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- 22/10 - Vom 28. Juni 2001

Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 2018 Nr. 9 Rostock, 16.03.2018 Satzung der Universität Rostock über die Anerkennung von Studienund Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen sowie über die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Qualifikationen (Anerkennungssatzung) vom 13. März 2018 HERAUSGEBER DER REKTOR DER UNIVERSITÄT ROSTOCK 18051 ROSTOCK

Satzung der Universität Rostock über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen sowie über die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Qualifikationen (Anerkennungssatzung) vom 13. März 2018 Aufgrund von 2 Absatz 1 in Verbindung mit 38 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert wurde, hat die Universität Rostock die folgende Satzung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen sowie über die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Qualifikationen erlassen: 1 Geltungsbereich, Zielsetzung (1) Diese Ordnung stellt den Rahmen für ein einheitliches und transparentes Verfahren für die Anerkennung und Anrechnung an der Universität Rostock dar. Sie regelt die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen sowie die Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen in den Studiengängen der Universität Rostock. Die Ordnung ergänzt insoweit die Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Rostock und die Rahmenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Rostock und geht diesen Rahmenprüfungsordnungen im Kollisionsfall vor. (2) Die Prüfung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen erfolgt anhand des Kriteriums wesentlicher Unterschied nach den 3 und 4. Die Prüfung der Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikationen erfolgt anhand des Kriteriums Gleichwertigkeit nach 5. Anerkennung und Anrechnung können der Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums dienen, dem Ablegen von Prüfungen oder der Zulassung zur Promotion. (3) Die nach 2 zuständigen Stellen sorgen für eine angemessene Kommunikation der Anerkennungs- oder Anrechnungsverfahren in ihrem Bereich und dokumentieren ihre Entscheidungen. 2 Zuständigkeiten (1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nach 3, die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen nach 5 und über die Anerkennung von Studienabschlüssen nach 4 in fachlicher Hinsicht entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss des Studiengangs, für den die Anerkennung oder Anrechnung angestrebt wird. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Aufgaben an die/ den Vorsitzenden oder eine andere fachlich geeignete Person übertragen. Für Lehramtsstudiengänge ist das Zentrale Prüfungs- und Studienamt für die Lehrämter zuständig. (2) Über die Anerkennung von Studienabschlüssen in formaler Hinsicht entscheidet die zuständige Stelle der Zentralen Verwaltung der Universität Rostock, derzeit das Studierendensekretariat.

3 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) An einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, außer die nach 2 zuständige Stelle weist nach, dass hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten (Kompetenzen) ein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistung besteht, die ersetzt werden. Das gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. (2) Kriterien für die Prüfung der Anerkennung sind die Qualität, das Niveau, die Lern- und Qualifikationsziele, der Workload und das Profil der Studien- und Prüfungsleistungen. (3) Bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Das gilt auch für Hochschulkooperationsvereinbarungen, insbesondere wenn dadurch an der ausländischen Hochschule und an der Universität Rostock jeweils ein eigener Abschlussgrad erworben (Double Degree) oder ein gemeinsamer Abschluss vergeben wird (Joint Degree). (4) Unzulässig ist a) die Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung, sofern für die Modulprüfung, die durch die anzuerkennende Leistung ersetzt werden soll, bereits die Anmeldung erfolgte, b) die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für einen Masterstudiengang an der Universität, wenn für diese Leistungen bereits für den erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Studienabschluss Leistungsnachweise vorgelegt wurden und sie zum Bestehen des Studiengangs beigetragen haben. (5) Für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens bis Ende der vierten Vorlesungswoche nach Aufnahme des Studiums beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel ist die Information der Universität über die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich aller nicht bestandenen Prüfungen samt Antragstellung verpflichtend. Anderenfalls erfolgt eine Prüfung der Anerkennung von Amts wegen, wenn die zuständige Stelle nach 2 auf andere Weise von der Leistung Kenntnis erlangt. (6) Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat die Module darzulegen, für welche aus ihrer/seiner Sicht eine Anerkennung in Betracht kommt. Sie/er haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie der zuständigen Stelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen; die zuständige Stelle kann weitere Sprachen zulassen. Sofern keine Leistungsübersicht vorgelegt werden kann, müssen aus den Unterlagen folgende Informationen, bezogen auf die Leistungen, für welche die Anerkennung angestrebt wird, hervorgehen: 1. Hochschule 2. Studiengang 3. Zeitpunkt 4. Bewertung, einschließlich nicht-bestandener Leistungen sowie der Zahl der Wiederholungsversuche 5. Lern- und Qualifikationsziele 6. Workload. Sofern eine Lehr- und Lernvereinbarung oder entsprechende andere individuelle verbindliche Vereinbarung vorhanden ist, ist diese vorzulegen. Falls die Vorlage eines Modulhandbuchs zur Beurteilung der Lern- und Qualifikationsziele gemäß Nr. 5 nicht möglich oder ein

