Pflegeplan für die landschaftspflegerischen Anlagen - Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes-

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Transkript:

Flurneuordnung Ebenweiler Landkreis Ravensburg Pflegeplan für die landschaftspflegerischen Anlagen - Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes- I. Vorbemerkungen Im Flurneuordnungsverfahren Ebenweiler werden als Kompensationsmaßnahmen - vor allem für vorhandene Feldlerchenpopulation und Niederwildpopulationen Ackerrandstreifen (3 m Breite), Gras-Kraut-Streifen (6 m Breite) Buntbrachestreifen (12 m 21 m Breite) neu angelegt. Weitere Kompensationsmaßnahmen sind die Neuanlage von artenreichem Extensivgrünland, die Sicherung und Förderung vorhandener Feuchtgrünlandbereiche, die Neuanlage von Gehölzstreifen oder Ergänzung vorhandener Gehölze, die Neuanlage von Streuobstwiesen oder Ergänzung bestehender Bestände, die Pflege von Böschungen, die Ausweisung und Anlage von Gewässerrandstreifen (10 m Breite), die Öffnung bisher verrohrter Gewässerabschnitte. Insgesamt weisen diese Kompensationsmaßnahmen einen Umfang von 6,9 ha auf. II. Zuständigkeiten und Kosten Die landschaftspflegerischen Maßnahmen gehen nach deren Fertigstellung und Übergabe in das Eigentum der Gemeinde Ebenweiler über. Für das Einhalten und die Durchführung der nachfolgend genannten Pflegemaßnahmen und Nutzungen ist die Gemeinde verantwortlich. Für die fachliche Beratung können die Untere Naturschutzbehörde und der Naturschutzbeauftragte herangezogen werden. Für die Pflege der Flächen (i.d.r. Mäharbeiten und Abfuhr des Mähgutes) können ortsansässige Landwirte eingesetzt werden. Die Flächen können durch die teilweise landwirtschaftliche Nutzbarkeit Landwirten pachtfrei zur Verfügung gestellt werden. Nachfolgend werden die einzelnen Maßnahmen beschrieben und dazugehörige Pflegekosten aufgeführt. Die genannten Pflegekosten dienen dabei als Orientierungshilfe für die Gemeinde und basieren auf der Annahme, dass die Pflege von Fachfirmen durchgeführt wird*. Die Kostenangaben beziehen sich auf den Zeitraum nach erfolgter Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (i.d.r. drei Jahre) und nach der Übergabe der Maßnahmen an die Gemeinde. Die Laufzeit beträgt im naturschutzrechtlichen Ansatz insgesamt 25 Jahre für den Ausgleich eines Eingriffs. (* D.h. ohne Verpachtung an örtliche Landwirte mit der Nutzung als produktionsintegrierte Maßnahme. Grundlage bilden Maschinenringsätze, Erfahrungswerte und Literaturangaben / Kostendateien und können tatsächlich abweichen.) Der Gemeinderat hat der Übernahme der Ausgleichsflächen mit den Pflegeauflagen am 11.12.2017 zugestimmt.

