Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankenschwester und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Apotheker und Tierarzt) für eine automatische Anerkennung in Frage, sofern die jeweilige Qualifikation Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausbildung erfüllt, wie sie in Titel III Kapitel III Abschnitte 2 bis 8 der Richtlinie aufgeführt sind. Nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen mitteilen, die automatisch anerkannt werden können. Die eingereichten Vorschriften werden sodann mit den Mindestanforderungen an die Ausbildung abgeglichen. Stellt sich heraus, dass diese Qualifikationen den Anforderungen genügen, haben deren Inhaber Anspruch auf automatische Anerkennung ihrer Qualifikationen in allen Mitgliedstaaten. Anhang V enthält eine Liste der Ausbildungsnachweise, für die dies gilt. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Kommission Änderungen ihrer Ausbildungsnachweise mitgeteilt, und die Kommission hat diese Aktualisierungen in Form von 16 Mitteilungen der Kommission im Amtsblatt 2 der EU veröffentlicht. Die Richtlinie 2005/36/EG wurde durch die am 17. Januar 2014 in Kraft getretene Richtlinie 2013/55/EU 3 geändert. In Artikel 21a Absatz 3 der geänderten Richtlinie wird die Verwendung des Binnenmarktinformationssystems zur Meldung neuer oder geänderter Ausbildungsnachweise vorgeschrieben. Artikel 21a Absatz 4 der geänderten Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage für den Einsatz delegierter Rechtsakte zur Aktualisierung der maßgeblichen Nummern in Anhang V der Richtlinie. Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 4 wurde Anhang V erstmals aktualisiert und konsolidiert. Aufgrund von Ersuchen der Mitgliedstaaten, Anhang V regelmäßig nach Möglichkeit einmal jährlich mit von ihnen gemeldeten neuen und geänderten Berufsbezeichnungen zu aktualisieren, ist nun ein neuer delegierter Beschluss erforderlich. Mit dem vorliegenden Rechtsakt werden alle von den Mitgliedstaaten seit Dezember 2015 gemeldeten neuen und geänderten Berufsbezeichnungen konsolidiert. 1 2 3 4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). ABl. C 301 vom 17.10.2013, S. 1; ABl. C 183 vom 28.6.2013, S. 4; ABl. C 396 vom 21.12.2012, S. 1; ABl. C 244 vom 14.8.2012, S. 1; ABl. C 367 vom 16.12.2011, S. 5; ABl. C 183 vom 24.6.2011, S. 1; ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10; ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3; ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1; ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1; ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3; ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8; ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13; ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18; ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34 und ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ( IMI-Verordnung ) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). ABl. C 134 vom 24.5.2016, S. 135. DE 2 DE

Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang V ergeben sich aus Programmen, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden, da sie die Bedingungen vereinbarter harmonisierter Normen erfüllen. Bei den Architekten kommt ein anderes Verfahren zur Anwendung, bei dem alle Mitgliedstaaten zur Aufnahme neuer Titel oder Ausbildungsprogramme konsultiert werden. 2. KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Die Behörden der Mitgliedstaaten wurden zu diesen Änderungen des Anhangs V konsultiert und haben keine Einwände erhoben. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Die vorgeschlagene Maßnahme stützt sich auf Artikel 21a Absatz 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG, dem zufolge die Kommission ermächtigt ist, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c der geänderten Richtlinie zu erlassen, um Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 zu ändern, die die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung betreffen. DE 3 DE

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. (2) Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 2 wurde Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG im Anschluss an Meldungen der Mitgliedstaaten über Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ausstellung der betreffenden Ausbildungsnachweise aktualisiert. Seit dem Erlass dieses Beschlusses haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission weitere derartige Änderungen gemeldet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Titel III Kapitel III der Richtlinie erfüllen. Anhang V der Richtlinie sollte daher aktualisiert werden. (3) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden. (4) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. 1 2 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135). DE 4 DE

Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11.9.2017 Für die Kommission Elżbieta BIEŃKOWSKA Mitglied der Kommission DE 5 DE