Workload gemäß Nr. 6 nicht ausgewiesen ist, ist der Nachweis durch geeignete Unterlagen mit den erforderlichen Informationen zu führen. (7) Die Unterlagen können auch vor der Studienaufnahme an der Universität Rostock beziehungsweise vor dem Studiengangswechsel innerhalb der Universität eingereicht werden. Über die Anrechenbarkeit ist nach Möglichkeit rechtzeitig vor dem nächsten Immatrikulationstermin zu bescheiden. (8) Beabsichtigt die/der Studierende ein Auslandsstudium oder ein Austauschsemester an einer deutschen Hochschule mit anschließender Anerkennung der dort erbrachten Studienund Prüfungsleistungen, hat zur Prüfung einer Anerkennung der zu erbringenden Leistungen vor Aufnahme des auswärtigen Studiums eine Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss zu erfolgen. Zur Absicherung der Anerkennung ist eine Lehr- und Lernvereinbarung abzuschließen. Ergänzend gelten die hierzu vorgesehenen Bestimmungen aus der einschlägigen Rahmenprüfungsordnung und der Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung. Sofern die Leistungen nachweislich erbracht wurden, erfolgt die Anerkennung. (9) Anerkennungen erfolgen auf Modulebene. Anerkannt werden alle Prüfungs- und Studienleistungen, sofern mindestens 30 Leistungspunkte inklusive der jeweiligen Abschlussarbeit an der Universität Rostock für den Studiengang noch zu erbringen sind. (10) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote nach Maßgabe der einschlägigen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung einbezogen. Sofern für ausländische Hochschulen geeignete ECTS-Einstufungstabellen vorliegen, erfolgt die Notenumrechnung an Hand dieser Tabellen. Liegen diese nicht vor, erfolgt die Notenumrechnung anhand der modifizierten Bayerischen Formel. Ist dies nicht möglich oder ist keine Note ausgewiesen, wird der Vermerk bestanden übernommen. Eine erneute Bewertung der anerkannten Studien- und Prüfungsleistung ist nicht zulässig. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. Den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte zugerechnet, die in der betreffenden Ordnung hierfür vorgesehen sind. (11) Wird die Anerkennung einer Leistung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder einer Befristung beschieden, sind die Gründe der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt sind, liegt bei der nach 2 zuständigen Stelle. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch statthaft. 4 Anerkennung von Studienabschlüssen (1) An einer Hochschule erbrachte Studienabschlüsse sind anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied zu einem gleichrangigen Studienabschluss an der Universität Rostock nachgewiesen wird. (2) Bei der Anerkennungsprüfung auf wesentliche Unterschiede sind die Kriterien gemäß 3 Absatz 2 anzuwenden. Im Falle der Ablehnung einer Anerkennung gilt 3 Absatz 11 entsprechend. (3) Die Universität Rostock bestimmt die Form der Antragstellung sowie Art und Form der ihr beizufügenden Unterlagen.

(4) Werden Studienabschlüsse anerkannt, werden Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen. Die Notenumrechnung von Studienabschlüssen, die an einer Hochschule im Ausland erbracht wurden, erfolgt gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, wobei die ausdifferenzierten Noten zugrunde gelegt werden, sofern diese vorhanden sind. Sofern das verwendete Notensystem auf dem Zeugnis ausgewiesen ist, ist dieses für die Berechnung heranzuziehen, ansonsten gilt das in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hinterlegte landesübliche Notensystem. (5) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang. Die Zugangsvoraussetzungen des entsprechenden Studiengangs sowie gegebenenfalls Zulassungsbeschränkungen sind zu beachten. 5 Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen (1) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn diese Kompetenzen den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Es können höchstens bis zu 50 Prozent der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte angerechnet werden. (2) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Module darzulegen, für welche aus ihrer/seiner Sicht eine Anrechnung in Betracht kommt. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit muss die Antragstellerin/der Antragsteller geeignete Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Prüfungszeugnisse oder sonstige lernergebnisorientierte Nachweise oder Kompetenzfeststellungsverfahren des Bildungsträgers. Inhalt und Niveau sind darüber hinaus durch Lehr- und Ausbildungspläne der Einrichtungen sowie Nachweise der Ausbildungsdauer zu belegen. In den Fällen der durch Berufspraxis erworbenen Kompetenzen sind qualifizierte Arbeits- oder sonstige Praxiszeugnisse vorzulegen. Die zuständige Stelle nach 2 kann ergänzende Unterlagen wie z.b. Klausuren, Prüfungsstücke, Lehr- und Lernmaterialien, Arbeitsproben, Berichte oder Dokumentationen anfordern, in der die Antragstellerin/ der Antragsteller darlegt, inwieweit sie oder er über die geforderten Kompetenzen verfügt. (3) Die Noten angerechneter Leistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, sofern die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen oder wenn keine Note ausgewiesen ist, wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anrechnung vorgenommen. (4) Wird die Anrechnung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder einer Befristung beschieden, sind die Gründe der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch statthaft. (5) Anstelle einer individuellen Anrechnung nach Absatz 2 kann bei homogenen Bewerbergruppen auch eine pauschale Anrechnung erfolgen, wenn Teile des Studienprogramms der Universität Rostock an eine nichthochschulische Einrichtung, insbesondere der beruflichen Aus- und Fortbildung, ausgelagert wurden und dort im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit der Universität durchgeführt worden sind. (6) Für die Einstufung in ein höheres Fachsemester gilt 20 Landeshochschulgesetz.

6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft und gilt erstmalig zum Wintersemester 2018/2019. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 7. März 2018 und der Genehmigung des Rektors. Rostock, den 13. März 2018 Der Rektor der Universität Rostock Universitätsprofessor Dr. Wolfgang Schareck