III. Kompensationsmaßnahmen (Anm: Die nachfolgende Nummerierung entspricht den Zuordnungsnummern der Kostenplanung) 1.4.1.2 Linienhafte Anlagen, Gehölzstreifen a) Anlage von neuen Gehölzstreifen, Umsiedlung von Gehölzen (Maßnahmen Nr. 401, 402, 414) Pflanzung von 2- bzw. 3-reihigen lückigen Gehölzstreifen als Ersatz für wegfallende Grünwege und Gehölze (neue Linearstruktur). Ziel ist die Verbesserung der Rückzugsräume und des Nahrungsangebotes für Heckenbrüter und Niederwild. Pflege Hecken: 4. 10 Jahr nach Anlage: Ausmähen der Pflanzflächen (2-3 mal / Jahr) ab 11. Jahr nach Anlage: Abschnittsweise Heckenpflege (Rückschnitt, Ausschneiden, auf Stock setzen) in einem Turnus von 10 Jahren. Maßnahme-Nr. Fläche in ha Mähkostenkosten pro Jahr 401 402 414 0,06 0,05 0,05 96.- 80.- 80.- 246.- * (0,16 /m²/jahr bei 3 mal ausmähen) * (0,25 /m² Heckenrückschnitt /-pflege je Durchgang) 1.4.1.4 Linienhafte Anlagen, Anlage von Saum- und Randstreifen, Sukzessionsflächen, Gras- und Krautflächen a) Anlage von Gewässerrandstreifen (Maßnahmen Nr. 404, 405, 407, 408, 421) Ausweisung von Gewässerrandstreifen (10 m Breite) entlang des Mühlbaches mit optionaler Einsaat gebietsheimischen Saatgut. Ziel ist die Entwicklung eines Pufferstreifens zum Schutz des Gewässers vor schädlichen, stofflichen Einwirkungen. Pflege Gewässerrandstreifen: Extensive Mahd mit Abfahren Mähgut; keine Düngung. Ein-Schnitt-Nutzung von Teilflächen /Jahr (ja nach Arbeitsbreite Mähgerät) ab Juli mit Belassen von Restvegetation mit einer Breite von mindestens 2 m. 404 405 407 408 0,37 0,13 0,64 0,47 444.- 156.- 768.- 564.-

421 0,43 516.- 2.448.- *(0,12 /m²/jahr) b) Anlage von Ackerrandstreifen (3 m breit) (Maßnahmen Nr. 413, 419, 424) Anlage von Ackerrandstreifen entlang von Wegen und Böschungen als Ersatz für wegfallende Grünwege (neue Linearstruktur). Ziel ist die Verbesserung der Rückzugsräume und des Nahrungsangebotes für Insekten und Offenlandvogelarten. Pflege Ackerrandstreifen: In der Regel keine Pflegemaßnahmen; Mitbewirtschaftung bei Ackernutzung; kein Spritzmitteleinsatz. Sukzessive Entwicklung aus der Samenbank der Ackerfläche. Alternative Möglichkeit: Einsaat mit gebietsheimischen Saatgut und extensive Mahd mit Abfahren des Mähgutes; keine Düngung. Ein-Schnitt-Nutzung der Streifen ab Mitte September bis Mitte Oktober. Bodenbearbeitung durch Eggen im 2-4 jährigen Turnus. 413 419 424 0,08 0,09 0,01 96.- 108.- 12.- 216.- *(0,12 /m²/jahr)? c) Anlage von Gras-Krautsäumen (Feldlerchenstreifen 6 m breit) (Maßnahmen Nr. 400, 409, 415, 423, 428) Anlage von Gras-Kraut-Streifen als Ersatz für wegfallende Grünwege (neue Linearstruktur). Ziel ist die Verbesserung der Rückzugsräume und des Nahrungsangebotes für Insekten, Offenlandvogelarten und Niederwild. Pflege Gras-Kraut-Streifen: Extensive Mahd mit Abfahren des Mähgutes; keine Düngung. Mähzeiten abgestimmt auf die Brutzeiten der Offenlandvogelarten und Entwicklung von Niederwildnachwuchs. Ein-Schnitt-Nutzung / Jahr für MNN 400, 428 Mitte August. Zwei-Schnitt-Nutzung / Jahr für MNN der Streifen / Jahr (nicht zwischen Anfang April und Mitte Mai und dann ab Juli). 400 409 415 423 428 0,34 0,07 0,23 0,15 0,18 408.- ; Ein-Schnitt-Nutzung 112.-, Zwei-Schnitt-Nutzung 276.-, Ein-Schnitt-Nutzung 240.-, Zwei-Schnittnutzung 224.-, Ein-Schnitt-Nutzung 1.260.- *(0,12 /m²/jahr) Ein-schnitt-Nutzung *(0,16 /m²/jahr) Zwei-Schnitt-Nutzung

