SATZUNG des TC NEUPERLACH e.v.

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Transkript:

Abschrift SATZUNG des TC NEUPERLACH e.v. 1 Der Verein führt den Namen Tennis-Club Neuperlach e.v.. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und des Bayerischen Tennisverbandes und erkennt deren Satzungen an. 3 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch Abhaltung von Tennisveranstaltungen Förderung sportlicher Übung und Leistung im Bereich des Tennissports Abhaltung eines geordneten Sportbetriebes zur Anfängerschulung und Betreuung der Jugend Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeter Übungsleitern Instandhaltung von Sport- und Vereinsanlagen sowie Beschaffung und Ergänzung entsprechender Sport- und Übungsgeräte Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. 1

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4 a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit ²/³ Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit ²/³ Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. d) Beiträge sind voll zu zahlen, auch für das Jahr, indem der Ausschluss erfolgt. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben zuvor Rechenschaft abzulegen, insbesondere sind sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen 2

Gegenstände (z.b. Urkunden, Kassen und sonstige Unterlagen) des Vereins an den Vereinsvorstand herauszugeben. e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen. Vereinsorgane sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung 5 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden 4. Kassenwart 5. Sportwart 6. Schriftführer 6 Wenn es die Aufgaben des Vereins erforderlich machen, können weitere Vorstandsmitglieder hinzu gewählt werden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Es darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von DM 1.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstückgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme 3

von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Beschlussgegenstand ist mit der Einladung bekannt zugeben. 7 Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Vorstandsmitgliedern b) den Beiräten Der Beirat besteht aus: 1. Schiedsrichterobmann 2. Jugendwart 3. Beirat 4. Beirat 5. Beirat 6. Beirat Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach 4 a und 4 c dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt zusammen wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen oder der 1. Vorsitzende den Vereinsausschuss einberuft. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen. 4

8 Mitgliederversammlung / Hauptversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf 2 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die jährliche Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes oder des Vereinsausschusses einzuberufen. 9 5

Geschäftsordnung Die Aufgaben des Vorstandes a) des Vorsitzenden: 1. Leitung des Vereins; 2. Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen; 3. schriftliche Genehmigung der vom Kassier zu bezahlenden Rechnungen; 4. Koordination der Fachwarte (Vorstandsmitglieder); b) der Vorstand haftet für die Ausgaben, die nicht im Einklang stehen zu den Finanzen des Vereins; c) des Kassiers: 1. ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher; 2. Einnahme der Beiträge und sonstigen Zuwendungen; 3. Begleichung der genehmigten Ausgaben; 4. Rechnungslegung (Kassenabschluss) für das laufende Geschäftsjahr; 5. Ausgaben bis zur Höhe von DM 300,00 im Einzelfall kann er selbständig veranlassen. d) Allgemeine Versammlungen 1. Zur Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten finden bei Bedarf Versammlungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses bzw. der Mitglieder statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird. 2. Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefällt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben der Hand. In besonderen Fällen ist auf Antrag eine schriftliche Abstimmung vorzunehmen. 6

e) Satzungsänderungen 1. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich ( 33 BGB). 2. Zur Änderung der Paragraphen 3,4 und 12 ist die Zustimmung von 9/10 der erschienenen Mitglieder notwendig. f) Ehrungen 3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 1. Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein Frauen und Männer, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben, oder denen er eine Ehrung erweisen will. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung. 2. Für langjährige Mitgliedschaft kann der Club Verdienstnadeln verleihen. 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 7

11 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird fällig am 1. Januar des Geschäftsjahres und ist spätestens am 31. März zu zahlen. 12 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist nach Abzug vorhandener Schulden dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Sind mehr Schulden als Vermögen vorhanden, haftet jedes Mitglied prozentual. Schlussbestimmung Diese Vereinssatzung wurde am 26.02.1982 durch die ordentliche Hauptversammlung aufgestellt und tritt mit dem Eintrag beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die Vereinssatzung vom 23. Januar 1976 die hiermit außer Kraft tritt. München, den 26. Februar 1982 8