1.4.2.5 Flächenhafte Anlagen, Anlage von Feuchtflächen, Riede, Seggen- und Schilfflächen a) Sicherung, Förderung und Weiterentwicklung von vorhandenem Feuchtgrünland (Maßnahme Nr. 403, 411) Sicherung bestehender Feuchtgrünlandbereiche und deren Weiterentwicklung im Gewann Bussenried sowie Entwicklung von Feuchtgrünland als Pufferzone rund um den Groppacher See. Pflege Feuchtgrünland: Extensive Nutzung ohne Düngung mit Vorgabe der Mähzeitpunkte. Erster Mahdtermin ab Mitte Juni oder später; zweiter Mahdtermin ab Mitte August bis Anfang September. Alternativ einmalige Mahd mit Abfuhr des Mähgutes Ende September. Belassen von Saumstreifen. 403 411 0,57 0,97 912.- (513.- ) 1.552.- (873.- ) 2.464.- *(0,16 /m²/jahr) oder alternativ bei Einschnittnutzung (0,09 /m²/jahr) 1.4.2.6 Anlage von sonstigen ökologisch wertvollen Flächen a) Anlage von Buntbrachestreifen bzw.- flächen mit einer Breite von 12 m 21 m (Maßnahmen Nr. 406, 412, 422, 426) Anlage von Buntbrachestreifen (neue Linearstruktur). Ziel ist die Verbesserung der Rückzugsräume und des Nahrungsangebotes für Insekten, Offenlandvogelarten und Niederwild. Weitere Aufwertung durch das Anlegen von Feldlerchenfenstern in diesen Flächen. Pflege der Buntbrachestreifen: Ein-Schnitt-Nutzung mit Abräumen des Mähgutes oder Mulchen zwischen Mitte September und Mitte Oktober. Jeweils mit einem Flächenanteil von 50%; die weiteren 50 % bleiben bis zum Folgejahr stehen. Dann erfolgt ein Flächenwechsel bei der Pflege. Bodenbearbeitung durch Grubber, Egge und Neueinsaat im mehrjährigen Turnus (alle 2 bis 4 Jahre). 406 412 422 426 0,23 0,20 0,36 0,14 276.- 240.- 432.- 168.- 1.116.- *(0,12 /m²)

b) Ausmagerung einer vorhandenen Böschung (Maßnahme Nr. 417) Ausmagerung einer vorhandenen Böschung durch Pflegemahd. Alternativ: Neuanlage durch Neueinsaat. Ziel ist die Verbesserung der Rückzugsräume und des Nahrungsangebotes für Insekten und Amphibien. Pflege der Böschung: Bodenbearbeitung und optional Neueinsaat, danach extensive Mahd mit Abfahren Mähgut; keine Düngung (3 Jahre lang); anschließend keine weitere Pflege mehr notwendig. Ein-Schnitt-Nutzung mit abräumen Mähgut zwischen Mitte September und Mitte Oktober 417 0,11 132.- *(0,12 /m²) 1.4.4.5 sonstige Maßnahmen der Landschaftspflege a) Anlage von Streuobstwiesen (Maßnahme Nr. 418, 420) Anlage einer Streuobstwiese als Ersatz für wegfallende Streuobstbestände. Ziel ist die Verbesserung des Nist- und Nahrungsangebots für Insekten, Vögel und Fledermäuse. Pflege der Streuobstwiese: Extensive Nutzung als Zwei- bis Drei-Schnitt-Nutzung ohne Düngung mit Vorgabe der Mähzeitpunkte. Erster Mahdtermin im Juni, zweiter und dritter Mahdtermin jeweils 8 Wochen später. 418 420 0,27 0,25 432.- 400.- 832.- *(0,16 /m²/jahr) aufgestellt: 11.10.2017 und aktualisiert: 30.11.2017 U. Kirner Dipl.-Ing. (FH) Landespflege LRA Ravensburg Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen